Entscheidungsdatum
17.09.2020Norm
AVG §73Spruch
W246 2233529-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG:
A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Feststellungen:
1. Mit Schreiben vom 10.07.2019 erfolgte eine Anfrage des Beschwerdeführers, eines Beamten der Österreichischen Post AG, beim Bundesverwaltungsgericht, ob seine beim Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) in eventu erhobene Säumnisbeschwerde vom 21.11.2018 (betreffend seinen Antrag vom 26.03.2018 zu einer Geldaushilfe gemäß § 23 GehG) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden und ob diesbezüglich ein Säumnisbeschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er möglicherweise eine weitere Säumnisbeschwerde einbringen müsse, sollte die bereits – in eventu – erhobene Säumnisbeschwerde nicht als solche behandelt worden sein.
2. Das Bundesverwaltungsgericht leitete dieses Schreiben vom 10.07.2019 gemäß § 6 Abs. 1 AVG mit seinem Schreiben vom 16.07.2019 an die Behörde weiter.
3. Mit Schreiben vom 16.07.2019 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Anfrage vom 10.07.2019 bekannt, dass in der von ihm angeführten Angelegenheit kein Säumnisbeschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und dass seine Anfrage vom 10.07.2019 an die Behörde weitergeleitet worden sei.
4. In der Folge legte die Behörde die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde vom 21.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.02.2020 vor. Diese Säumnisbeschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W257 2228819-1 protokolliert.
5. Mit Schreiben vom 26.05.2020 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters abermals eine Säumnisbeschwerde betreffend seinen o.a. Antrag vom 26.03.2018.
6. Die Behörde legte diese zweite – im vorliegenden Verfahren zur Zl. W246 2233529-1 protokollierte – Säumnisbeschwerde vom 26.05.2020 dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.07.2020 vor.
7. Mit Schreiben vom 06.08.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde im vorliegenden Verfahren um Vorlage der im Beschwerdevorlageschreiben vom 24.07.2020 angeführten „Erhebungen“.
8. Die Behörde legte entsprechend diesem Ersuchen mit Schreiben vom 25.08.2020 diese Erhebungen vor.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des zur Zl. W257 2228819-1 protokollierten Verfahrens. Diese Feststellungen sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:
3.1. Die im vorliegenden Verfahren erhobene Säumnisbeschwerde vom 26.05.2020 wurde vom Beschwerdeführer eingebracht, obwohl seine zunächst erhobene Säumnisbeschwerde vom 21.11.2018 nach wie vor vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W257 2228819-1 anhängig ist. Der Zulässigkeit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Säumnisbeschwerde vom 26.05.2020 steht somit die – negative – Prozessvoraussetzung der nicht bestehenden Gerichtsanhängigkeit entgegen (s. hierzu z.B. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, 2014, Rz 700, mit Hinweisen auf weitere Literatur).
Die im vorliegenden Verfahren erhobene Säumnisbeschwerde vom 26.05.2020 ist daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abzusehen.
3.3. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die von der Behörde im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 25.08.2020 vorgelegten Erhebungen im nach wie vor anhängigen Verfahren zur Zl. W257 2228819-1 protokolliert werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gerichtsanhängigkeit negative Prozessvoraussetzung Säumnisbeschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2233529.1.00Im RIS seit
18.12.2020Zuletzt aktualisiert am
18.12.2020