TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/28 VGW-031/068/9932/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2020
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Entscheidungsdatum

28.08.2020

Index

L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GrünanlagenV Wr §4 Abs1
GrünanlagenV Wr §7
VStG §44a Z1
VStG §45 Abs1 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK !

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 11.7.2019, Zl. MBA/..., wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Benützung von Grünanlagen (Grünanlagenverordnung), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.03.2020, durch Verkündung,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gegen diese Entscheidung gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

I. Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MBA ... (im Folgenden: belangte Behörde), vom 11.7.2019 wurde Herrn Mag. Mag. rer. nat. A. B. zur Last gelegt, dass er am 23.4.2019 um 14:40 Uhr in Wien, C.-straße, auf einer Grün- und Pflanzungsfläche, die sich auf einer für den Straßenverkehr gewidmeten Fläche befinde, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... mit vier Rädern abgestellt habe, obwohl diese Grünflächen gemäß den Bestimmungen der § 4 Abs.1 iVm. § 1 Abs.1 Z 2 iVm. § 7 der Grünanlagen VO weder mit Fahrzeugen befahren, noch zum Abstellen dieser benützt werden dürfen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Stadtpolizeikommando D., Polizeiinspektion E.-straße zur Kenntnis gelangt sei.

In seinem rechtzeitig eingebrachten Einspruch vom 04.07.2019 habe der Beschwerdeführer die Begehung der ihm angelasteten Übertretung bestritten und angegeben, dass er zwar zum angezeigten Tatzeitpunkt vermutlich an der Örtlichkeit gewesen sei, allerdings mit Sicherheit nicht auf einer Grünfläche, sondern auf einer asphaltierten Straßenfläche geparkt habe.

Laut Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien - Stadtpolizeikommando D., E.-straße vom 09.07.2019 gehe hervor, dass es sich bei der angezeigten Örtlichkeit, C.-straße, Wien, um eine Einbahnstraße handelt, welche links- und rechtsseitig durch Grünflächen und Baumwuchs abgegrenzt sei. Ein Parken auf der asphaltierten Straßenfläche sei somit nicht möglich, ohne den gesamten Fließverkehr in der Einbahnstraße zu blockieren.

Die Polizeiinspektion E.-straße habe in ihrer Stellungnahme nochmals darauf hingewiesen, dass das angezeigte KFZ zweifelsfrei auf einer Grünfläche des dort befindlichen Ostermarktes zum Parken abgestellt worden sei.

Die vorgebrachten Einwendungen seien aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht geeignet, die Behörde von der Schuldlosigkeit des Beschuldigten zu überzeugen. Vielmehr seien diese als Schutzbehauptungen zurückzuweisen.

Da die Beamten der Wahrheitspflicht unterliegen, bestehe an deren Aussage in der am 09.07.2019 übermittelten Stellungnahme kein Zweifel.

In seiner Beschwerde vom 18.7.2019 präzisierte der Beschwerdeführer sein im Einspruch bereits dargelegte Vorbringen dahingehend, dass er sein Kfz keinesfalls vor ONr. 75, sondern auf einer asphaltierten Fläche nahe dem Haus mit der ONr. 20 geparkt habe.

Das Beschwerdeverfahren und insbesondere die Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung haben Folgendes hervorgebracht:

Der als Abstellort des Fzg. des Beschwerdeführers angeführte Ort „C.-straße“ umfasst eine Strecke von einem halben Kilometer Länge (./I). Es gibt weder nummerierte Lichtmaste noch sind die vor Ort befindlichen Alleebäume besonders gekennzeichnet. Selbst die ONr. 75 ist nicht ausgeschildert – der Meldungsleger (ML) musste nach seiner Zuteilung zu diesem Bezirk vor 4 Jahren erst im amtlichen Stadtplan recherchieren, welche ONr. an der dortigen Örtlichkeit als Bezug anzuführen ist. Auch der Meldungsleger kann aufgrund seiner damaligen Angaben nicht mehr sagen, wo das Fzg des Beschwerdeführers genau abgestellt war, was auch deshalb relevant ist, da der Beschwerdeführer den Abstellort vehement bestreitet.

Hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte ist an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen (VwGH 25.10.1989, 89/03/0015; 28.09.1988, 88/02/0021; 20.01.1986, 85/02/0231; 21.10.1985, 85/02/0145; 27.05.1983, 81/02/0236).

Diesem strengen Maßstab wurde im gegenständlichen Fall nicht Genüge getan. Gäbe es Lichtmaste mit Nummern oder individuelle Bezeichnungen der Alleebäume, so wären diese zur näheren Präzisierung des Abstellortes heranzuziehen gewesen. Da dies nicht der Fall ist, müssen andere Bezugspunkte in der Nähe des abgestellten Fahrzeuges gefunden werden, wie z.B. die Einfahrt zum Gästeparkplatz der Gärten oder bspw. das dritte am Zaun befestigte Halteverbotsschild im Verlauf der Einbahnstraße, und diese zur Präzisierung des Abstellortes – nötigenfalls unter Anführung einer ungefähren Entfernungsangabe - herangezogen werden.

Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist erst dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden. Bei einem Spielraum von 500 m sind bei Anlegung des bei im ruhenden Verkehr begangenen Delikten an die Exaktheit der Tatortumschreibung gebotenen verhältnismäßig strengen Maßstabes des Verwaltungsgerichtshofes beide Kriterien nicht erfüllt, zumal der Beschwerdeführer die angelastete Örtlichkeit bestritt und eine genaue Ortsangabe, welche dem Maßstab der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen würde, ihm nicht vorgehalten werden konnte.

Dementsprechend war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Grünanlage; Betreten; Benützen; Tatortumschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.068.9932.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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