TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/25 W257 2204419-2

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Entscheidungsdatum

25.06.2020

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §16
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W257 2204419-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER über die Säumnisbeschwerde vom 03.09.2018 des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Walter SUPPAN, Alter Platz 24/1, 9020 Klagenfurt, wegen Nichterledigung des Antrages vom 03.01.2018, hinsichtlich seines Antrages auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1.       Verfahrensgang:

1.1.     XXXX , geboren am XXXX steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle befindet sich innerhalb des Planstellenbereiches des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

1.2.    Mit Bescheid vom 05.10.2017 wurde sein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit abgewiesen. Dem Bescheid geht folgendes Verfahren voran:

1.3.    Mit Schreiben vom 01.06.2016 beantragte der Beschwerdeführer wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt zu werden. Er begründete das Ansuchen damit, dass er seit dem 16.09.2015 wegen seines psychischen Zustandes sich dauernd im Krankenstand befände. Er hätte auch bereits mehrere Ärzte und Behandlungen in Anspruch genommen, ebenso während eine psychische Rehabilitation bewilligt worden. Im „SanZentrum Süd“ wäre er für „nicht dienstfähig“ befunden worden. Der depressive Zustand hätte sich nicht verbessert und wäre er somit nicht in der Lage seine Dienst ordnungs- und pflichtgemäß zu erfüllen. Zudem sei eine Besserung seines Gesundheitszustandes nicht absehbar.

1.4.     Die Dienstbehörde, das Kommando Führungsunterstützung & Cyber Defence, stellte in dem bekämpften Bescheid dazu fest, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsplatz XXXX beim XXXX zugewiesen worden sei. Das Anforderungsprofil des genannten Arbeitsplatzes wäre dem Beschwerdeführer bereits am 20.02.2017 im Zuge des Parteiengehörs hinsichtlich des ersten ärztlichen Gutachtens der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BA) übermittelt worden. Seitens des Beschwerdeführers übermittelten Stellungnahme vom 08.03.2017 wäre er erneut zu einer ärztlichen Untersuchung am 20.05.2017 bei der BVA vorgeladen worden.

1.5.    Aus diesem Gutachten vom 01.06.2017 sei zu entnehmen:

„Diagnose: (Nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)

Anpassungsstörung

Stellungnahme und Leistungskalkül:

Das hier zusammenfassend dargestellte Leistungskalkül aus der Sicht der medizinischen Oberbegutachtung gründet sich auf das eingeholte Fachgutachten sowie auch auf die vorliegenden medizinischen Befunde und Unteralgen.

Der Versicherte leidet weiterhin an einer Anpassungsstörung. Es bestehen gewisse Defizite im Bereich der Konfliktverarbeitung und dem Umgang mit Frustrationen, ansonsten im psychiatrischer Hinsicht keine Leistungsdefizite. Ursache bei diesen Problemen dürften hauptsächlich administrativ verwaltungstechnische Probleme an der Dienststelle sein, welche für den Pensionswerber subjektiv auf seinen Rücken abgehandelt wurden.

Bei dem Beamten bestehen Leistungseinschränkungen, die sich im Leistungskalkül derzeit wie folgt auswirken:

Dem Versicherten sind weiterhin ständig sitzende und überwiegend Tätigkeiten im Stehen und Gehen möglich. Es sind ständig leichte und halbzeitig mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, schwere Tätigkeiten scheiden aus. Hebe- und Trageleistungen sind ständig leicht und halbzeitig mittelschwer möglich.

Bezüglich Zwangshaltungen sind kniende und hockende Stellung nur fallweise und kurzfristig möglich, weitere Einschränkungen bezüglich Zwangshaltungen bestehen nicht.

Expositionen gegenüber Nässe, Kälte, Hitze und Staub sind überwiegend möglich.

Bezüglich der Arbeitsart sind Feinarbeiten, Grobarbeiten, Fingerfertigkeit beidseits überwiegend möglich, bei rechter Gebrauchshand.

Die psychische Belastbarkeit und das geistige Leistungsvermögen sind normal. Normaler Zeitdruck zumutbar.

Aufenthalt in geschlossenen Räumen und im Freien sind möglich. Arbeiten an höhenexponierten Stellen sind zu vermeiden. Allgemein exponierte Tätigkeiten sind überwiegend möglich.

Lenken eines Kfz und Bildschirmarbeit sind überwiegend möglich.

Exzessive Nachtarbeit ist wegen Schlafstörungen zu vermeiden.

Kundenkontakt ist möglich.

Bezüglich des Anmarschweges zur Arbeit bestehen keine Einschränkungen, übliche Arbeitspausen sind ausreichend.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass psychische Belastbarkeit und das geistige Leistungsvermögen normal sind und dass Tätigkeiten unter normalen Zeitdruck zumutbar sind. Nicht zumutbar sind jetzt Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck.

Bei einer Anpassungsstörung handelt es sich um ein besserbares Krankheitsbild. Die Behandlungsmöglichkeiten sind nicht ausgeschöpft. Aufgrund des bisherigen Verlaufs mit Krankenstand seit 9.2015 und der eingeschränkten Compliance des Beamten ist jedoch eine kalkülsrelevante Besserung innerhalb des nächsten beiden Jahre überwiegend wahrscheinlich nicht zu erwarten.“

1.6.    Aus diesem ärztlichen Sachverständigengutachten hätte die Behörde den Schluss gezogen, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht vorliegen würde. Für die Probleme des Beschwerdeführers wären hauptsächlich administrativ verwaltungstechnische Probleme an der Dienststelle ausschlaggebend, weswegen die Dienstbehörde eine Dienstzuteilung an einen anderwärtigen Arbeitsplatz in Aussicht stellte.

1.7.    Diese Feststellung wäre dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.08.2017 zum Parteiengehör zugestellt worden; er hätte binnen einer Frist von zwei Wochen hierzu Stellung nehmen können.

1.8.    Mit Schreiben vom 26.08.2017 hätte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingebracht aus der im Wesentlichen hervorgehe, dass er weiter in therapeutischer Behandlung sei und nicht in der Lage wäre ordnungsgemäß seinen Dienst nachzugehen. Eine Dienstzuteilung zu einem anderen Arbeitsplatz wäre für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar.

1.9.    Die Behörde hat aufgrund der getroffenen Feststellungen folgenden rechtlichen Schluss gezogen: Eine dauernde Dienstunfähigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden nicht vorliegen. Das Gutachten der BVA hätte ergeben, dass psychische Belastbarkeit das geistige Leistungsvermögen normal sein und dass Tätigkeiten unter normalen Zeitdruck zumutbar seien. Nicht zumutbar wäre dem Beschwerdeführer Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck.

1.10.   Der Bescheid vom 05.10.2017 wurde dem BF an einem aus dem Verwaltungsakt nicht bestimmbaren Zeitpunkt zugestellt.

1.11.   Am 11.10.2017 legte der BF eine Krankmeldung vor.

1.12.   Mit Schreiben vom 13.10.2017 wurde seitens der Dienstbehörde eine neuerliche Untersuchung beantragt. Am 24.11.2017 wurde ein Gutachten erstellt. Zusammengefasst ist daraus zu entnehmen das sich der Zustand verschlechtert hat. Wörtlich daraus: „Aus gutachterlicher Sicht empfiehlt sich neuerlich eine private nervenfachärztliche Diagnoseerstellung, aus dem sich ergeben muss, dass eine Verschlechterung des psychischen Allgemeinzustandes eingetreten ist und sodann ein neuerlicher Antrag gestellt wird auf Versetzung in den Ruhestand. Sollte den Ausführungen des Gefertigten nicht gefolgt werden, empfiehlt sich die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht.“

1.13.   Am 03.01.2018 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Ruhestandversetzung.

1.14.   Am 02.02.2018 wurde dem BF das Gutachten vom 24.11.2017 zum Parteiengehör übermittelt. Zugleich wurde er aufgefordert, die derzeitige Nebenbeschäftigung zu melden bzw. die bereits gemeldeten dahingehend zu präzisieren, ob er diese derzeit ausführe oder nicht. Der BF antwortete nicht auf diese Aufforderung.

1.15.   Am 28.08.2018, beim ho Gericht eingelangt am 03.12.2018, stellte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde. Diesen brachte er allerdings nicht bei der Behörde ein, sondern direkt beim ho. Gericht. Mit Beschluss des BvWG vom 29.08.2018 wurde dieser Antrag zuständigkeitshalber der Dienstbehörde weitergeleitet. Die Behörde übernahm den Devolutionsantrag am 03.09.2018 (dies ergibt sich für das Gericht durch die Einsicht in das Verfahren W122 2204419-1, OZ 2). Die dreimonatige Entscheidungsfrist der Behörde begann am 03.09.2018 und endet am 03.12.2018. Nachdem zu diesem Zeitpunkt jedoch noch kein neuerliches Gutachten vorlag, konnte sie über den Antrag vom 03.01.2018 nicht entscheiden.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung erging demnach ex lege am 03.12.2018 an das ho. Gericht.

1.16.   Am 12.09.2018 wurde der BF im Wege seiner Rechtsvertretung ersucht, ein Formblatt (Fragebogen zur Feststellung der dienst-/Erwerbsfähigkeit) binnen zwei Wochen auszufüllen.

1.17.   Der BF legte in der Folge neben dem ausgefüllten Formblatt und dem bereits bekannten Gutachten vom 24.11.2017 ein Gutachten vom 15.02.2018 von XXXX Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vor. Darin ist zu entnehmen: “ Hr. ... befindet sich seit nunmehr 3 Jahren wegen einer depressiven Störung mit somatischen Symptomen im Krankenstand; psychologische Betreuung, psychiatrische Rehab hätten keine Besserung ergeben; Seine Arbeitsplatzsituation sei nicht zu verbessern gewesen; schon beim Gedanken daran entsteht Unruhe, Schlafstörungen, Panikatacken beim Versuch in die Nähe seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Geschieden, lebt bei Eltern, 1 Kind,.... Insgesamt sieht er sich ausserstande irgendeine Regelarbeit nachzugehen; Insgesamt kam es im Laufe der Zeit zu keiner Verbesserung, eher zu einer Verschlechterung seiner psychischen Situation; Beibehalten vom Mirtazapin wird empfohlen; Beginn von ....“

1.18.   Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 04.10.2018 wurde die BVA um eine gutachterliche Stellungnahme ersucht.

1.19.   Am 22.10.2018 erstellte die BVA ein neurologisches psychiatrisches Gutachten. Aus diesem geht auszugsweise hervor:

„....Leistungsdefizite

Allgemeine Beurteilung

Aus psychiatrischer Sicht besteht weiterhin eine Anpassungsstörung, dessen Ursache in der für den Patienten konflikthaftenbesetzte Arbeit zurückzuführen ist. Im Rahmen dessen kommt es immer wieder zu Exazerbationen, die der Patient als „Panikattacken“ beschreibt. Die Diagnose der Panikattacken kann jedoch im Gutachtergespräch nicht ausreichend bestätigt werden.

Der Pensionierungswunsch scheint vorherrschend zu sein, eine Änderungsmotivation scheint dahingehend eher eingeschränkt zu sein. Eine Anpassungsstörung ist generell gut heilbar, wenn ausreichend Therapie etabliert ist. Bei dem Patienten ist momentan keine Psychotherapie etabliert, auch eine weitere Rehabilitationsmaßnahme wäre anzudenken, eine Besserung des Zustandsbildes ist jedoch aufgrund des deutlichen Pensionierungswunsches in Frage zu stellen.

Das aktuelle Leistungskalkül ist für eine Erwerbsfähigkeit ausreichen, im psychopathologischen Status besteht nur wenig bis keine leistungskalkülrelevante Einschränkungen. Im Rahmen des für den Patienten negativ besetzten Arbeitsplatzes ist in Arbeitsplatzwechsel anzudenken.

Beurteilung des Kalküls

Arbeitsplatzhaltung (sitzen, gehen, stehen): möglich

Körperliche Belastbarkeit (leicht, mittel, schwer): möglich

Heben und Trageleistungen (leicht, mittel, schwer): möglich

Zwangshaltung: möglich

Exposition (Nässe, Kälte, Hitze, Staub): möglich

Arbeitsart (Feinarbeit, Grobarbeit, Fingerfertigkeit): möglich

Arbeitstempo (Zeitdruck): durchschnittlicher Zeitdruck aktuell mindestens möglich

Psychische Belastbarkeit: vorhanden

Anpassungsfähigkeit und Flexibilität: Gering

Planung und Strukturierung von Aufgaben: Gut

Durchhaltefähigkeit: Durchschnittlich

Führugnsfähigkeit: Durchschnittlich

Gruppenfähigkeit bzw. Teamfähigkeit: Durchschnittlich

Geistige Leistungsvermögen: uneingeschränkt

Aufenthalt in exponierten Höhen sollte vermieden werden

Waffengebrauch aufgrund der F-Diagnose nicht möglich

Lenken eines Kfz: möglich

Nacht-/Schichtarbeit: Möglich

Bildschirmarbeit: möglich

Kundenkontakt: möglich

Anmarschweg: möglich

übliche Arbeitspausen ausreichend: Ja

...

Voraussichtliche Entwicklung:

Besserung zu erwarten: Nein

Nachuntersuchung empfohlen: Nein... Klagenfurt am 22.10.2018“

1.20.   Am 06.12.2018 (drei Tage nach dem dreimonatigen behördlichen Fristablauf, sh dazu Punkt 0) erstellte XXXX als Oberbegutachtung eine Stellungnahme. Daraus ist zu entnehmen:

„Aktuell besteht bei dem Beamten aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht weiterhin eine Anpassungsstörung, deren Ursache auf die für den Beamten Konflikt besetzte Arbeit zurückzuführen ist. Im Rahmen dessen komme es immer wieder zu Exazerbationen, die der Beamte als „Panikatacke“ beschreibt. ... Zusammenfassend wird festgehalten, dass psychische Belastbarkeit weiterhin vorhanden ist und das geistige Leistungsvermögen uneingeschränkt ist. Allerdings sind derzeit fallweise Arbeiten unter dauernden besonderen Zeitdruck nicht möglich, ebenso sind überwiegend Arbeiten, welche besondere Konzentrationsvermögen erfordern zurzeit nicht möglich.

Mit therapeutisch psychiatrischen Maßnahmen ist prognostisch eine Verbesserung beider Anforderungen möglich, allerdings ist aufgrund des seit 2015 bestehenden Krankheitsverlaufes mit einer Besserung innerhalb des nächsten beiden Jahre überwiegend wahrscheinlich nicht zu rechnen. Eine Nachuntersuchung wird nicht vorgeschlagen...“

Dieses Gutachten langte am 21.12.2018 bei der Behörde ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Behörde nicht mehr entscheidungsbefugt.

1.21.   Die Dienstbehörde legte den Verwaltungsakt am 21.01.2019 dem BvWG vor. Die Zuständigkeit ging ex lege (§ 16 VwGVG) am 03.12.2018 an das BvWG über (sh dazu Punkt 0).

1.22.   Aus dem Verwaltungsakt ist zudem zu entnehmen, dass laut WKO Firmenverzeichnis A-Z hinsichtlich des BF eine aufrechte Gewerbeberechtigung für den Handel mit Automobilen aufscheint.

1.23.   Mit Schreiben vom 11.10.2019 wurde die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung vor dem BvWG für den 25.10.2019 geladen. Die Rechtsvertretung ersuchte die Verhandlung zu verschieben. Daraufhin wurde die Verhandlung auf den 14.11.2019 verschoben.

1.24.   Der Behördenvertreter brachte vor, dass die Anschrift der Dienstbehörde nunmehr lautet „Kommando Streitkräfte, 5071 Wals-Siezenheim, Schwarzenbergkaserne, Postfach 500“. Nachdem das letzte Gutachten bereits am 22.10.2018 erstellt wurde und somit für das Gericht der aktuelle Gesundheitszustand des BF nicht klar ist, wurde die Verhandlung unterbrochen um ein aktuelles Gutachten einzuholen.

1.25.   Am 24.01.2020 stellte der Obergutachter XXXX der BVA fest:

„....Diagnose: (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)

Mittelgradig depressive Episode mit deutlicher vitaler Hemmung F32.1

Angststörung mit Panikattacken F41.0

Alkoholkrankheit mit aufrechtem Konsum F10.2

Diabetes mellitus Typ 1 e10.9

Gonarthrosen beidseits M 17.9

Lumbales Schmerzsyndrom M54.0

Arterieller Bluthochdruck medikamentös eingestellt.

Stellungnahme und Leistungskalkül:

Das hier zusammenfassend dargestellt Leistungskalkül aus Sicht der medizinischen Obergutachtung gründet sich auf das eingeholte Fachgutachten sowie auf die vorliegenden medizinischen Befunde und Unterlagen.

Bezüglich der Vorgeschichte wird insbesondere auf die Stellungnahme der Obergutachtung von 2016/2017 und vom 6.12.2018 verwiesen

Bei dem Versicherten besteht seit dem Jahr 2014 beginnend eine zunehmende depressive Symptomatik ist deutlich ängstlicher Färbung und wiederkehrende Panikattacken. Seit 2015 befindet er sich durchgehend im Krankenstand. Es entwickelte sich eine depressive Erschöpfungssymptomatik mit starker ängstlicher Färbung und es besteht auch eine Alkoholkrankheit mit aufrechtem Alkohlkonsum.

Es bestehen Einschränkungen des Leistungskalküls, insbesondere im Fachbereich Psychiatrie: Die psychische Belastung ist deutlich eingeschränkt und nur mehr in geringem Ausmaß gegeben. Anpassungsfähigkeit und Flexibilität, Durchhaltefähigkeit, Führungsfähigkeit sowie Gruppenfähigkeit sowie Teamfähigkeit sind sehr gering. Planung und Strukturierung von Aufgaben ist gering.

Waffengebrauch ist auf dem Hintergrund des bestehenden Alkoholproblems nicht empfehlenswert.

Lenken eines KFZs ist bei entsprechendem Problembewusstsein bezüglich der Alkoholthematik möglich. Nacht- und Schichtarbeit sind nicht zumutbar.

Übliche Arbeitspausen sind nicht ausreichend.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass das Leitungskalkül aus psychiatrischer Sicht nicht mehr ausreicht, um das im Akt aufliegende Anforderungsprofil überwiegend adäquat erfüllen zu können.

Aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht ist eine Besserung nicht mehr zu erwarten. Eine Nachuntersuchung wird nicht vorgeschlagen. 24.01.2010, Dr. XXXX .“

1.26.   Das Gutachten wurde den Parteien zur Stellungnahme gesandt. Seitens des Beschwerdeführers langte insofern eine Stellungnahme ein, als er darauf hinweist, dass die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit eine Rechtsfrage darstelle und darüber die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Die Dienstbehörde brachte am 09.06.2020 vor, dass sie keine Stellungnahem abgibt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Zurückverweisung:

1.1.    Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

1.2.    Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Diese Vorgehensweise setzt nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

1.3.    Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

1.4.    § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

1.5.    Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

1.6.    Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

1.7.    Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

1.8.    Der hier maßgebliche § 14 BDG 1979 lautet - auszugsweise - wie folgt:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) - (8) [...]"

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit voraus. Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt § 14 Abs. 3 BDG 1979 das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer dauernden Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (vgl. zB VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0090, mwH).

1.9.    Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, ist die Frage der Dienstfähigkeit zunächst unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben in Ansehung des aktuellen - dem Beamten zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen - Arbeitsplatzes zu prüfen (VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0092, mwN).

1.10.   Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209 mwN).

1.11.   Vor diesem Hintergrund erweist sich das behördliche Verfahren schon hinsichtlich der Primärprüfung als mangelhaft:

1.12.   Die Behörde hatte nach der Säumnisbeschwerde eine Frist von drei Monaten. Sie beauftragte zwar ein Gutachten, dies langte allerdings erst nach den drei Monaten bei der Behörde ein. Zu diesem Zeitpunkt war sie nicht mehr Entscheidungsberechtigt, denn die Entscheidung ging ex lege (§ 16 VwGVG) an das ho. Gericht über. Dieser lautet:

„Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“

1.13.   Bei Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers ist im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, ob er die Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen imstande ist. Für den Beschwerdefall folgt daraus zunächst, dass zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers vorab zu klären ist, welcher Arbeitsplatz ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen wurde.

1.14.   Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage und unter welchen konkreten Umständen und Rahmenbedingungen der Beschwerdeführer beim Bundesheer eingesetzt ist. Daher kann eine abschließende Beurteilung der dienstrechtlichen Verwendung und folglich Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfolgen.

1.15.   Es ist aus dem Gutachten lediglich erkennbar, dass er „Netzwerkbetreuer“ ist, doch fehlt dem Verwaltungsakt eine genaue Arbeitsplatzbeschreibung welche (vor allem körperlichen) Tätigkeiten er vorzunehmen hat. Das Gericht kann keine rechtlichen Schlüsse aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ziehen.

1.16.   Zusammengefasst ist die belangte Behörde in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen imstande ist, nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen und hat sie die Sachlage nicht ausreichend erhoben.

1.17.   Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst die Grundlage und die konkreten Umstände der Verwendung des Beschwerdeführers als Netzwerkbetreuer vor dem Ergebnis des letzten Gutachtens (24.01.2020) zu bewerten haben. Anhand dessen ist dann auf rechtlicher Ebene zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 BDG erfüllt.

1.18.   Sollte die belangte Behörde nach diesen Ermittlungen zum Ergebnis kommen, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer innehabenden Arbeitsplatzes eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, wird sie dann in einem weiteren Schritt auf die (nachgeordnete) Frage des Vorliegens eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes (Sekundärprüfung) einzugehen haben.

1.19.   Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsplatzbeschreibung dauernde Dienstunfähigkeit Dienstunfähigkeit Ermittlungspflicht Gesundheitszustand Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung psychische Erkrankung Ruhestandsversetzung Ruhestandsversetzungsverfahren Säumnisbeschwerde Zuständigkeitsübergang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2204419.2.00

Im RIS seit

18.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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