TE Bvwg Beschluss 2020/7/24 W257 2230325-1

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Veröffentlicht am 24.07.2020
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Entscheidungsdatum

24.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §12
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W257 2230325-1/2E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 09.01.2020, Zl. XXXX :

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 31.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Anrechnung von zusätzlichen Präsenz- und Zivildienstzeiten gemäß §§ 12 Abs 2 Z 4 iVm 175 Abs 98 Z 2 GehG. Die Auszahlung der sich daraus ergebenen Bezugsdifferenzen wurde ebenfalls beantragt.

Die belangte Behörde setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.11.2019 über den erhobenen Sachverhalt in Kenntnis. Er wurde insbesondere darüber informiert, dass von anrechenbaren Vordienstzeiten im Ausmaß von XXXX Jahren, XXXX Monaten und XXXX Tagen auszugehen sei. Der Beschwerdeführer erhob dagegen keine Einwendungen.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.01.2020 wurden dem Beschwerdeführer auf sein Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten im Ausmaß von XXXX Jahren, XXXX Monaten und XXXX Tagen für die Verwendungsgruppe XXXX festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.11.2019 über den erhobenen Sachverhalt informiert worden sei. Da dagegen keinerlei Einwendungen erhoben worden seien, war der gegenständliche Bescheid zu erlassen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche fristgerecht mit am 05.03.2020 aufgegebenem Schriftsatz erhoben wurde und am 06.03.2020 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wird ausgeführt, dass die bereits erfolgte Anrechnung nicht bekämpft werde. Der Bescheid werde nur insoweit angefochten, als damit keine Anrechnung von Vordienstzeiten über XXXX Jahre, XXXX Monate und XXXX Tagen hinaus stattgefunden habe. Bei seinem Eintritt in das Dienstverhältnis seien ihm lediglich die Ausbildungszeit bei der belangten Behörde sowie sein Zivildienst im Ausmaß von XXXX Monaten angerechnet worden. Mit dem angefochtenen Bescheid seien ihm zwar XXXX weitere Monate an Zivildienstzeiten angerechnet worden, seine Vordienstzeiten bei der Stadtgemeinde XXXX und der Feuerwehr XXXX seien jedoch erneut unberücksichtigt geblieben. Beide Tätigkeiten seien jedoch iSd § 12 Abs 2 Z 1 GehG als Vordienstzeiten seinem Besoldungsdienstalter anzurechnen gewesen. Bei gegenteiliger Ansicht stütze er sich auf den Standpunkt, dass diese Vordienstzeit gemäß § 12 Abs 3 GehG anzurechnen sei. Der Beschwerdeführer hielt sich in diesem Zusammenhang die Erstattung eines ausführlichen Vorbringens vor, sollte es zu einem gerichtlichen Ermittlungsverfahren kommen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit Vordienstzeiten über XXXX Jahre, XXXX Monate und XXXX Tagen hinaus (konkret zusätzlich XXXX Jahre, XXXX Monate und XXXX Tage) angerechnet werden. In eventu wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde am XXXX .2015 zum eingeteilten Beamten des Exekutivdienstes ( XXXX ) ernannt. Seine Dienststelle ist die Landespolizeidirektion XXXX .

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.01.2020 wurden dem Beschwerdeführer nunmehr XXXX Jahre, XXXX Monate und XXXX Tage auf sein Besoldungsdienstalter für die Verwendungsgruppe XXXX angerechnet. Damit wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten angerechnet, die er ausdrücklich nicht in Beschwer ziehen will. Er begehrte ausschließlich eine Anrechnung über die erfolgte Anrechnung hinausgehende Zeiten und somit eine Verbesserung der ihm bereits angerechneten Vordienstzeiten.

2.       Beweiswürdigung

Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Aus dem – durch einen Rechtsanwalt eingebrachten – Beschwerdeschriftsatz ergibt sich eindeutig, dass die bereits angerechneten Vordienstzeiten nicht in Beschwer gezogen werden und insofern ausschließlich eine Verbesserung der dem Beschwerdeführer angerechneten Vordienstzeiten begehrt wird (Beschwerdeschriftsatz, Seite 2: „Ich fechte den Bescheid insoweit an, als damit keine Anrechnung von Vordienstzeiten über XXXX Jahre, XXXX Monate und XXXX Tagen hinaus stattgefunden hat und mache inhaltliche sowie formelle Rechtswidrigkeit geltend. […] Die erfolgte Anrechnung von XXXX Jahren, XXXX Monaten und XXXX Tagen bekämpfe ich nicht.“).

3.       Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde

Im Hinblick auf die Unteilbarkeit des Spruches über das Besoldungsdienstalter ist insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.11.2019, Ra 2019/12/0045, zu verweisen, wonach der Ausspruch der Behörde über das Besoldungsdienstalter, nämlich betreffend das Ausmaß der gemäß § 12 GehG anzurechnenden Vordienstzeiten, als solcher nicht teilbar ist und als notwendige Einheit nicht hinsichtlich eines damit erworbenen Anspruches auf Beibehaltung zumindest der darin ausgesprochenen besoldungsrechtlichen Stellung in Teilrechtskraft erwachsen kann (vgl VwGH 28.9.1993, 92/12/0184). Trotz des "eingeschränkt" formulierten Anfechtungsgegenstandes erwuchsen die von der Behörde dem Besoldungsdienstalter vorangestellten Zeiten nicht in Teilrechtskraft und gelangte in diesem Zusammenhang auch nicht das Verbot der "reformatio in peius" zur Anwendung (siehe dazu zuletzt auch VwGH 18.5.2020, Ra 2019/12/0001).

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, möchte der Beschwerdeführer die ihm bereits angerechneten Zeiten jedenfalls unangetastet lassen und insofern der Rechtskraft zuführen, was unter Berücksichtigung der oa Rechtsprechung nicht vereinbar und damit nicht zulässig ist.

Es musste daher dahingestellt bleiben, ob die ihm angerechneten Vordienstzeiten zu Recht angerechnet wurden und ob weitere Zeiten angerechnet werden hätten sollen, da es im klar ausgedrückten Interesse des Beschwerdeführers lag, die bereits angerechneten Zeiten nicht zu hinterfragen. Dem Risiko einer allfälligen Kürzung der ihm angerechneten Zeiten wollte sich der Beschwerdeführer augenscheinlich nicht aussetzen, weswegen eine inhaltliche Überprüfung dieser Zeiten zu unterbleiben hatte. Andernfalls wäre damit ein Abgehen von der oa angeführten Rechtsprechung hinsichtlich der Unteilbarkeit des Spruches verbunden gewesen.

In weiterer Folge ist gemäß der dargelegten Rechtsprechung jedoch auszuführen, dass durch die ausdrückliche Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er „fechte den Bescheid insoweit an, als damit keine Anrechnung von Vordienstzeiten über XXXX Jahre, XXXX Monate und XXXX Tagen hinaus stattgefunden hat […]“ und er die „erfolgte Anrechnung von XXXX Jahren, XXXX Monaten und XXXX Tagen“ nicht bekämpfe, eine wirksame Beschwerde gegen den Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids nicht vorliegt (vgl VwGH 28.9.1993, 92/12/0184; in dem dem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall wollte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eine Verschlechterung seiner Rechtstellung ausschließen, während er eine Verbesserung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung anstrebte. Weiters wird darin ausgeführt, dass der „Ausspruch über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers, die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte, ist als solche auch nicht teilbar und kann als notwendige Einheit nicht hinsichtlich eines damit erworbenen Anspruches auf Beibehaltung zumindest der darin ausgesprochenen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung in Teilrechtskraft erwachsen. Daraus folgt, daß durch die ausdrückliche Erklärung des Beschwerdeführers, er sei durch diesen Abspruch nicht beschwert, eine wirksame Anfechtung dieses Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt. Dem dieser ausdrücklichen Erklärung widersprechenden Beschwerdepunkt 2.2. kommt für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren entscheidende Bedeutung nicht zu, weil mangels Beschwer durch den Ausspruch über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung die Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers auf "höhere Einreihung" ausgeschlossen ist.“).

Unter Berücksichtigung der oa Rechtsprechung war daher die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl in diesem Zusammenhang auch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2018, W122 2175256-1, wonach Anträge, die lediglich auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, auf Aufwertung oder auf Verbesserung der angerechneten Zeiten abzielen, zurückzuweisen sind; die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.5.2020, Ra 2019/12/0001, zurückgewiesen).

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beamter Exekutivdienst Reformatio in peius Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserung Vordienstzeiten Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2230325.1.01

Im RIS seit

18.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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