TE Vwgh Beschluss 2020/11/24 So 2020/03/0016

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art133
StVG
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Eingabe des F F in K, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen

Begründung

1        Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 erhob der Einschreiter mehrere „Beschwerden“ in der ihn betreffenden Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz, darunter vorrangig auch eine Beschwerde gegen einen näher bezeichneten Bescheid vom 6. Oktober 2020, mit dem eine Vollzugsortsänderung abgelehnt worden sei.

2        Die Eingabe war zurückzuweisen, da der Verwaltungsgerichtshof nach seinen in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen in den angesprochenen Angelegenheiten nach dem Strafvollzugsgesetz nicht zuständig ist.

3        Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen würden (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 2.2.2020, So 2020/03/0001; VwGH 30.10.2020, So 2020/03/0014).

Wien, am 24. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030016.X00

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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