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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der E in M, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den laut Beschwerdevorbringen vom Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt erlassenen "Bescheid" vom 1. Juli 1997, Zl. Jv 1897-33/97, betreffend Gerichtsgebühr, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Eine der wesentlichen Prozeßvoraussetzungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über eine sogenannte Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides.
Hinsichtlich des Verfahrens gemäß §§ 6, 7 GEG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß dafür zwar weder die Bestimmungen des AVG noch die der BAO anzuwenden sind, wohl aber die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. z. B. den hg. Beschluß vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/16/0211 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Zu diesen Grundsätzen zählt u.a. die (z.B. in § 18 Abs. 4 AVG bzw. § 96 Abs. 1 BAO ausdrücklich vorgeschriebene) Notwendigkeit der Bezeichnung derjenigen Behörde, die eine Erledigung in schriftlicher Ausfertigung vornimmt. Andernfalls wäre nämlich der betroffenen Partei von vornherein jede Möglichkeit genommen zu überprüfen, ob überhaupt die zuständige Behörde und damit der gesetzliche Richter iS des Art. 83 Abs. 2 B-VG entschieden hat.
Einer schriftlichen Erledigung, der die Bezeichnung der entscheidenden Behörde fehlt und aus der auch sonst nicht erkennbar ist, von welcher Behörde sie stammt, mangelte es an Bescheidqualität (vgl. dazu z.B. Stoll, BAO Kommentar I, 957; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 410, sowie die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5 unter Rz 4 zu § 18 AVG, referierte hg. Judikatur).
Im vorliegenden Fall richtet sich die erhobene Bescheidbeschwerde gegen eine schriftliche Erledigung, die (wie sich aus der vorgelegten Ausfertigung dieser Erledigung ergibt) weder in ihrem Kopf noch im Wege ihres Inhaltes noch im Rahmen der Fertigungsklausel ("Eisenstadt, am 1. Juli 1997" plus unleserliche Unterschrift) erkennen läßt, ob sie überhaupt von einer Behörde und bejahendenfalls von welcher Behörde sie stammt. Zwar geht die Beschwerdeführerin (offenbar aufgrund der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 GEG) davon aus, daß der Präsident des Landesgerichtes Eisenstadt die Entscheidung getroffen hat, jedoch könnte die Erledigung (wenn auch allenfalls unzuständigerweise) genausogut vom Kostenbeamten selbst stammen oder von einer dazu überhaupt nicht berufenen Stelle.
Es ist daher davon auszugehen, daß die angefochtene Erledigung keinen dem rechtsstaatlichen Mindeststandard entsprechenden Bescheid darstellt, weshalb es an einer der essentiellen Voraussetzungen für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde fehlt. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160302.X00Im RIS seit
11.07.2001