RS Pvak 2020/11/10 B7-PVAB/20

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Veröffentlicht am 10.11.2020
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Norm

PVG §41 Abs4

Schlagworte

Beschwerdelegitimation BVP (ZBVP)

Rechtssatz

Da die ZBVP und ihr Stellvertreter kein PVO iSd § 3 Abs. 1 PVG darstellen, sind sie zur Erhebung einer Beschwerde nach § 41 Abs. 4 PVG wegen behaupteter Verletzung des PVG durch ein Organ des Dienstgebers nicht berechtigt. Ihre Beschwerde konnte daher mangels Beschwerdelegitimation nicht in Prüfung gezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B7.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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