TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/14 W176 2234416-1

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Veröffentlicht am 14.09.2020
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Entscheidungsdatum

14.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GGG Art1 §32 TP1
GGG §14
GGG §15 Abs3a
GGG §2
JN §56
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W176 2234416-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch SCHÖNHERR RAe GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 15.07.2020, Zl. 400 Jv 229/20s-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin brachte am 24.03.2016 beim Handelsgericht Wien eine Klage wegen Sicherstellung nach § 15 Abs. 2 Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996 (SpaltG), ein, wobei in der Klage der Streitwert mit EUR 2.161.477,50 angegeben wurde. Das Urteilsbegehren lautet auf Leistung einer Sicherheit durch Einräumung einer Bankgarantie in Höhe von EUR 16.626.750,--, in eventu einer (anderen) § 15 Abs. 2 SpaltG entsprechenden Sicherheit in derselben Höhe. Basierend auf dem angegebenen Streitwert wurden Gerichtsgebühren nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), in Höhe von EUR 31.817,50 mittels Einzugsverfahren entrichtet.

2. Mit Zahlungsauftrag vom 18.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin – unter Heranziehung von EUR 16.626.750,-- als Bemessungsgrundlage – eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 190.941,30, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), in Höhe von EUR 8,-, sowie der Mehrbetrag nach § 31 GGG in Höhe von EUR 22,--, somit insgesamt EUR 190.971,30 zur Zahlung vorgeschrieben.

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin (wiederum auf Grundlage einer Bemessungsgrundlage von EUR 16.626.750,--) die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 190.941,30 sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- zur Zahlung vorgeschrieben. In der Begründung wurde im Wesentlichen auf § 15 Abs. 3a GGG verwiesen. Das Urteilsbegehren laute auf Einräumung einer Bankgarantie in der genannten Höhe und der Streitwert bleibe gemäß § 18 GGG für das ganze Verfahren gleich. Die Ausnahmen einer Klagsausdehnung oder einer Streitwertbemängelung nach § 18 Abs. 2 Z 1 GGG lägen nicht vor; ebenso wenig habe das Gericht im Verfahren über eine Änderung des Streitwerts abgesprochen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die (fristgerecht erhobene) Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Die gegenständliche Konstellation unterscheide sich von dem dem hg. Erkenntnis vom 24.07.2017, Zl. W183 2132041-1/3E (mit dem die Beschwerde der – gleichen – Beschwerdeführerin ebenfalls betreffend die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für eine Klage auf Einräumung einer Bankgarantie zwecks Sicherstellung nach § 15 Abs. 2 SpaltG unter Hinweis auf § 15 Abs. 3a GGG abgewiesen wurde) zugrundeliegenden Sachverhalt, da hier eine – die Justizverwaltung bindende Entscheidung – des Gerichts über den Streitwert vorliege. Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2005, Zl. 2003/16/0488 ergebe, sei eine ausdrückliche Entscheidung des Gerichts im Grundverfahren nicht erforderlich; vielmehr reiche es aus, wenn im Kopf des Urteils über den Streitwert abgesprochen werde. Derartiges sei gegenständlich der Fall, da im Kopf des Urteils der Streitwert mit EUR 2.161.477,50 angegeben werde.

6. Mit einem am 26.08.2020 eingelangten Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. In der Folge schaffte das Bundesverwaltungsgericht das (von der der Aktenvorlage nicht umfasste, im Grundverfahren ergangene) Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29.10.2018, Zl. XXXX , bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum einen geht das Bundesverwaltungsgericht von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt aus.

1.2. Darüber hinaus wird festgestellt:

1.2.1. Der Kopf des (die Klage abweisenden) Urteils des Handelsgerichts Wien vom 29.10.2018, Zl. XXXX , lautet wie folgt:

„Das Handelsgericht Wien erkennt durch seine Richterin […] in der Rechtssache der klagenden Partei […] gegen die beklagten Parteien l. […], 2. […] wegen Sicherstellung gemäß § 15 Abs 2 SpaltG (Streitwert EUR 2.161.477,50) nach öffentlicher und mündlicher Verhandlung zu Recht:“
1.2.2. In der rechtlichen Beurteilung dieses Urteils wird auf die Frage des Streitwerts nicht eingegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1.  Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2.  Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3.  Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2.    Zu A)

3.2.1.  Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 2 Z 1 lit. b Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 325/1986 entsteht die Gebührenschuld mit der Überreichung des Schriftsatzes.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 (JN).

Gemäß § 15 Abs. 3a GGG bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 JN – jener Geldbetrag die Bemessungsgrundlage, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist.

§ 56 JN lautet:

„(1) Erbietet sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurtheilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend.

(2) In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5000 Euro als Streitwert.

(3) Bei der Bewertung des Streitgegenstandes sind die dem Kläger etwa obliegenden Gegenleistungen nicht in Abzug zu bringen.“

3.2.2.1. Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor (Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, Anm. 1 zu § 14 GGG).

Bei § 15 Abs. 3a GGG handelt es sich um eine „Positivierung“ der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. ua. VwGH 26.02.2004, 2003/16/0125) zur „Erinnerung“ der über den Prozesskostenersatz entscheidenden Zivilgerichte erster und zweiter Instanz (vgl. RV zur Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, 613 BlgNr 22. GP 26; Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, Anm. 6 zu § 15 GGG).

§ 15 Abs. 3a GGG setzt in seinem ersten Halbsatz voraus, dass „ein Geldbetrag ... Gegenstand einer Klage ist“, d.h. dass der Geldbetrag – im Falle der Klagsstattgebung – normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfaltet (VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041).

3.2.2.2. In seinem Erkenntnis vom 21.09.2005, Zl. 2003/16/0488, sprach der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall betreffend TP 2 GGG, in dem in der Berufung das Berufungsinteresse (zu Unrecht) mit S 266.040,-- sA angegeben worden war, und im Kopf des Berufungsurteils ausgesprochen wurde, dass der Berufungsstreitwert „richtig S 50.000“ betrage (wobei in Entscheidungsgründen darauf hingewiesen wurde, dass das Erstgericht ausdrücklich ausgesprochen habe, „dass die Entscheidung über das Leistungsbegehren [betreffend Verdienstentgang] über das Feststellungsbegehren und die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten“ bleibe und somit der Berufungsstreitwert nur S 50.000,-- betrage, aus, dass der Kostenbeamte in Bindung an dieses Urteil ebenfalls von einem Streitwert von S 50.000,-- und nicht von dem in der Berufungsschrift angegebenen Gesamtstreitwert von S 266.040,-- auszugehen gehabt hätte.

3.2.3. Zum einen folgt für das Bundesverwaltungsgericht aus der zuvor dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass § 15 Abs. 3a GGG auf die gegenständlich zu beurteilende Klage anwendbar ist:

Denn im Falle einer Stattgebung des Hauptbegehrens der Klage hätten die Beklagten der Beschwerdeführerin eine Bankgarantie in der in Klage angeführten Höhe einräumen müssen. Somit hätte der dort angeführte Betrag von EUR 16.626.750,-- diesfalls normative Wirkung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil.
Zum anderen unterscheidet sich die gegenständliche Konstellation von dem Sachverhalt, der dem unter Punkt 3.2.2.2. dargestellten Erkenntnis zugrunde lag: Während dort im Kopf des Urteils ein von dem im verfahrenseinleitenden Schriftsatz angeführten Interesse abweichender Betrag als „richtig[er]“ Streitwert angegeben wird und überdies in den Entscheidungsgründen dargelegt wird, weshalb das Gericht zu dieser Ansicht gelangt, wird im Kopf des gegenständlich relevanten Urteil des Handelsgerichts Wien bloß auf den Streitwert Bezug genommen, der in der Klage aufscheint, und finden sich im Urteil auch keinerlei Hinweise auf eine Auseinandersetzung des Gerichts mit der Frage des Streitwerts.

Daher geht das Bundesverwaltungsgerichtsgericht davon aus, dass hier keine Entscheidung des Gerichtes zum Streitwert vorliegt, an die die Justizverwaltung gebunden wäre.

3.2.4.  Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

3.3.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere das unter Punkt 3.2. bereits angeführte Judikat VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bankgarantie Bemessungsgrundlage Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Sicherstellung Streitwert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W176.2234416.1.00

Im RIS seit

18.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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