TE Vwgh Beschluss 2020/11/17 Ra 2020/19/0282

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Veröffentlicht am 17.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des M N, vertreten durch Mag. Katharina Jürgens-Schak, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Opernring 4/III, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020, W168 2230587-1/2E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 27. Dezember 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er Probleme mit seinem Vater im Iran an, der ein Drogendealer und selbst drogensüchtig gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er aufgrund der prekären Sicherheitslage Bedenken.

2        Mit Bescheid vom 24. März 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis - ohne Durchführung einer Verhandlung - insoweit ab, als sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtete. Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkt II. bis IV. richtete, gab ihr das BVwG statt, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber keine konkrete, gegen seine Person gerichtete Bedrohung substantiiert behauptet, sondern lediglich familiäre bzw. private Probleme angeführt habe, die keine Asylrelevanz entfalten würden.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Auch bei bewilligter Verfahrenshilfe hat die Revision dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG zu entsprechen, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. VwGH 13.7.2020, Ra 2019/20/0608, mwN).

9        Eine außerordentliche Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist zurückzuweisen (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/19/0038, mwN).

10       In der vorliegenden Revision wird unter dem Punkt „Zulässigkeit“ lediglich der Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG wiedergegeben. Eine abgesonderte Darstellung der Gründe, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird, enthält die Revision jedoch nicht.

11       Im Übrigen lässt sich auch aus den Ausführungen unter dem Punkt „Sachverhalt“ keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG erkennen:

12       Soweit der Revisionswerber vorbringt, es sei die maßgebliche Rechtsfrage abschließend pro futuro zu klären, ob einem Asylsuchenden, welchem als Minderjährigen ein subjektiver Schutz gewährt werde, bei unveränderten Rahmenbedingungen bei Erreichen der Volljährigkeit (wie soziale Anknüpfungspunkte, Vermögenslosigkeit, Berufsausbildung und Angehörigeneigenschaft einer ethnischen Minderheit der Hazara) nicht doch der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuzuerkennen sei, reicht der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht berufen ist (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/19/0086, mwN).

13       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190282.L00

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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