TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/29 W245 2217395-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2020
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Entscheidungsdatum

29.07.2020

Norm

BDG 1979 §48a Abs3
BDG 1979 §50a
BDG 1979 §50c Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W245 2217395-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 03.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 05.03.2019, XXXX , betreffend Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass gemäß § 50a BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

I.1.    Mit Schreiben vom 13.11.2018 beantragte der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) gemäß § 50a BDG 1979 die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 39 Stunden für die Dauer eines Jahres in der Zeit vom 01.02.2019 bis 31.01.2020. Diesen Antrag begründete der BF mit seinem anerkannten Grad der Erwerbsminderung von 50 v. H. durch das Bundessozialamt (VWA ./1).

I.2.    Am 08.01.2019 teilte die Landespolizeidirektion Kärnten (in der Folge belangte Behörde, auch „bB“) dem BF mit einem Schreiben mit, dass aus wichtigen dienstlichen Gründen dem Antrag des BF nicht stattgegeben werden könne, weil dies die personelle Situation und die damit verbundene Arbeitsplatzbelastung der Exekutivbediensteten auf seiner Dienststelle nicht zulasse (VWA ./2).

Den Empfang der Stellungnahme der bB hat der BF am 14.01.2019 bestätigt (VWA ./3).

I.3.    Mit Schreiben vom 28.01.2019 änderte der BF seinen Antrag auf Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 39 Stunden gemäß § 50a BDG 1979 für die Dauer eines Jahres für die Zeit vom 01.04.2019 bis 31.03.2020. Zudem beantragte er die Ausstellung eines Bescheides, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können und um eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) einbringen zu können (VWA ./4).

I.4.    Mit Bescheid vom 05.03.2019 wies die bB den Antrag des BF auf Herabsetzung seiner Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass auf 39 Wochenstunden gemäß § 50a BDG 1979 für den Zeitraum 01.04.2019 bis 31.03.2020 ab (VWA ./5).

Die Abweisung begründete die bB im Wesentlichen damit, dass das XXXX zum Stichtag 01.03.2019 einen systematisierten Personalstand von 15 Exekutivbediensteten habe und dem ein zugewiesener Personalstand von 14 Exekutivbediensteten gegenüberstünde. Von diesen 14 Beamten sei ein Beamter im Langzeitkrankenstand und es sei das Ruhestandsverfahren eingeleitet worden, ein Beamter habe eine rechtsanspruchsberechtigte Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Kindesbetreuung und zwei Beamtinnen hätten bereits eine dauerhafte Herabsetzung der Wochendienstzeit. Das XXXX habe somit nur mehr einen dienstbaren Personalstand von 10 Exekutivbediensteten mit 100%igem Beschäftigungsausmaß, die uneingeschränkt zur Dienstleistung herangezogen werden könnten. Aus der Dienststundenstatistik sei ersichtlich, dass die durchschnittliche Wochenstundenbelastung der 10 Vollzeitbediensteten des XXXX im Auswertungszeitraum von Mai 2018 bis einschließlich Februar 2019 zwischen 48,89 und 51,75 Stunden betrage und somit deutlich über den Bestimmungen des § 48a BDG 1979 liege. Es bestehe daher kein Spielraum für die Abfederung von unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Langzeiterkrankungen, Ausfälle durch Dienstunfälle).

Darüber hinaus haben im 12-monatigen Zeitraum von März 2018 bis einschließlich Februar 2019 die vollzeitbeschäftigten Exekutivbediensteten (175,93) des Bezirkes XXXX 106.412 Arbeitsstunden in Form von Mehrdienstleistungen (Übersunden, Journaldienststunden und Plus-Stunden) verrichtet. Bei einer durchschnittlichen Dienstleistungszeit von 3,2 Wochen (gerechtfertigte Abwesenheiten wie zB Urlaube, Krankenstände, etc. seien nicht zu berücksichtigen) pro Monat ergebe dies eine durchschnittliche wöchentliche Mehrarbeitszeit von 15,7 Stunden bzw. eine wöchentliche Gesamtarbeitsbelastung von 55,7 Stunden für vollbeschäftigte Exekutivbedienstete. Aufgrund der bestehenden Personalsituation könne die vorliegende Arbeitsbelastung nicht durch allfällige Maßnahmen (zB. Dienstzuteilungen) kompensiert werden.

Auch sei durch die Gewährung von weiteren Herabsetzungen ein ordentlicher Dienstbetrieb nicht mehr aufrecht zu erhalten, insbesondere in den Zeiträumen, in den Urlaube oder Krankenstände von Bediensteten anfallen würden.

Zudem sei in Anbetracht eines landesweiten Altersschnittes im Exekutivbereich von ca. 47 Jahren davon auszugehen, dass die Anzahl der Ruhestandsversetzungen weiter steigen und nicht durch Neuaufnahmen kompensiert werden können.

Auch habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten abhängig gemacht werden dürfe. Eine Interessensabwägung habe dahingehend nicht zu erfolgen. Weiters habe die Dienstbehörde zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen müsse und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vorrangig zu befriedigen seien. Auch sei aufgrund der langen Ausbildungszeit eines Exekutivbediensteten ein kurzfristiger Personalersatz nicht möglich.

Mit E-Mail vom 12.03.2019 bestätigte der BF den Empfang des Bescheides (VWA ./8).

I.5.    Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 02.04.2019 fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass im Gegensatz zu den Ausführungen im Bescheid ein anderer Personalstand vorliege. Aus diesen Gründen sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet (VWA ./9).

I.6.    Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen ./1 bis ./10) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 12.04.2019 von der bB vorgelegt (OZ 1). Mit Aktenvorlage wurde eine Gegenäußerung der bB zur Beschwerde des BF beigefügt (VWA ./10).

I.7.    Am 28.05.2020 wurde durch das BVwG eine mündliche Verhandlung für den 03.07.2020 anberaumt (OZ 3). Im Zuge der Ladung zur Verhandlung wurde die bB aufgefordert, aktuelle Planstellen und Personaleinsatzdaten der an der Dienststelle des BF tätigen Bediensteten zu übermitteln. Weiters wurde die bB aufgefordert, eine nachvollziehbare Berechnung der Stundenbelastung der Bediensteten unter Berücksichtigung der Genehmigung des Antrages des BF vorzunehmen. Schließlich wurde die bB aufgefordert, detaillierte dienstliche Interessen darzustellen, welche gegen eine Herabsetzung der Wochendienstzeit des BF sprechen.

I.8.    Am 23.06.2020 sowie am 26.06.2020 wurden von der bB entsprechend der Aufforderung des BVwG (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) Unterlagen übermittelt (OZ 6 und OZ 7). Diese wurden am 29.06.2020 an den Vertreter des BF übermittelt (OZ 8).

I.9.    Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 03.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter der bB nahm an der Verhandlung teil (OZ 9).

I.10.   Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Der BF beantragte am 13.07.2020 fristgerecht beim BVwG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses (OZ 10).

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.   Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

II.1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.1.2. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des BF:

Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Bezirksinspektor und der Verwendungsgruppe E2a im XXXX .

II.1.3. Zur Erwerbsminderung des BF:

Das Bundessozialamt XXXX hat den Grad der Erwerbsminderung des BF mit 50 v.H. anerkannt.

II.1.4. Zum Antrag des BF auf Herabsetzung der Wochendienstzeit:

Der BF beantragt die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 39 Wochenstunden ab dem Zeitpunkt 01.09.2020 für die Dauer eines Jahres (01.09.2020 bis 31.07.2021).

II.1.5. Zur Personalsituation der Dienststelle des BF ( XXXX ):

Mit Stichtag 18.06.2020 hat die XXXX einen systematisierten sowie tatsächlichen Personalstand von 15 Exekutivbediensteten. Diese setzen sich aus vier E2a- und elf E2b-Beamte zusammen.

Davon haben zwei E2b-Beamtinnen (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., Mitarbeiterinnen Nr. 10 und 12) eine dauerhafte Herabsetzung der Wochendienstzeit (über 10 Jahre) aus beliebigem Anlass. Ein E2b-Beamter hat eine rechtsanspruchsberechtigte Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Kindesbetreuung (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., Mitarbeiterinnen Nr. 7, bis zum Schuleintritt 07.09.2023).

Zwölf Bedienstete stehen in Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung. Dies entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ) von 80%. Diese Bediensteten können zur Erbringung von Mehrdienstleistungen wie Überstunden, Journaldienste und Bereitschaftsdienste herangezogen werden.

Für die vorgenommenen Herabsetzungen (52,5% einer Vollarbeitskraft) im XXXX ist eine Ersatzaufnahme nicht möglich.

II.1.6. Zur durchschnittlichen Dienststundenbelastung des XXXX :

Bediensteter

Zeitraum Jan-Mai 2020

Schnitt/Woche

Zeitraum Aug-Dez 2019

Schnitt/Woche

1. Mitarbeiter

44,02

50,38

2. Mitarbeiter

45,99

52,08

3. Mitarbeiter (=BF)

46,09

49,19

4. Mitarbeiter

44,66

48,55

5. Mitarbeiter

47,40

53,67

6. Mitarbeiter

49,33

53,97

7. Mitarbeiter (§ 50b, auf 75%)

30,15

31,34

8. Mitarbeiter

53,35

53,11

9. Mitarbeiter

48,86

50,18

10. Mitarbeiter (§ 50a, auf 75%)

32,55

30,31

11. Mitarbeiter

47,69

47,64

12. Mitarbeiter (§ 50a, auf 97,5%)

44,74

44,29

13. Mitarbeiter

49,71

53,11

14. Mitarbeiter

49,77

52,54

15. Mitarbeiter

48,20

50,24

Durchschnittliche Belastung der Vollzeitbeschäftigten

(ohne 7, 10 und 12)

47,92

51,22

Aufgrund der Corona-Pandemie verringerte sich die durchschnittliche Arbeitszeit im Zeitraum Jan-Mai 2020 im Vergleich zum Zeitraum Aug-Dez 2019.

II.1.7. Zu den Prognosen:

Es sind keine Organisationsänderungen geplant, die sich auf das XXXX auswirken könnten.

Ab dem 01.09.2020 folgende Jahr stehen mindestens drei Beamte für die Versetzung in den dauernden Ruhestand an; in den nächsten drei Jahren stehen weitere vier Beamte für die Versetzung in den dauernden Ruhestand an. Es ist nicht sichergestellt/wahrscheinlich, dass alle pensionsbedingten Abgänge in der Dienststelle des BF nachbesetzt werden.

Neuaufnahmen sind nicht gleich voll einsetzbar, da sie eine zweijährige Ausbildung zu absolvieren haben.

Im Falle der Gewährung einer Herabsetzung der Wochendienstzeit für den BF würde sich die Stundenbelastung der Vollzeitbeschäftigten (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., ohne Mitarbeiter 7, 10 und 12) um 1,3 Stunden erhöhen.

Im Zuge der Lockerungen der Covid-19-Maßnahmen und der Öffnung der Grenze zu Italien wird die Stundenbelastung der Mitarbeiter der Dienststelle des BF wieder steigen und dem üblichen Durchschnitt der Zeiten vor der Corona-Pandemie entsprechen.

II.2.   Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Antrag des BF vom 13.11.2018 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./2 – Stellungnahme der bB vom 08.01.2019 zum Antrag des BF (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./3 – Bestätigung des BF vom 14.01.2020 über den Empfang der Stellungnahme der bB (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./4 – Antragsänderung des BF vom 23.01.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./5 – Bescheid der bB vom 05.03.2019 (siehe Punkte Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./6 – Stundenstatistiken der XXXX , ./7 – Stundenstatistik des XXXX , ./8 – Bestätigung der Übernahme des Bescheides durch den BF vom 12.03.2019 (siehe Punkte Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./9 – Beschwerde des BF vom 02.04.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./10 – Gegenäußerung der bB zur Beschwerde des BF vom 09.04.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).

II.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2.2. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des BF:

Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Bescheid der bB vom 05.03.2019 (VWA ./5) sowie den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung (OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 5).

II.2.3. Zur Erwerbsminderung des BF:

Der Grad der Erwerbsminderung des BF beruht auf den Angaben des BF im Verfahren (VWA ./1 sowie den vorgelegte Unterlagen des BF in der Beschwerdeverhandlung, siehe OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 2), welche von der bB nicht widerlegt wurden.

II.2.4. Zum Antrag des BF auf Herabsetzung der Wochendienstzeit:

Die dahingehende Feststellung beruht auf den unbestrittenen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung (OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 4).

II.2.5. Zur Personalsituation der Dienststelle des BF ( XXXX ):

Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben der bB (OZ 7), welche in der Beschwerdeverhandlung vom BF nicht widerlegt wurden (OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 4).

Bei drei MitarbeiterInnen in der Dienststelle des BF wurde die Arbeitszeit herabgesetzt. Die vorgenommenen Herabsetzungen entsprechen 52,5% einer Vollzeitarbeitskraft. Aufgrund der nicht widerlegten Angabe der bB ist hierfür eine Ersatzaufnahme nicht möglich (OZ 9, Verhandlungsprotokoll Seite 5). In diesem Zusammenhang ist entsprechend der nachvollziehbaren Angaben der bB zu beachten, dass eine kurzfristige Ersatzaufnahme im Bereich des Exekutivdienstes praktisch unmöglich ist, zumal für den spezifischen Exekutivdienst nur qualifizierte und speziell ausgebildete Mitarbeiter, deren Grundausbildung allein schon 2 Jahre beträgt, herangezogen werden können (OZ 6, Seite 4). Sohin konnte dies festgestellt werden.

II.2.6. Zur durchschnittlichen Dienststundenbelastung des XXXX :

Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben der bB (OZ 7), welche in der Beschwerdeverhandlung vom BF nicht widerlegt wurden (OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 6).

Hinsichtlich der Berechnung der durchschnittlichen Dienststundenbelastung der Vollzeitbeschäftigten bleiben die Zeiten der Mitarbeiter Nr. 7, 10 und 12 unberücksichtigt, da ihre Dienstzeiten herabgesetzt wurden und sie daher nicht zur Erbringung von Mehrdienstleistungen wie Überstunden, Journaldienste und Bereitschaftsdienste herangezogen werden können (siehe dazu Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

II.2.7. Zu den Prognosen:

Die Feststellung, dass keine Organisationsänderung der Dienststelle des BF geplant ist, beruht auf den Ausführungen der bB in der Beschwerdeverhandlung (OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 8).

Die Feststellung zu den zu erwartenden pensionsbedingten Abgängen der Dienststelle beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben der bB in ihrer Stellungnahme (OZ 6, Seite 4). Die Feststellung, dass nicht sichergestellt ist, dass alle pensionsbedingten Abgänge nachbesetzt werden, beruht auf den Ausführungen der bB in der Beschwerdeverhandlung (OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 8).

Die Feststellung, dass Neuaufnahmen nicht gleich voll einsetzbar sind und eine zweijährige Grundausbildung zu absolvieren haben, beruht auf den nachvollziehbaren Angaben der bB (OZ 6, Seite 4 sowie OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 7).

Die Feststellung, dass das durchschnittliche Stundenausmaß der Vollzeitarbeitskräfte der Dienststelle um 1,3 Stunden im Falle der Genehmigung des Antrages des BF steigen wird, beruht auf den Berechnungen der bB (OZ 7), welche vom BF in der Beschwerdeverhandlung nicht bestritten wurden (OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 6).

Die Feststellung, dass nach der Corona-Pandemie die durchschnittliche Stundenbelastung wieder zunehmen wird, beruht auf den nachvollziehbaren Angaben der bB in ihrer Stellungnahme sowie in der Beschwerdeverhandlung (OZ 6, Seite 3 und OZ 9, Seite 8).

II.3.   Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 50a BDG 1979 zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 135a BDG nicht von Senatsentscheidungen erfasst. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

II.3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

II.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 50a BDG 1979 - Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß – lautet:

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1.       während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2.       während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3.       in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

II.3.1.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:

Im Verfahren nach § 50a BDG 1979 ist nicht nur eine Einschränkung des Antrags durch einen späteren Beginn im Rechtsmittelverfahren zulässig, sondern ist auch eine Modifikation des Begehrens im Sinn eines späteren Beginns bei gleicher Dauer noch in der Sache des Rechtsmittelverfahrens gelegen (vgl. VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/0001).

§ 50a BDG 1979 (der im Übrigen gemäß § 20 VBG auch für die Vertragsbediensteten des Bundes gilt) gewährt - anders als § 50b BDG 1979 für den Fall der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes – keinen absoluten Rechtsanspruch Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, sondern nur unter der Voraussetzung und Bedingung, dass dieser Herabsetzung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, sind dabei alle wichtigen dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt somit nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Interessen zurück. Schon daraus folgt, dass weder der Gesetzgeber - insbesondere auch nicht der Budgetgesetzgeber - noch die zur Regelung der inneren Organisation und zur Personalführung berufenen Stellen verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen kann. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen; ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht nur, wenn dem die daraus erfließenden wichtigen dienstlichen Interessen nicht entgegenstehen (VwGH 30.03.2011, 2009/12/0182).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, ist bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen von der jeweils konkreten Situation auszugehen. Zudem haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubs, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/12/0040).

Unter Berücksichtigung des im § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des § 50a Abs. 1 BDG 1979 an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle des BF vorliegt (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0070).

Auf das durch die Herabsetzung nach § 50a BDG 1979 bedingte Ausmaß eines solchen Anstieges pro Beamten kommt es darüber hinaus nicht an, da bei Übersteigen der angezeigten Grenze ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jeder weiteren Belastung besteht. Ebenso darf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden. Eine Interessenabwägung hat insoweit nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044; 30.03.2011, 2009/12/0182).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung der wichtigen dienstlichen Interessen im Sinn des § 50a BDG 1979 dabei auf rezente Grundlagen zu stützen (vgl. VwGH 30.04.2019, Ra 2019/12/0013, mwN).

Stellt sich heraus, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit – sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer – wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, so ist der Antrag zur Gänze abzuweisen (vgl. etwa VwGH 30.03.2011, 2007/12/0098).

II.3.1.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Mit dem Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit begehrt der BF eine Herabsetzung von 40 Wochenstunden auf 39 Wochenstunden. Aus einer Herabsetzung der Wochendienstzeit ergibt sich begleitend, dass der BF zufolge der Bestimmung des § 50c Abs. 2 BDG 1979 zu Überstundenleistungen nur herangezogen werden darf, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

Von der Behörde ist zunächst zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des BF durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle, verkraftet werden könnte (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0203; 29.04.2011, 2010/12/0064). Aufgrund der vorgelegten und festgestellten Zahlen ist davon auszugehen, dass sich die prognostizierte Arbeitsbelastung mit Stand 01.06.2020 bereits ohne Berücksichtigung einer allfälligen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit beim BF an der Dienststelle des BF, knapp unter der in § 48a BDG 1979 normierten Höchstgrenze bewegt. Bei Lockerung der Covid-Maßnahmen und der Öffnung der Grenze zu Italien ist davon auszugehen, dass die durchschnittliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten wieder über 48 Stunden steigen wird.

Im Falle der Genehmigung des Antrages des BF würde es jedenfalls zu einem Überschreiten des im § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung der Vollzeitmitarbeiter in der Dienststelle des BF kommen. Da an der Dienststelle des BF folglich bereits das zumutbare durchschnittliche Höchstmaß an Mehrleistungen erreicht ist, besteht jedenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jedweder weiteren Belastung, unabhängig von ihrem Ausmaß (VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024, mwN).

Die von der belangten Behörde vorgelegten Zahlen haben in fundierter Weise die Auswirkungen dargestellt, die eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochenarbeitszeit des BF – insbesondere im Hinblick auf die in § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerte Höchstgrenze – nach sich ziehen würde. Insbesondere die daraus resultierende Mehrbelastung für andere Beamte und der Verlust jeglicher Flexibilität beim Personaleinsatz, der gerade im Bereich der Exekutive von höchster Bedeutung ist, erweisen sich daher als dienstliche Interessen im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG 1979, welche einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des BF entgegenstehen. Aufgrund der bereits hohen Stundenbelastung der Vollzeitmitarbeiter in der Dienststelle des BF, ist im Falle der Genehmigung des Antrages des BF, die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes von der freiwilligen Bereitschaft von Kollegen zur Erbringung höherer Überstunden abhängig (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044). Ebenso ist aufgrund der hohen Stundenbelastung der Vollzeitmitarbeiter in der Dienststelle des BF die erforderliche Personalreserve zum Ausfall unvorhersehbarer Personalausfälle kaum gegeben (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/12/0040).

Die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen des BF (insbesondere seine Erwerbsminderung bzw. Empfehlung von XXXX , siehe OZ 9, Verhandlungsprotokoll, Seite 8) für die Bewilligung des Antrages sprechen, spielen im Zusammenhang mit einer auf § 50a Abs. 1 BDG 1979 gestützten Entscheidung keine Rolle (VwGH 25.09.002, 2001/12/0131).

Auch kommt dem Umstand, dass bei Kollegen eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 in der Vergangenheit bewillig worden ist (Mitarbeiter 10 und 12, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Es ist nicht unsachlich, wenn die Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt gegebenen Personalstand unterschiedlich ausfällt. Im Übrigen können bereits rechtskräftige Entscheidungen über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bezüglich anderer Bundesbediensteter im Rahmen eines späteren Verfahrens über den Antrag eines Bundesbeamten nicht nachträglich in Prüfung gezogen werden (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092).

Auch ist zu beachten, dass die XXXX einen systematisierten sowie tatsächlichen Personalstand von 15 Exekutivbediensteten aufweist. Da der tatsächliche Personalstand mit dem systematisierten Personalstand übereinstimmt, liegt keine freie Planstelle vor, welche so rasch als möglich nachbesetzt werden könnte (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044). In diesem Zusammenhang wies die bB darauf hin, dass nicht sichergestellt ist, dass alle personellen Abgänge in der Dienststelle des BF nachbesetzt werden.

Auch ist hinsichtlich des dienstlichen Interesses der bB zu beachten, dass ein Exekutivbeamter(Neuaufnahme) aufgrund der unstrittigen notwendigen Ausbildungszeit während dieses Zeitraumes noch nicht zur Verfügung steht (VwGH 16.12.2009, VwGH 2008/12/0220).

Insgesamt konnte die bB umfassend wichtige dienstliche Interessen darlegen, die gegen eine Stattgabe des Antrages des BF sprechen. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitsbelastung Dienstbetrieb Mehrdienstleistung Minderung der Erwerbsfähigkeit Pandemie Personalreserve Polizist schriftliche Ausfertigung wichtiges dienstliches Interesse Wochendienstzeit Wochendienstzeit - Herabsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W245.2217395.1.00

Im RIS seit

18.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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