Entscheidungsdatum
30.06.2020Norm
AVG §38Spruch
W258 2232221-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über den Antrag des XXXX , XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX :
A)
Der Antrag wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Der Antragsteller brachte am 02.07.2019 eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde ein, in der er eine Verletzung in seinem Recht auf Berichtigung in eventu in seinem Recht auf Löschung geltend gemacht hat.
Mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , hat die belangte Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zu AZ XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt.
Am 28.05.2020 stelle der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid, den die belangte Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem erkennenden Gericht am 22.06.2020 vorgelegt hat.
Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war – uns ist nach wie vor – hinsichtlich des Antragstellers beim XXXX XXXX zur AZ XXXX ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters anhängig.
Beweise wurden aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt und fernmündliche Anfrage beim Bezirksgericht XXXX .
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und hinsichtlich der Frage, ob das Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters nach wie vor anhängig ist, auf einer fernmündlichen Auskunft des Bezirksgericht XXXX vom 29.06.2020.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten durch Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen Eigenanschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Für den gegenständlichen Sachverhalt folgt daraus:
Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Bereits daran scheitert der Antrag:
Der Antragsteller möchte Verfahrenshilfe erlangen, um gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX , Beschwerde erheben zu können. Mit diesem Bescheid hat die Datenschutzbehörde ein vom Antragsteller initiiertes datenschutzrechtliches Beschwerdeverfahren mit der Begründung ausgesetzt, dass hinsichtlich des Antragstellers ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters beim Bezirksgericht XXXX zur AZ XXXX anhängig ist. Aufgrund des anhängigen Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ist die Prozessfähigkeit des Einschreiters fraglich.
Seine Prozessfähigkeit ist aber wesentliche Voraussetzung dafür, um über die Beschwerde des Antragstellers entscheiden zu können. Sie stellt hinsichtlich der zu klärenden Hauptfrage, nämlich ob die behaupteten Rechtsverletzungen tatsächlich vorliegen, eine Vorfrage dar.
Es obliegt der belangten Behörde im Rahmen des § 38 AVG diese Vorfrage selbstständig zu klären oder das Verfahren bis zur Klärung der Vorfrage durch die zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht auszusetzen. Diese Ermessensentscheidung ist grundsätzlich vom erkennenden Gericht nicht überprüfbar (Art 130 Abs 3 B-VG; VwGH 15.12.2016 Ra 2015/11/0059), es sei denn, die belangte Behörde hätte von dem ihr eingeräumten Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht (VwGH 21.11.2017 Ra 2017/05/0054 mwN).
Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.
So war zum Zeitpunkt des Erlasses des Aussetzungsbeschlusses und ist beim Bezirksgericht XXXX zur AZ XXXX nach wie vor ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters anhängig. Dafür, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht hätte gibt es keinerlei Anhaltspunkte, insbesondere ist der gegenständliche Bescheid sorgfältig und rechtsrichtig begründet. Es gibt hg daher keine Anzeichen dafür, dass eine gegen den Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , gerichtete Beschwerde erfolgreich sein könnte.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels ausreichender Aussicht auf Erfolg abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zur ordentlichen Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob einem Rechtsmittel, für das die Verfahrenshilfe angestrebt wird, ausreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 8a Abs. 1 VwGVG zukommt, ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel.
Schlagworte
Aussetzung Aussichtslosigkeit Datenschutzbeschwerde Erwachsenenvertreter Prozessfähigkeit VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W258.2232221.1.00Im RIS seit
18.12.2020Zuletzt aktualisiert am
18.12.2020