TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/21 W128 2233056-1

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Veröffentlicht am 21.07.2020
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Entscheidungsdatum

21.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art14 Abs7a
SchOG §8h Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2a
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §2 Abs1
SchPflG 1985 §6
SchUG §3 Abs1
SchUG §4 Abs2 lita
StGG Art17

Spruch

W128 2233056-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , als gesetzliche Vertreterin des mj. Zweitbeschwerdeführers XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 01.07.2020, Zl. 601261/100-2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 22.06.2020 zeigte die Erstbeschwerdeführerin den häuslichen Unterricht für den Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2020/2021 an.

2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 01.07.2020 untersagte die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1 die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht. Mit Spruchpunkt 2 ordnete die belangte Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht im Schuljahr 2020/2021 an einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Mit Spruchpunkt 3 wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass beim Zweitbeschwerdeführer anhand einer MIKA-D Testung für das Schuljahr 2020/2021 mangelhafte Kenntnisse der Unterrichtssprache festgestellt worden seien, sodass der Schüler im Schuljahr 2020/2021 eine Deutschförderklasse bzw. einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 SchOG zu besuchen habe. Durch § 11 Abs. 2a SchPflG sei jedoch die Teilnahme am häuslichen Unterricht ausgeschlossen, solange die Pflicht zum Besuch eines Deutschförderkurses gemäß § 8h Abs. 3 SchOG bestehe. Die aufschiebende Wirkung sei auszuschließen, da ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung der Schulpflicht unterliegender Kinder mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe.

3. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin die am 13.07.2020 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingegangene Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer zwar schulpflichtig, jedoch schulunreif sei. Eine Deutschförderklasse sei für den Zweitbeschwerdeführer nicht geeignet, die Defizite aufzuholen. Daher sei beabsichtigt, dass der Zweitbeschwerdeführer ein weiteres Jahr in den Kindergarten gehe, und pädagogisch und therapeutisch begleitet, gefördert würde.

4. Mit Schreiben vom 14.07.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidungen vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin zeigte am 22.06.2020 die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2020/21 an.

Der am 10.08.2014 geborene Zweitbeschwerdeführer vollendet das 6. Lebensjahr am 10.08.2020.

Der Zweitbeschwerdeführer ist nicht schulreif.

Der Zweitbeschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache nicht in dem Ausmaß, dass er dem Unterricht der Volksschule zu folgen vermag.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die mangelhaften Deutschkenntnisse des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen, im Sinne des § 47 AVG unbedenklichen, Kopien der Entscheidung der Leiterin der Volksschule XXXX , XXXX , vom 22.06.2020. Darin wurde festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer im Sinne des § 6 Abs. 2b SchPflG nicht schulreif sei. Der schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung ist zu entnehmen, dass beim Zweitbeschwerdeführer in den Bereichen Sprache, Kognition, Sozialverhalten und Graphomotorik dringender Förderbedarf bestehe. Eine MIKA-D Testung habe ergeben, dass eine Deutschförderklasse erforderlich sei. Der Test sei nach der 1. Bildgeschichte abgebrochen worden, da der Zweitbeschwerdeführer sich nicht lange konzentrieren habe können, und noch kein Satzbau vorhanden sei. Eine Testung ohne die Erstbeschwerdeführerin sei nicht möglich gewesen, da der Zweitbeschwerdeführer geweint habe und nicht alleine den Raum betreten habe wollen. Er wirke sehr unreif, verspielt und kleinkindhaft. Die Erstbeschwerdeführer ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten, sondern wiederholte diese sinngemäß in der Begründung ihrer Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Art. 17 Abs. 2 und 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) lautet:

„Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

[…]

Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.“

Gemäß § 3 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idF BGBl. I Nr. 86/2019, ist als ordentlicher Schüler ist […] aufzunehmen, wer

a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn […] ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist.

Gemäß § 8h Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, idF BGBl. I Nr. 35/2018, sind Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 SchUG wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 SchUG in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 86/2019 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 6 SchPflG lautet (auszugsweise):

„§ 6. (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.

[…]

(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.

(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes

1. in Deutschförderklassen oder

2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen

zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen. […]

§ 11 SchPflG lautet (auszugsweise):

„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

[…]

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

[…]“

3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit den Deutschförderklassen bereits befasst und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten ist, wenn er festlegt, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Sprachförderungsbedarfes Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen haben, auf die zum einen die schulrechtlichen Vorschriften – wie insbesondere § 8h SchOG – Anwendung finden und zum anderen der zureichende Unterrichtserfolg iSd § 11 Abs. 4 SchPflG sichergestellt ist und daher jedenfalls keine Externistenprüfung abzulegen ist. Der Verfassungsgerichtshof vermochte nicht zu erkennen, dass die in § 11 Abs. 2a und 3 SchPflG vorgesehene Differenzierung zwischen Privatschulen, die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind und eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und sonstigen Privatschulen unsachlich wäre.

Der Gesetzgeber verfolgt mit § 11 Abs. 2a SchPflG und der angefochtenen Wortfolge in Abs. 3 leg.cit. das Ziel, den frühzeitigen Spracherwerb als Grundlage weiterer Bildung sicherzustellen. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderungsbedarf sollen befähigt werden, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen. Die Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ist daher der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Kern dieser Bestimmungen (siehe VfGH vom 06.03.2018, G377/2018-8).

3.2.3. Gegenständlich ergab sich aus den im Akt befindlichen Urkunden zweifelsfrei, dass der gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG ab 01.09.2020 schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer nur über ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache verfügt.

Da der Zweitbeschwerdeführer ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache aufweist und eine entsprechende Testung vorliegt, kommt gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG nur eine Aufnahme als außerordentlicher Schüler in Betracht und hat er eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des SchOG an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulrat Bezeichnung zu besuchen. Eine Teilnahme am häuslichen Unterricht ist für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG ausgeschlossen.

Die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2020/2021 wurde daher gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG zurecht von der belangten Behörde untersagt.

Zum weiteren Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass der Zweitbeschwerdeführer noch weitere Defizite aufzuholen habe, ist anzumerken, dass bei schulpflichtigen Kindern, die infolge einer Entwicklungsverzögerung dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen, allenfalls die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 8 f SchPflG in Betracht kommt und nicht der weitere Besuch eines Kindergartens.

3.2.4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

außerordentlicher Schüler Deutschförderklasse Deutschkenntnisse häuslicher Unterricht öffentliche Schule Schulpflicht Schulreife Sprachkenntnisse Unterrichtssprache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2233056.1.00

Im RIS seit

18.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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