TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/8 W129 2233258-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.09.2020

Norm

AVG §13
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11

Spruch

W129 2233258-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch den Vater XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Steiermark vom 08.07.2020, Zl. VIIIHa18/237-2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 08.07.2020, Zl. Zl. VIIIHa18/237-2020, wies die belangte Behörde die Anzeige des häuslichen Unterrichts für den – überwiegend in der Russischen Föderation bei der Mutter lebenden und in der Russischen Föderation schulpflichtigen – Beschwerdeführer im Schuljahr 2020/21 zurück. Der Vater des Beschwerdeführers habe am 08.06.2020 den beabsichtigten häuslichen Unterricht (für die Monate des Aufenthaltes beim Kindesvater) zur Anzeige gebracht; in weiterer Folge seien jedoch erforderliche Unterlagen trotz eines Verbesserungsauftrages nicht vorgelegt worden.

Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides lautet wörtlich „Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der Bildungsdirektion Steiermark einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten.“

2. Mit Mail vom 17.07.2020, eingebracht bei der belangten Behörde, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Die Feststellungen entsprechen dem unter I. dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt und ergeben sich unmittelbar aus dem vollständigen und unstrittigen Akt.

1.2. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die belangte Behörde unter der Internetadresse https://www.bildung-stmk.gv.at/service/formulare/elektronische-antragseinbringung.html auf die Möglichkeit verweist, ein schriftliches Anbringen auf elektronischem Weg entweder als Fax (an eine bestimmte Faxnummer) oder auf einer bestimmten (verlinkten) Unterseite im Wege eines Online-Formulares einzubringen.

Die Seite enthält den ausdrücklichen Hinweis „Eine Nutzung technischer Möglichkeiten oder Einrichtungen für einen elektronischen Verkehr mit der Bildungsdirektion für Steiermark, die nicht in dieser Liste angeführt sind, ist nicht zulässig.“

Diese Feststellung ergibt sich aus einer Nachschau auf der Homepage der belangten Behörde am 07.09.2020.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den anzuwendenden schulrechtlichen Bestimmungen keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2. Nach § 12 VwGVG sind Schriftsätze im Vorverfahren – bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht – bei der belangten Behörde einzubringen (ausgenommen Maßnahmenbeschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG). Die Behörde hat im Vorverfahren jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht (§ 11 VwGVG).

2.3. § 13 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) lautet wie folgt:

Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

2.4. Nach § 13 Abs 2 AVG können schriftliche Anbringen mit E-Mail nur insoweit einer Behörde übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die Einbringung eines Anbringens per E-Mail kann zur Gänze oder zum Teil ausgeschlossen werden, obwohl die Behörde über die entsprechende Technologie verfügt. Eine dahin gehende Bekanntmachung nach dem letzten Satz des § 13 Abs 2 AVG setzt nach der Formulierung seines ersten Satzes allerdings voraus – dh genau genommen: dieser Ausschluss kann nur dadurch erfolgen –, dass den Beteiligten eine andere („besondere“) elektronische Übermittlungsform (zB eine Einbringung mittels Webformular) angeboten wird (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 10; so auch VwGH 26.09.2017, Ra 2017/04/0086).

2.5. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides ausdrücklich auf die Unzulässigkeit einer Einbringung eines Rechtsmittels per E-Mail hingewiesen. Darüber hinaus schloss die belangte Behörde auf ihrer Homepage ausdrücklich aus, ein schriftliches Anbringen auf elektronischem Weg auf andere technische Weise als per Telefax oder Nutzung eines (verlinkten) Online-Formulars einzubringen.

2.6. Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, war die belangte Behörde nicht einmal gehalten, iSd § 13 Abs 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 9/1 unter Hinweis auf VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

2.7. Im Endergebnis ist somit die lediglich per E-Mail eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

2.8. Dem Beschwerdeführer steht es frei, für das Schuljahr 2021/22 erneut einen Antrag auf häuslichen Unterricht einzubringen. Dabei wird zu erörtern sein, inwiefern ein den überwiegenden Teil des Schuljahres in der Russischen Föderation lebendes und dort schulpflichtiges Kind überhaupt in Österreich schulpflichtig sein kann (§ 1 Abs 1 SchPflG; vgl. BVwG 08.11.2019, W129 2224705-1/2E, oder BVwG 07.10.2019, W129 2224065-1/2E).

2.9. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.



Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Anbringen E - Mail Einbringung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2233258.1.00

Im RIS seit

18.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten