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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für Wachebeamte im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst infolge Zumutbarkeit des VerwaltungsrechtswegesSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit dem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten (Individual-)Antrag begehrt der Einschreiter mit näherer Begründung, den §5 Abs2 idF BGBl. 499/1984, den §7 Abs1 und 2 idF BGBl. 203/1978 (Stammfassung) sowie den §7 Abs3 idF BGBl. 436/1992 - gegebenenfalls nur den §7 Abs2 idF BGBl. 203/1978 (Stammfassung) und den §7 Abs3 idF BGBl. 436/1992, gegebenenfalls nur den §7 Abs3 idF BGBl. 436/1992 - der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1978 über die Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1,
W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. 203, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.
Zur Antragslegitimation führt der Einschreiter aus, daß er aufgrund der angefochtenen Verordnungsbestimmungen in seinem durch die im März 1992 bestandene Auswahlprüfung erworbenen Recht auf Zulassung zum Grundausbildungslehrgang unmittelbar verletzt ist.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
Der Antrag ist unzulässig.
a) Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn er nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11726/1988, VfGH 15.12.1993 V72/93).
b) Dem Antragsteller steht ein solcher Weg offen, weil der Beamte gemäß §25 Abs2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333, von der für die Durchführung des Ausbildungslehrganges zuständigen Behörde auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zugelassen werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Antragsteller hat eine Antragstellung nach dem BDG unterlassen, weil er die Auffassung vertritt, daß ein etwaiger formeller Antrag auf Zulassung zum Grundausbildungslehrgang in Anbetracht des VwGH-Erkenntnisses, Zl. 93/12/0224, von vornherein aussichtslos wäre. Für die Frage, ob ein zumutbarer Weg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht, ist das zu erwartende Ergebnis des Verwaltungsverfahrens irrelevant.
Daher stand dem Antragsteller die Möglichkeit offen, einen Bescheid zu erwirken. Gegen einen negativen - auf die bezughabende Verordnung des Bundesministers für Inneres gestützten - Bescheid stünde ihm nach Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges die (Bescheid-)Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offen.
III. Der Individualantrag war
somit wegen fehlender Antragsberechtigung zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Ausbildung (Dienstrecht)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V61.1995Dokumentnummer
JFT_10048996_95V00061_00