TE Bvwg Beschluss 2020/9/17 W183 2211280-1

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Veröffentlicht am 17.09.2020
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Entscheidungsdatum

17.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §4 Abs1

Spruch

W183 2211280-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Maitre Raphael SEIDLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2018, Zl. 1175555304-171343876, im Hinblick auf die Einvernahme von XXXX als Zeugen:

A)

Die unmittelbare Vernehmung von XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2019 war zur Aufklärung der Sachlage erforderlich.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Zu A)

§ 4 Abs. 1 GebAG lautet:

Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

Im gegenständlichen Fall war die unmittelbare Vernehmung des Zeugen erforderlich, weil er der für die Beschwerdeführerin in Glaubensangelegenheiten zuständige Pastor ist und er am besten über deren innere und ernsthafte Hinwendung zum Christentum Auskunft geben konnte. Die unmittelbare Einvernahme war darüber hinaus auch deshalb erforderlich, weil die Befragung zur religiösen Haltung eines Menschen sowie zu dessen Glaubenspraktik höchstpersönliche Themenbereiche (Emotionen, Ängste, Gefühle und dgl.) betrifft und eine sensible und tiefgehende Vorgehensweise erfordert. Das erkennende Gericht musste sich somit ein unmittelbares Bild von dem Zeugen machen und war die unmittelbare, persönliche Einvernahme des Zeugen auch unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einvernahme Gebührenanspruch Konversion Vernehmung Zeugenbeweis Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W183.2211280.1.01

Im RIS seit

18.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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