TE Bvwg Beschluss 2020/8/31 W195 2232860-1

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Veröffentlicht am 31.08.2020
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Entscheidungsdatum

31.08.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §17

Spruch

W195 2232860-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 12.09.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm
§ 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 76,00

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Am 22.08.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu der GZ. XXXX statt, an welcher der Antragsteller als Dolmetscher persönlich teilgenommen hat. Die Verhandlung begann um 19:00 Uhr und endete um 20:05 Uhr. Nach Schluss der Verhandlung stellte der Antragsteller hinsichtlich dieser Verhandlung dem Grunde nach einen gebührenrechtlichen Antrag für Dolmetscher gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG).

2. Mittels elektronischen Rechtsverkehrs reichte der Antragsteller am 12.09.2019 den gebührenrechtlichen Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung) ein:

Honorarnote-Nr. 132

Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG

 

Die Reise wurde um 08:30 Uhr angetreten und um 21:00 Uhr beendet

€ 8,50

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

€ 24,50

für weitere 2 halbe Stunde(n) á € 12,40

€ 24,80

Anmerkung: bei besonders schwierigen Dolmetschtätigkeiten erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40

€ 0,00

Zwischensumme

€ 57,80

Hälfte des 50%-Zuschlages von Grundgebühr, wenn Übersetzung in der Zeit von 20:00- 06:00 Uhr oder an einem Sa, So. oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat

€ 37,10

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs.1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV á € 12,00

€ 12,00

Übermittlung weiterer Unterlagen mittel ERV á € 2,10

€ 0,00

Zwischensumme

€ 106,90

0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG

 

Gesamtsumme

€ 106,90

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

€ 106,90

3. In der Honorarnote verzeichnete sich der Antragsteller unter anderem unter dem Kostenpunkt „Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG “ einen Zuschlag in Höhe von € 37,10 für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Verhandlung nach 20:00 Uhr.

4. Mit E-Mails vom 24.02.2020, 20.05.2020 und 22.06.2020 wurde der Antragsteller von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes darauf aufmerksam gemacht, dass die eingebrachte Honorarnote nicht weiterbearbeitet werden könne. Zur Erklärung führte die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes aus, dass der Zuschlag für die Zuziehung zu der gerichtlichen Verhandlung nach 20:00 Uhr lediglich mit € 6,20 zu vergüten sei, anstatt mit der beantragten Summe in Höhe von € 37,10.

5. In der Folge langte keine weitere Gebührennote ein.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 14.07.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die mündliche Verhandlung vom 22.08.2019, GZ. XXXX , um 19:00 Uhr begonnen und um 20:05 Uhr geendet habe. Die letzte begonnene halbe Stunde sei von 20:00 Uhr bis 20:05 Uhr während der Nachtzeit (20:00 Uhr – 06:00 Uhr) erfolgt und da der Antragsteller in der Funktion als Dolmetscher an der Verhandlung, GZ. XXXX , teilgenommen habe, sei für diese halbe Stunde ein Zuschlag zuzusprechen. Die Höhe des Zuschlages sei mit 50% der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 erster Satz bzw. zweiter Satz GebAG zu vergüten und betrage daher € 6,20.

7. Am 19.07.2020 konnte der Antragsteller bei seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden, weshalb das Schriftstück vom 14.07.2020 bei einer Filiale der Post zur Abholung hinterlegt wurde.

8. Das Dokument wurde vom Antragsteller während der Abholfrist nicht behoben und mit 04.08.2020 an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesendet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller in der Verhandlung, GZ. XXXX , in seiner Funktion als Dolmetscher tätig geworden ist.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2019, dem vom Antragsteller nach der Verhandlung dem Grunde nach gestellten und am 12.09.2019 via elektronischem Rechtsverkehr eingebrachten gebührenrechtlichen Antrag, den E-Mails der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2020, 20.05.2020 und 22.06.2020, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.07.2020, der Verständigung der Hinterlegung des Dokuments sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

Zur beantragten Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 beträgt die Gebühr für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung, für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40. Fällt die Zuziehung in die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag so beträgt die Gebühr das Eineinhalbfache dieser Beträge (§ 54 Abs. 1 Z 3 vierter Satz GebAG).

Wird ein Dolmetscher zur Nachtzeit oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beigezogen, erhält er einen Zuschlag von 50% (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG, Sachverständigen- und DolmetscherG- Gebührenanspruchsgesetz, Anm. 7 zu § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG).

Mit der Gebührennote vom 12.09.2019, betreffend die mündliche Verhandlung vom 22.08.2019, GZ. XXXX , verzeichnete sich der Antragsteller einen Zuschlag in Höhe von € 37,10 für die Zuziehung zu einer Verhandlung in der Zeit nach 20:00 Uhr. Im gegenständlichen Fall begann die Verhandlung um 19:00 Uhr und endete um 20:05 Uhr. Insgesamt betrug die Verhandlung drei halbe Stunden, wobei lediglich die Übersetzungstätigkeit während der letzten halben Stunde während der Nachtzeit erfolgte. Da der Antragsteller am 22.08.2019 für die letzte begonnene halbe Stunde von 20:00 Uhr bis 20:05 Uhr während der Nachtzeit (20:00 Uhr – 06:00 Uhr) in der Funktion als Dolmetscher an der Verhandlung, GZ. XXXX , teilnahm, ist dem Antragsteller für diese eine halbe Stunde ein Zuschlag zuzusprechen. Die Höhe des Zuschlages ist mit dem Eineinhalbfachen (50%) der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 erster Satz (€ 24,50) bzw. zweiter Satz (€ 12,40) GebAG zu vergüten. Dieser Zeitraum ist als eine weitere halbe Stunde, welche mit € 12,40 zu vergüten ist, zu qualifizieren. Aus diesem Umstand ergibt sich somit, dass der Zuschlag mit € 6,20 (50% von € 12,40) zu vergüten ist.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAG

€ 8,50

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

€ 24,50

für weitere 2 halbe Stunde(n) á € 12,40

€ 24,80

Anmerkung: bei besonders schwierigen Dolmetschtätigkeiten erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40

€ 0,00

Hälfte des 50%-Zuschlages von Grundgebühr, wenn Übersetzung in der Zeit von 20:00- 06:00 Uhr oder an einem Sa, So. oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat. Uhrzeit : 20:00-20:05 Uhr, Zuschlag: 50% von € 12,40

€ 6,20

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV á € 12,00

€ 12,00

Übermittlung weiterer Unterlagen mittel ERV á € 2,10

€ 0,00

Zwischensumme

€ 76,00

0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG

€ 0,00

Gesamtsumme

€ 76,00

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

€ 76,00

Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 76,00 zu bestimmen. Das Mehrbegehren in Höhe von € 30,90 (gerundet auf volle 10 Cent) war abzuweisen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Erhöhung Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Nachtstunden Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2232860.1.00

Im RIS seit

18.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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