RS Lvwg 2020/1/30 VGW-151/088/12715/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.01.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z12
NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §21 Abs1
NAG 2005 §21 Abs3
NAG 2005 §63
EMRK Art. 8

Rechtssatz

Eine bestimmte Form für die behördliche Belehrung sieht das Gesetz nicht vor. In den Erläuterungen findet sich zu § 21 Abs. 3 NAG der Hinweis, dass die Belehrung in geeigneter, nachvollziehbarer Weise, etwa im Rahmen einer förmlichen Niederschrift oder mittels eines Informationsblattes in der Muttersprache des Fremden zu erfolgen hat (vgl. ErläutRV 88 BglNR 24. GP, 9). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien lässt sich dem Gesetzeswortlaut jedoch kein Gebot der Einhaltung einer dieser in den Erläuterungen beispielhaft aufgezählten Formgebote entnehmen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel; Schüler; Erstantrag; Inlandsantragstellung; Belehrung; Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts; Interessenabwägung; VO 1806/2018;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.088.12715.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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