Entscheidungsdatum
27.10.2020Norm
ASVG §18aSpruch
W156 2228316-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien vom 25.11.2019, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes vom 18.03.2019 abgewiesen.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 15.12.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit Schreiben vom 22.10.2020 wurde die Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 22.10.2020 eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Der Bescheid vom 22.05.2019 ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).
Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
1.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 1.1. wiedergegeben.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2228316.1.00Im RIS seit
18.12.2020Zuletzt aktualisiert am
18.12.2020