Entscheidungsdatum
28.09.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W224 2234701-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX und XXXX , Erziehungsberechtigte der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 20. Juli 2020, Zl. 408-28/28-2020:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Bildungsdirektion für Oberösterreich (sinngemäß) aus, dass XXXX im Schuljahr 2020/2021 gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Schulpflicht durch den Besuch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.
2. Am 22.07.2020 wurde der Bescheid den Beschwerdeführern durch Hinterlegung zugestellt.
3. Erst am 03.09.2020 erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde per E-Mail.
4. Mit Schreiben vom 07.09.2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Verspätung ihrer Beschwerde vor.
Dazu äußerte sich die Beschwerdeführer folgendermaßen:
Sie hätten den angefochtenen Bescheid erst am 03.08.2020 bei der Post abgeholt, weil sie „Auswärts“ gewesen seien. Auch hätten sie sich am 17.08.2020 zunächst „mit dem Bildungsdirektor“ in Verbindung gesetzt, um „die Problematik ohne Beschwerde“ zu klären. Dieser habe gemeint, er gebe „es an eine zuständige Fachkraft weiter und man werde schaun bzw. sich erkundigen was man machen“ könne. Bis zum 27.08.2020 habe sich „niemand vom Bildungswesen“ bei ihnen gemeldet. Als sie urgiert hätten, hätten sie „mit großer Enttäuschung“ am 31.08.2020 „das Schreiben“ erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 22.07.2020 durch Hinterlegung zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.
Die Beschwerdeführer behoben den Bescheid am 03.08.2020.
Erst am 03.09.2020 brachten die Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde (per E-Mail) ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 17 Zustellgesetz (ZustG) lautet:
„§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.
Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080 m.w.N.).
„Rechtzeitig“ im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. Dasselbe gilt, wenn der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb (vgl. VwGH Ro 26.05.2015, 2015/01/0004 m.w.N.).
So wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist (vgl. VwGH 15.07.1998, 97/13/0104 m.w.N.; 19.04.2001, 99/06/0049) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (vgl. VwGH 27.09.1999, 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (vgl. etwa VwGH 24.02.2000, 2000/02/0027; 18.03.2004, 2001/03/0284).
Verfahrensgegenständlich behoben die Beschwerdeführer den Bescheid am 03.08.2020. Die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde endete am 19.08.2020. Damit ist aufgrund der oben dargestellten Grundsätze der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen. Denn die Beschwerdeführer hatte jedenfalls über zwei Wochen Zeit, ihre Beschwerde auszuführen und damit deutlich mehr als die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten zehn Tage (vgl. dazu insbes. nochmals VwGH 18.03.2004, 2001/03/0284). Die sonstigen angeführten Umstände (sie hätten sich am 17.08.2020 zunächst „mit dem Bildungsdirektor“ in Verbindung gesetzt, um „die Problematik ohne Beschwerde“ zu klären, bzw. bis zum 27.08.2020 habe sich „niemand vom Bildungswesen“ bei ihnen gemeldet), können an der Wirksamkeit der Zustellung nichts ändern (vgl. wieder VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080).
Folglich wurde der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 22.07.2020 rechtmäßig durch Hinterlegung zugestellt.
Somit endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde am 19.08.2020.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am 03.09.2020 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. erneut VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080 sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet stützt sich auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W224.2234701.1.00Im RIS seit
18.12.2020Zuletzt aktualisiert am
18.12.2020