Entscheidungsdatum
10.09.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W227 2234503-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 23. Juli 2020, Zl. 9131.003/1172-Präs3a/2020:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bildungsdirektion für Wien den Widerspruch der eigenberechtigten Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2020 gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse XXXX der Berufsschule für XXXX vom 24. Juni 2020 betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart ab.
Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:
Da die Überprüfung der Beurteilung im Pflichtgegenstand „Fotografie“ mit „Nicht genügend“ ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal überwiegend erfüllt habe und die Entscheidung der Klassenkonferenz aufgrund mangelnder Leistungsreserven nachvollziehbar getroffen worden sei, lägen die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 lit c Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nicht vor.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. In dieser brachte sie zusammengefasst vor, dass bei der Benotung nicht auf die Ausnahmesituation aufgrund der COVID-19-Pandemie eingegangen worden sei und die Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergänzungsbedürftig seien. Sie habe während der Zeit der Schulschließung alle Aufgaben über Distance-Learning rechtzeitig erbracht und diese wären positiv bewertet worden. Außerdem sei die Beschwerdeführerin in den anderen Pflichtgegenständen überwiegend positiv beurteilt worden.
3. Am 27. August 2020 legte die Bildungsdirektion für Wien die Beschwerde samt Verwal-tungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2019/2020 die Klasse XXXX der Berufsschule für XXXX .
Der Lehrer errechnete die Jahresbeurteilung der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Fotografie“, indem er die Werte der Mitarbeit und der schriftlichen Leistungsfeststellungen jeweils in einen Prozentsatz umwandelte und daraus den Mittelwert zog (56,66% und 11,43% ergibt 34,04% als Mittelwert; Schlüssel für „Nicht genügend“: 0 - 45 %).
Am 24. Juni 2020 erklärte die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 lit c SchUG nicht berechtigt ist.
Das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2020 weist in den Pflichtgegenständen folgende Beurteilungen auf:
? Politische Bildung 1
? Deutsch und Kommunikation 1
? Berufsbezogene Fremdsprache Englisch 1
? Angewandte Wirtschaftslehre 1
? Fotografie 5
? Computergestütztes Gestalten und Fachzeichnen 1
? Medienlabor 4
? Fotografisches Praktikum 3
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zurückverweisung [Spruchteil A)]
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; vgl. auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H. sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097).
3.1.2. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Nach § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Nach § 14 Abs. 6 LBVO sind Leistungen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ erfüllt.
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Wie festgestellt, errechnete der Lehrer die Jahresbeurteilung der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Fotografie“, indem er die Werte der Mitarbeit und der schriftlichen Leistungsfeststellungen jeweils in einen Prozentsatz umwandelte und daraus den Mittelwert zog. Diese Vorgehensweise stellte jedoch gerade das Gegenteil der im SchUG und in der LBVO vorgesehenen Grundlagen für die Leistungsbeurteilungen dar.
So hat der Lehrer für die abschließende Notengebung die Leistungen und nicht die Beurteilung der Leistungen in ihrem Verhältnis zueinander abzuwägen (vgl. Hauser, Schulunterrichtsgesetz, 231). Die Bildung des arithmetischen Mittels kann nur das Kriterium der Anzahl der Leistungsfeststellungen berücksichtigen, nicht jedoch die weiteren in § 3 Abs. 5 LBVO genannten Kriterien (Stoffumfang, Schwierigkeitsgrad). Zudem widerspricht eine solche Vorgehensweise dem Gebot des § 20 Abs. 1 SchUG bzw. § 20 Abs. 1 LBVO, wonach dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist (siehe Juranek, Leistungsbeurteilung 19; Neuweg, Rechtsgrundlagen 53f; vgl. auch BVwG 25.08.2014, W128 2010227-1/2E).
Die Bildungsdirektion für Wien hätte daher gemäß § 71 Abs. 4 SchUG zu überprüfen gehabt, ob die Unterlagen des Lehrers zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war. Dazu führte die Bildungsdirektion für Wien (in Verkennung der Rechtslage) keine passenden Ermittlungen.
Sollten die Unterlagen nicht ausreichen, wäre das Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG zu unterbrechen und die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen.
Sollte weiterhin davon auszugehen sein, dass die Beschwerdeführerin mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Fotografie“ zu beurteilen ist, ist zu § 25 Abs. 2 lit. c SchUG Folgendes festzuhalten:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebührt dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand nur dann der Vorzug vor einem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu „ersparen“ (vgl. etwa VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226 m.w.N.).
Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde. Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall „signifikant“, somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also „Genügend“, weil dies weder durch den Wortlaut des § 25 SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass die Note „Genügend“ jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158, m.w.N.). So können auch mehrere auf „Genügend“ lautende Jahresbeurteilungen das Erteilen von § 25 Abs. 2 lit. c SchUG vertretbar erscheinen lassen, wenn aus diesen eine starke Tendenz in Richtung „Befriedigend“ herauslesbar ist (siehe dazu Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 16 zu § 25 Abs. 2 lit c SchUG).
Im Fall der Beschwerdeführerin wäre daher nachvollziehbar zu prüfen, ob sie über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite im Pflichtgegenstand „Fotografie“ zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengungen auch die übrigen Pflichtgegenstände positiv abzuschließen.
Auch dazu führte die Bildungsdirektion für Wien keine entsprechenden Ermittlungen. So lässt sich aus den Stellungnahmen zur Klassenkonferenz vom 23. Juni 2020 nicht ableiten, auf welcher Basis die Entscheidung zum Nichtaufsteigen der Beschwerdeführerin getroffen wurde. Dasselbe gilt für die nur rudimentär begründete Stellungnahme der Schulqualitätsmanagerin vom 7. Juli 2020.
Die Bildungsdirektion für Wien hat daher bloß ansatzweise ermittelt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal die Verwaltung hier besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. wieder VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109; siehe zusätzlich VwGH 02.04.1998, 96/10/0093). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich ist das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Bildungsdirektion für Wien zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. etwa VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Ermittlungspflicht Kassation Leistungsbeurteilung mangelnde Sachverhaltsfeststellung mangelndes ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W227.2234503.1.00Im RIS seit
18.12.2020Zuletzt aktualisiert am
18.12.2020