TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/30 VGW-151/088/12715/2019

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Entscheidungsdatum

30.01.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z12
NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §21 Abs1
NAG 2005 §21 Abs3
NAG 2005 §63
EMRK Art. 8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Kalteis über die Beschwerde der Frau A. B. (geb.: 1982, StA: Republik Korea) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 02.09.2019, Zl. …, mit dem der Antrag vom 11.7.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Schüler" nach § 63 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.11.2019 und am 26.11.2019,

A. zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Z 5 iVm § 63 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 56/2018, als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

und

B. fasst den

BESCHLUSS

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG, §§ 76 Abs. 1 und 53b AVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 2.12.2019, Zl. …, mit EUR 111,90 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 26.11.2019 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto … binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Mit persönlich im Bundesgebiet gestelltem (Erst-)Antrag vom 11.7.2019 begehrte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Schüler" gemäß § 63 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ab, zumal die Beschwerdeführerin den Zeitraum des zulässigen Inlandsaufenthalts überschritten habe (§ 11 Abs. 1 Z 5 NAG), kein ausreichend gesicherter Lebensunterhalt vorliege (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG) und auch kein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen worden sei (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG). Umstände, die im Zuge einer Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG zugunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen würden, lägen nicht vor.

3. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde. In dieser führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie Beschwerde gegen den obigen Bescheid erheben wolle und dass sie über "[e]in ungarisches Visum bis März 2020" verfüge. Der Beschwerde sind näher bezeichnete Unterlagen beigeschlossen (ungarischer Aufenthaltstitel; Meldeunterlagen aus Ungarn aus 2018).

4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt dem angefochtenen Bescheid und dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

5. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 4.11.2019 und am 26.11.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin – nachdem zum ersten Verhandlungstermin das Erfordernis zur Beiziehung eines Dolmetschers ersichtlich wurde – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die koreanische Sprache als Partei einvernommen wurde. Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen ausführlich formulierten Auftrag zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen. Hierzu legte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verhandlungstermins am 4.11.2019 (Beilage ./1) sowie mit E-Mail vom 22.11.2019 (hg. ON 19) näher bezeichnete Unterlagen vor. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren nach § 39 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG geschlossen. Es wurde daher auch nicht sogleich gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG die Entscheidung verkündet und verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine (Vertagung zwecks) Verkündung (siehe VH-Protokoll II, Seite 4).

II. Sachverhalt:

Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden entscheidungserheblichen Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Die Beschwerdeführerin ist 1982 geboren, unbescholten und Staatsangehörige der Republik Korea.

Sie verfügt über einen koreanischen Reisepass mit Gültigkeit (nur) bis 18.6.2020.

Die Beschwerdeführerin ist seit 2011 mit Herrn C. D., geboren 1981, verheiratet. Der Ehe entstammen die gemeinsamen mj. Kinder C. E., geboren 2013, und C. F., geboren 2016. Alle Genannten sind ebenso Staatsangehörige der Republik Korea.

2. Mit persönlich bei der belangten Behörde eingebrachtem Antrag vom 11.7.2019 begehrte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Schüler". Ein von der Beschwerdeführerin am selben Tag persönlich übernommenes, als "Einreichbestätigung" tituliertes Schreiben der belangten Behörde weist – neben anderen Ausführungen – folgenden Inhalt auf:

"[…]

Gemäß § 21 Abs. 6 NAG idgF: schafft eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Gemäß § 21 Abs. 3 NAG idgF: Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: Z 1 im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder; Z 2 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig.

[…]"

Ein Antrag nach § 21 Abs. 3 NAG wurde von der Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids, welcher am 12.9.2019 durch Hinterlegung zugestellt wurde, weder ausdrücklich noch sinngemäß gestellt.

3. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Inskriptionsbestätigung des "G. Konservatoriums" für das Wintersemester 2019/20 (bis 1.2.2020; Diplomstudium J.).

4. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen ungarischen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung ("Family reunification"), ausgestellt am 19.10.2018, gültig bis 18.3.2020. Auch die Kinder der Beschwerdeführerin verfügen über ungarische Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis März 2020. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt über einen ungarischen Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken mit Gültigkeit bis jedenfalls 29.3.2020.

Aufenthaltstitel oder sonstige Aufenthaltsberechtigungen für Österreich liegen jeweils nicht vor.

5. Für die Beschwerdeführerin, ihren Ehegatten und die gemeinsamen Kinder besteht seit 5.7.2018 eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet an der Örtlichkeit Wien, K.-straße. Dort befindet sich ein Wohnheim und wurde der "Heimbenützungsvertrag" mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Dieser ist seit 1.5.2018 in Ungarn für die Firma L. auf Vollzeitbasis berufstätig, lebt auch in Ungarn und bewohnt eine ihm dort von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Dienstwohnung.

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Kindern im Bundesgebiet an der oben genannten Hauptwohnsitzadresse. Der Reisepass der Beschwerdeführerin weist Aufenthalte im Bundesgebiet von 1.7.2018 bis 19.8.2018, von 22.8.2018 bis 19.11.2018, von 23.11.2018 bis 23.4.2019 und ab 26.4.2019 aus. Die Beschwerdeführerin lebt de facto seit 1.7.2018 im Bundesgebiet. Ausreisen aus dem Bundesgebiet erfolg(t)en dabei lediglich zu Besuchen über die Wochenenden bei Herrn D. C. in Ungarn (oftmals gemeinsam mit den mj. Kindern) sowie weiters zu kurzen Urlaubszwecken, wie insbesondere etwa während eines nicht näher bestimmbaren Zeitraums in der Dauer von 8 bis 10 Tagen im August 2019 (Urlaub in Frankreich). Sonstige Zeiten der Abwesenheit der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet können nicht festgestellt werden.

III. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (Beilage ./1 und hg. ON 19), Vornahme diverser Registerabfragen (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Strafregister, Versicherungsdatenauszug, etc.) und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.11.2019 und am 26.11.2019, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die koreanische Sprache als Partei einvernommen wurde.

2. Die Ausführungen zum Verfahrensgang gründen auf dem insoweit unstrittigen und hinsichtlich seiner Vollständigkeit und Richtigkeit unzweifelhaften Akteninhalt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass zwar am Antragsformular betreffend den begehrten Aufenthaltstitel keine "persönliche" Antragstellung vermerkt wurde, dem Akt jedoch zweifellos entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag persönlich eingebracht hat (siehe etwa die persönlich übernommene "Einreichbestätigung" vom 11.7.2019, AS 27; auch ergeben sich keine sonstigen Anhaltspunkte – wie etwa ein behördlicher Verbesserungsauftrag – für die Annahme des Gegenteils).

Die Feststellungen zur Belehrung der Beschwerdeführerin hinsichtlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6 NAG stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, wonach der Beschwerdeführerin nachweislich eine behördliche "Einreichbestätigung" vom 11.7.2019 betreffend ihren verfahrenseinleitenden Antrag samt der unter Punkt II.2. zitierten Belehrung ausgehändigt wurde (AS 27; siehe zudem zu einer weiteren Belehrung im Hinblick auf § 21 Abs. 6 NAG auch AS 43 f). Auf diesem Schreiben ist auch dessen Übernahme durch die Beschwerdeführerin durch deren eigene Unterschrift eindeutig dokumentiert. Dass es sich hierbei um die eigene Unterschrift der Beschwerdeführerin handelt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Aktenmaterial (siehe etwa die identen Unterschriften laut AS 3 f, 47, 52). Ausweislich des Akteninhaltes wurde auch unzweifelhaft kein Antrag im Hinblick auf § 21 Abs. 3 NAG gestellt.

3. Die Feststellungen zu den persönlichen Angaben zur Beschwerdeführerin sowie zu ihrem Ehegatten und zu den gemeinsamen Kindern, zum Gültigkeitszeitraum des Reisepasses der Beschwerdeführerin, zur Staatsangehörigkeit aller genannten Personen, zur Eheschließung der Beschwerdeführerin, zu ihrer aufrechten Inskription, zum ungarischen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten und zum "Heimbenützungsvertrag" betreffend die Wohnung in Wien ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ergaben sich insoweit auch keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, zur sie und ihre Familienangehörigen betreffenden Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet und dazu, dass den Genannten keine Aufenthaltstitel im Bundesgebiet erteilt wurden, stützen sich auf die hg. Registerabfragen.

4. Die Feststellungen zu den ungarischen Aufenthaltstiteln der Kinder der Beschwerdeführerin stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll II, Seite 2).

5. Die Feststellungen dazu, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Ungarn berufstätig ist und auch dort lebt, stützen sich auf die von der Beschwerdeführerin hierzu vorgelegten Unterlagen (Beilage ./1 sowie AS 37 ff) sowie auf ihre diesbezüglichen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll II, Seite 2; zudem finden sich im vorliegenden Verwaltungsakt diverse Bezugnahmen auf die in Ungarn ausgeübte Berufstätigkeit des Ehegatten, siehe etwa im "Heimbenützungsvertrag", AS 28).

6. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in einer (Dienst-)Wohnung in Ungarn lebt, wurde von der Beschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung so angegeben (VH-Protokoll II, Seite 2, unten). Anhaltspunkte für Zweifel an der Eigenschaft als Dienstwohnung bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien trotz fehlender Nachweise zur konkreten Wohnung (Lage, Kostentragung, etc.) nicht, zumal die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung in Ansehung der im Akt dokumentierten beruflichen Stellung und langjährigen firmeninternen Berufstätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin (seit 4.10.2011, siehe die Firmenbestätigung laut Beilage ./1) durchaus nachvollziehbar erscheint.

Die festgestellten Ein- und Ausreisedaten betreffend Aufenthalte im Bundesgebiet ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Reisepasskopien. Die Feststellungen zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Bundesgebiet sowie insbesondere auch zu den im Wesentlichen an den Wochenenden erfolgenden Besuchen beim Ehegatten bzw. Vater in Ungarn stützen sich auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll II, Seite 2, unten). Zu den Wochenendbesuchen wurden von der Beschwerdeführerin auch mehrere Zugtickets und Rechnungen zu Einkäufen in Ungarn vorgelegt (hg. ON 19); lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Ende des Verhandlungstermins am 4.11.2019 mit Hilfe des damals als Begleitung anwesenden Herrn M. P. angab, ihren Ehegatten üblicherweise mit dem Auto zu besuchen und finden sich hierzu passend auf den vorgelegten Kontoauszügen der Beschwerdeführerin laut Beilage ./1 etliche Positionen zu Zahlungsvorgängen im Designer Outlet Parndorf unmittelbar vor und nach diversen Wochenenden (eine datumsmäßige Überschneidung mit den vorgelegten Zugtickets und Rechnungen laut hg. ON 19 liegt nicht vor, sodass trotz Nichtvorlage der ÖBB-Vorteilscard durch die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung [VH-Protokoll II, Seite 2, unten] nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht davon auszugehen ist, dass zur hg. ON 19 tatsächlich nicht von der Beschwerdeführerin selbst [sondern von Dritten] gekaufte bzw. verwendete Zugtickets vorgelegt worden sein könnten). Auch legte die Beschwerdeführerin Kaufbelege zu Einkäufen in Ungarn vor, welche im Wesentlichen an den Wochenenden getätigt wurden bzw. knapp davor bzw. danach (hg. ON 19).

Die Feststellungen zum Frankreich-Urlaub der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll II, Seite 3, unten); die Angaben diesbezüglich waren auch insofern glaubhaft, als auf den vorgelegten Kontoauszügen laut Beilage ./1 etwa betreffend den Zeitraum 1.8. bis 7.8.2019 mehrere Positionen zu passenden Zahlungsvorgängen aufscheinen. Weiters findet sich – von der Beschwerdeführerin nicht angegeben – auf den vorgelegten Reisepassunterlagen für 20.8.2018 ein Einreisestempel nach und schon für den 22.8.2018 ein Ausreisestempel aus R./Kroatien (wobei eben am 22.8.2018 laut weiterem Stempelvermerk wieder die Einreise in das Bundesgebiet erfolgte); die Reisepasskopien weisen zudem Stempelvermerke betreffend kurze Reisen nach England aus (Stempel vom 19.11.2018 und vom 23.4.2019), wobei ein durchgehender Auslandsaufenthalt diesbezüglich von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurde und im Übrigen schon aufgrund der Stempelvermerke vom 23.11.2018 über die erneute Einreise in das Bundesgebiet, bzw. vom 23.4.2019 über die Ausreise aus diesem (bei wiederum weiterer stempelvermerkter Einreise in das Bundesgebiet am 26.4.2019) von vornherein ausscheidet. Vor diesem Hintergrund waren die Feststellungen zu den kurztätigen Urlaubsreisen der Beschwerdeführerin zu treffen.

Die zu Zeiten einer Abwesenheit aus dem Bundesgebiet befragte Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung zwar an, dass sie nach ihrer Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet im Juli und August 2018 im Ausland (nämlich in Ungarn) gewesen sei (VH-Protokoll II, Seite 3, oben). Sie konnte hierzu jedoch keinerlei Nachweise vorlegen und war im unmittelbaren Verhandlungseindruck auffällig, dass die Beschwerdeführerin für ihre (unkonkreten) Angaben sehr lange nachdenken musste. Sohin konnten abgesehen von den Besuchen bei C. D. in Ungarn und den kurzen urlaubsbedingten Abwesenheiten keine Zeiten einer Abwesenheit der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet festgestellt werden (der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst eine unterstellte Abwesenheit der Beschwerdeführerin im Juli und August 2018 am rechtlichen Ergebnis laut Punkt IV. nichts ändern würde).

Sonstige Zeiten einer Abwesenheit aus dem Bundesgebiet ergaben sich mit Blick auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung sowie die hierbei vorgelegten Unterlagen nicht (sie wurden insbesondere von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht [auch nicht betreffend die auf den Kontoauszügen laut Beilage ./1 ersichtliche, außerhalb des August 2018 liegende, Zahlungsposition vom 9.9.2019 mit Bezug zum Flughafen Wien], obgleich die Zeiten des Aufenthalts im Bundesgebiet evidentermaßen für das gegenständliche Verfahren relevant sind, was auch der Beschwerdeführerin ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides und der Ladung des Verwaltungsgerichts zur öffentlichen mündlichen Verhandlung klar sein musste) und waren solche auch unter Berücksichtigung des Aktenmaterials – insbesondere auch der vormals erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführerin laut AS 48 ff nach Vorhalt des unzulässigen Verbleibs im Bundesgebiet und der Beschwerdeausführungen mangels substantiierter Ausführungen hierzu – nicht konkret feststellbar.

Dass die Beschwerdeführerin bloß aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten keine genaueren Angaben hierzu (oder sonst) tätigen konnte, ist angesichts der Beiziehung einer Dolmetscherin für die koreanische Sprache auszuschließen (siehe auch VH-Protokoll II, Seite 4, wonach die Beschwerdeführerin selbst angab, dass sie sich gut verständigen konnte).

IV. Rechtliche Beurteilung:

1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise wie folgt:

"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11.

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.

-6. […]

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.

-2. […]

3.

der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.

der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.

- 7. […]

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.

der Grad der Integration;

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) – (5) […]

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) [...]

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

         1. bis  4.       […]

         5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

         6. bis  10.      […]

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

         1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

         2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) bis (5) […]

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

[…]

Schüler
§ 63.

(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1.

ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;

2.

ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;

3.

Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;

4.

Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70);

5.

außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1, 2 oder 6 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt, oder

6.

Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Abs. 1 Z 5 trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

1.2. Das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 27. März 1979, BGBl. 212/1979, lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 1

Inhaber eines gültigen koreanischen oder österreichischen Reisepasses dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort neunzig Tage aufhalten.

[…]

Artikel 4

Die sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern bleiben durch dieses Abkommen unberührt.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen, die er als unerwünscht ansieht, die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in diesem zu verweigern.

[…]"

2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

2.1. Zu den besonderen Erteilungsvoraussetzungen:

Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell über eine aufrechte Inskription des "G. Konservatoriums" und erfüllt damit die besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 63 Abs. 1 Z 2 NAG (der genannten Bildungseinrichtung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 30.7.2019 zur do. Zl. … das Öffentlichkeitsrecht entzogen, wobei der Entziehungsbescheid in Beschwerde gezogen wurde […], eine Entscheidung des insoweit zuständigen Bundesverwaltungsgerichts jedoch noch nicht vorliegt).

2.2. Zu § 21. Abs. 1 NAG:

2.2.1. Bei dem verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.7.2019 handelt es sich um einen Erstantrag. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG ist ein solcher grundsätzlich bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland zu stellen, wogegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. VfSlg. 18.316/2007).

Im gegenständlichen Fall wäre eine zulässige Inlandsantragstellung – abweichend von § 21 Abs. 1 NAG – im Rahmen des § 21 Abs. 2 Z 5 NAG grundsätzlich möglich. Demnach sind Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts zur Antragstellung im Bundesgebiet berechtigt.

Nun sind südkoreanische Staatsangehörige gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1806/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ab hier: VO 1806/2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit (die rechtlichen Vorgaben entsprechen dabei im Wesentlichen jenen gemäß Art. 1 iVm Anhang II der früheren VO 539/2001 bzw. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2016/399 und Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ]). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin liegt keine Ausnahme von der Visumpflicht, etwa nach Art. 4 Abs. 2 der VO 1806/2018, vor.

Daneben ist im Beschwerdefall das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 27. März 1979, BGBl. 212/1979, (ab hier: Abkommen) und insbesondere dessen Art. 1 einschlägig. Demnach dürfen Inhaber eines gültigen koreanischen oder österreichischen Reisepasses sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats einreisen und sich dort 90 Tage aufhalten. Das Abkommen legt dabei – anders als Art. 4 Abs. 1 VO 1806/2018 – keinen 180 Tage dauernden Zeitraum fest, innerhalb dessen die 90 Tage nicht überschritten werden dürfen, sondern gestattet seinem Wortlaut nach einen wiederholt 90-tägigen Aufenthalt, solange dazwischen jeweils eine Ausreise erfolgte. Lediglich bei einer beabsichtigten dauerhaften Niederlassung wird bei einer wiederholten Unterbrechung des inländischen Aufenthalts der Aufenthalt nach Ablauf von 90 Tagen dennoch rechtswidrig sein (vgl. VwGH 20.1.2009, 2006/18/0151). Gemäß Art. 4 dieses Abkommens bleiben die sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern durch das Abkommen unberührt.

In diesem Zusammenhang ist auf das jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2019, Ro 2018/22/0016, zu verweisen, wonach ein Fremder, der sich in Österreich niederlassen will, einen Aufenthaltstitel benötigt. Dies gilt auch für einen vorübergehenden befristeten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck, wie eben gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 iVm § 63 NAG (aaO mit Verweis auf VwGH 20.1.2009, 2006/18/0151).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.11.2019, Ro 2018/22/0016, ausgesprochen hat, können am Erfordernis eines Aufenthaltstitels und an der daraus abzuleitenden Rechtswidrigkeit des Aufenthalts in Österreich nach Ablauf der Frist von 90 Tagen auch (kurzfristige) Unterbrechungen des inländischen Aufenthalt nichts ändern. Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin nur insoweit auf das Abkommen berufen kann, als der visumsfreie Aufenthalt von 90 Tagen nicht überschritten wird, wobei bloß kurzfristige Auslandsaufenthalte die Berechnung der Aufenthaltsdauer im Inland jeweils nicht unterbrechen.

Ein Aufenthaltstitel für Ungarn legitimiert nicht zum darüber hinausgehenden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet. Vielmehr ist hierfür ein eigener (weiterer) Aufenthaltstitel erforderlich.

2.2.2. Die Beschwerdeführerin reiste feststellungsgemäß am 1.7.2018 in das Bundesgebiet ein und hat dieses seither lediglich zum Zweck von Wochenendbesuchen bei ihrem Ehegatten in Ungarn bzw. kurztägigen Urlaubsreisen, insbesondere etwa nach Frankreich für einen Zeitraum von ca. 8 bis 10 Tagen im Jahr 2019, verlassen, während sie sich ansonsten de facto durchgehend in Österreich aufgehalten hat (siehe oben Punkte II.5. und III.6.; zum bloßen Indizcharakter der von der Beschwerdeführerin vorgelegten ungarischen und in ungarischer Sprache verfassten Meldeunterlagen [AS 54 f] siehe im Übrigen etwa VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, mit Verweis auf VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0010; uva.). Anhand der feststellungsgemäß dargelegten Ein- und Ausreisen der Beschwerdeführerin zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin de facto bereits seit 1.7.2018 beabsichtigte, sich in Österreich länger als 6 Monate im Bundesgebiet aufzuhalten (wobei sie späterhin im Rahmen der Antragstellung vom 11.7.2019 bloß den Zweck ihres längerfristigen Aufenthalts in Richtung des Besuchs einer Bildungseinrichtung konkretisierte). Sie benötigt(e) daher – entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung – jedenfalls einen Aufenthaltstitel (vgl. § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 12 iVm § 63 NAG). Die im gegenständlichen Fall vorliegenden Zeiträume des Auslandaufenthalts der Beschwerdeführerin sind jedenfalls als bloß kurzfristige Auslandsaufenthalte zu bewerten, die die Berechnung der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht unterbrochen haben bzw. unterbrechen (vgl. VwGH 14.11.2019, Ro 2018/22/0016, insbesondere Rz 21 bis 23).

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war daher bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11.7.2019 im Hinblick auf § 21 Abs. 1 NAG unrechtmäßig (lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aufgrund der hier vorliegenden feststellungsgemäßen Ein- und Ausreisen der Beschwerdeführerin im Ergebnis selbst die zeitlichen Vorgaben der VO 1806/2018 nicht eingehalten wurden, zumal seit 1.7.2018 jedenfalls Inlandsaufenthalte von mehr als 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen absolviert wurden).

Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass die Wochenendbesuche mit Blick auf hg. ON 19 und die Kontoauszüge der Beschwerdeführerin laut Beilage ./1 mit abwechselnden Wochentagen erfolg(t)en (dh etwa bisweilen von Donnerstag bis Montag oder vergleichbar). Am Kern – von Beginn an faktische Absicht zum langfristigen Aufenthalt in Österreich, Ausreisen nur zu Besuchen und (vereinzelt) zwecks kurzer Urlaube – ändert sich dadurch nämlich nichts.

2.2.3. Im Beschwerdefall könnte sich eine Zulässigkeit der Inlandsantragstellung somit einzig aus § 21 Abs. 3 NAG ergeben. Zwingende Voraussetzung hiefür ist allerdings das Vorliegen eines begründeten Zusatzantrags des Fremden (vgl. VwGH 3.10.2013, 2013/22/0213), der bis zur Erlassung des verfahrensbeendenden Bescheids gestellt werden kann, wobei die Behörde über diese Möglichkeit zu belehren hat. Dass die hier eröffnete Möglichkeit zur Inlandsantragstellung antragsgebunden ist, stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfSlg. 18.517/2008).

Eine bestimmte Form für die behördliche Belehrung sieht das Gesetz nicht vor. In den Erläuterungen findet sich zu § 21 Abs. 3 NAG der Hinweis, dass die Belehrung in geeigneter, nachvollziehbarer Weise, etwa im Rahmen einer förmlichen Niederschrift oder mittels eines Informationsblattes in der Muttersprache des Fremden zu erfolgen hat (vgl. ErläutRV 88 BglNR 24. GP, 9). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien lässt sich dem Gesetzeswortlaut jedoch kein Gebot der Einhaltung einer dieser in den Erläuterungen beispielhaft aufgezählten Formgebote entnehmen. Zudem erschiene eine Belehrung (bloß) in der Muttersprache der Antragstellerin in Hinblick auf Art. 8 B-VG, welcher als Amtssprache die deutsche Sprache verfassungsrechtlich verankert, fragwürdig.

Die Beschwerdeführerin wurde mit von ihr übernommenem Schreiben vom 11.7.2019 ("Einreichbestätigung") über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrags belehrt, indem ihr der Normtext des § 21 Abs. 3 NAG zur Kenntnis gebracht wurde. Für das Verwaltungsgericht Wien ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Zitierung des Normtexts kein geeignetes Mittel einer Belehrung iSd § 21 Abs. 3 NAG sein sollte, zumal die Wiedergabe des Normtexts die einzige Möglichkeit darstellt, umfassend alle erforderlichen Elemente einer Belehrung über den Gesetzesinhalt exakt anzuführen.

Die Belehrung erfolgte somit in geeigneter und nachvollziehbarer Weise.

Zwischen der Belehrung gemäß § 21 Abs. 3 NAG am 11.7.2019 und der Bescheiderlassung am 2.9.2019 sind beinahe drei Monate vergangen, ohne dass die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Gründe weshalb es der Beschwerdeführerin trotz erfolgter Belehrung nicht möglich gewesen sein soll, einen Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG zu stellen, lassen auch die Beschwerdeausführungen und der gesamte Akteninhalt nicht erkennen. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern die regelmäßigen Wochenendbesuche der Beschwerdeführerin in Ungarn der Stellung eines entsprechenden Zusatzantrages entgegengestanden wären, zumal die Beschwerdeführerin immer wieder in das Bundesgebiet zurückgereist ist und ihr die Stellung eines Antrages zu den Amtsstunden der belangten Behörde ohne weiteres möglich gewesen wäre bzw. ihr die Stellung eines schriftlichen Antrages frei gestanden wäre. Umso weniger kann daher auch der von der Beschwerdeführerin kurzzeitig in Frankreich verbrachte Urlaub oder ein sonstiger kurztätiger Urlaub dem entgegengestanden sein.

Mangels Stellung eines solchen Zusatzantrags bleibt es dem Verwaltungsgericht verwehrt, im Hinblick auf § 21 Abs. 3 Z 2 NAG eine Abwägung gemäß Art. 8 EMRK vorzunehmen. Dass die belangte Behörde oder das Verwaltungsgericht auch von Amts wegen verpflichtet wären, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Z 1 und 2 NAG zu prüfen und gegebenenfalls auch ohne begründeten Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG eine Inlandsantragstellung zuzulassen sei, kann dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden.

2.2.4. Im gegenständlichen Fall mangelt es daher bereits an der zulässigen Inlandsantragstellung im Hinblick auf § 21 Abs. 1 iVm Abs. 2 NAG und war die gegenständliche Beschwerde daher bereits aus diesem Grunde abzuweisen (dazu, dass der Umstand der unzulässigen Inlandsantragstellung vom Verwaltungsgericht aufzugreifen ist, vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0066, und die dort zitierte Rechtsprechung, wonach das Verwaltungsgericht das Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen hat, nicht nur jener, die im behördlichen Verfahren als nicht vorliegend erachtet wurden).

2.2.5. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die belangte Behörde dass Vorliegen des Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 iVm § 21 Abs. 6 NAG zu Recht angenommen hat, ist daher an sich nicht zwingend erforderlich. Im Folgenden wird daher lediglich der Vollständigkeit halber dargelegt, dass – über Punkt IV.2.2. hinaus – das Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG vorliegt.

2.3. Zu § 11 Abs. 1 Z 5 NAG:

2.3.1. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG darf ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 NAG vorliegt. Durch Überschreiten des erlaubten Aufenthalts wird der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht (VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0233). Zweck dieser Bestimmung ist zu verhindern, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrags nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausdehnen. Das Verfahren ist nach rechtmäßiger Antragstellung und Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraums im Ausland abzuwarten. Ein Zuwiderhandeln steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels grundsätzlich entgegen, auch wenn zwischenzeitlich eine Ausreise erfolgt ist (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177).

2.3.2. Aufgrund der feststellungsgemäßen Ein- und Ausreisen der Beschwerdeführerin seit 1.7.2018 hat diese die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften betreffend den visumpflichtigen bzw. -freien Aufenthalt nicht eingehalten und war aus diesem Grund bereits die erfolgte Inlandsantragstellung unzulässig; die Überschreitung des Zeitraumes des zulässigen Inlandsaufenthalts bewirkte im gegenständlichen Fall auch die unzulässige Inlandsantragstellung (siehe oben Punkt IV.2.2.). Die Beschwerdeführerin hat die dieses rechtliche Ergebnis begründenden Reisemodalitäten im Wesentlichen stets unverändert fortgeführt.

Somit liegt an sich auch das Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG vor.

2.3.3. Bei Fehlen der Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG könnte der Aufenthaltstitel – würde dem nicht bereits die unzulässige Inlandsantragstellung entgegenstehen – gemäß § 11 Abs. 3 NAG trotzdem erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

2.3.3.1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat ist, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (zB Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der Gerichtshof auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721, mwN).

Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0119). Bei dieser Abwägung sind – unter anderem – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität zu berücksichtigen (vgl. VfGH, VfSlg. 18.224/2007). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist auch zu beachten, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist bzw. ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (vgl. VwGH 11.6.2014, 2013/22/0166, mwN). Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224).

2.3.3.2. Die Beschwerdeführerin trifft – nicht zuletzt nach § 29 Abs. 1 NAG – eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Insbesondere ist sie gehalten, Umstände die aus ihrer Sphäre stammen, wie auch integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, initiativ geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Die Beschwerdeführerin wurde auch schon im Rahmen der behördlichen Verständigung von der Beweisaufnahme (AS 44) darüber informiert, dass bei der Behörde keine Umstände vorlägen, die im Zuge einer Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK einer anderen als der beabsichtigten Vorgehensweise bedürften. Auch im angefochtenen Bescheid (AS 49) wurde festgehalten, dass unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 NAG seitens der Behörde keine besonderen berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt hätten werden können. Die Beschwerdeführerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten und hat von sich aus keine integrationsbegründenden Umstände geltend gemacht (mit dem in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin AS 47 zum Ausdruck gebrachten Ziel "die europäische Kultur und Geschichte zu verstehen um die Theorie in der Musik besser zu interpretieren" werden keine im Sinne von § 11 Abs. 3 NAG berücksichtigungswürdigen Umstände konkret benannt).

Soweit die amtswegigen Erhebungen ergaben, liegen keine besonderen Integrationsmerkmale oder sonstige soziale, sprachliche oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet vor. Zwar besteht im Bundesgebiet insoweit ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben, als auch die beiden mj. Kinder der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet aufhältig sind, an der Adresse Wien, K.-straße, ein gemeinsamer Wohnsitz besteht und die Betreuung (mit Ausnahme gelegentlicher Beaufsichtigung und Versorgung durch eine koreanische Bekannte der Beschwerdeführerin; siehe VH-Protokoll II, Seite 3) durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Allerdings wurde dieses Privat- und Familienleben durch den gemeinsamen Zuzug zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthalts bewusst sein mussten; die beiden mj. Kinder der Beschwerdeführerin verfügen auch selbst über keine aufrechten Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Demgegenüber verfügen die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder über gültige Aufenthaltstitel für Ungarn, wo der Ehegatte der Beschwerdeführer und Vater der Kinder lebt und berufstätig ist. Es ist daher den Beteiligten möglich, ihr Privat- und Familienleben in Ungarn fortzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass sich hieraus eine Gefährdung des Kindeswohls ergeben könnte, liegen nicht vor, zumal die überwiegende Betreuung auch weiterhin durch die Beschwerdeführerin erfolgt und eine ausreichende Versorgung – wie schon bisher – durch die Einkünfte des Herrn D. C. gewährleistet ist (siehe zur Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehegatten auch die eigene Stellungnahme der Beschwerdeführerin, AS 47), auch in Ungarn bereits zur tageweisen Kinderbetreuung ein Kindermädchen beigezogen wurde (siehe VH-Protokoll II, Seite 3), der Ortswechsel für die beiden mj. Kinder im anpassungsfähigen Alter zumutbar ist (zumal die Gegebenheiten vor Ort für die Kinder nicht gänzlich neu sind, sondern diese ihnen bereits aus mehreren Besuchen gemeinsam mit der Beschwerdeführerin durchaus vertraut sind) und zu berücksichtigen ist, dass hiermit auch die konstantere Anwesenheit einer weiteren Bezugs- und Betreuungsperson (nämlich Herrn D. C.) einhergeht. Eine Gefährdung des Kindeswohles wurde zudem auch von der Beschwerdeführerin selbst in keiner Weise behauptet. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit 1.7.2018 in Österreich aufhält (vgl. etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2017/22/0037; 23.6.2015, Ra 2015/22/0026, wonach einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt), dieser Aufenthalt zudem zum ganz überwiegenden Teil (nämlich ab Überschreitung des zeitlichen Vorgaben der oben zitierten Rechtsvorschriften über den visumpflichtigen bzw. -freien Aufenthalt) unrechtmäßig war und sie auch sonst noch nie über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügte. Ihrem seit Antragstellung am 11.7.2019 dokumentierten Interesse an der Absolvierung einer Gesangsausbildung kommt im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei der vorzunehmenden Abwägung zu (VwGH 4.10.2018, Ra 2018/22/0126, mit Verweis auf VwGH 10.5.2016, Ra 2015/22/0158).

Ungeachtet dessen, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits eine unzulässige Inlandsantragstellung entgegensteht, würde daher vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten Ausführungen auch kein Anhaltspunkt dafür bestehen, dass im Hinblick auf Art. 8 EMRK trotz Vorliegens des Erteilungshindernisses nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG die Erteilung des Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführeri

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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