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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Eingabe des F F in K, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen
Begründung
1 Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 erhob der Einschreiter mehrere „Beschwerden“ in der ihn betreffenden Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz, darunter vorrangig auch eine Beschwerde gegen einen näher bezeichneten Bescheid vom 6. Oktober 2020, mit dem eine Vollzugsortsänderung abgelehnt worden sei.
2 Die Eingabe war zurückzuweisen, da der Verwaltungsgerichtshof nach seinen in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen in den angesprochenen Angelegenheiten nach dem Strafvollzugsgesetz nicht zuständig ist.
3 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen würden (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 2.2.2020, So 2020/03/0001; VwGH 30.10.2020, So 2020/03/0014).
Wien, am 24. November 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030016.X00Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021