Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.01.2020Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §8 Abs1 Z12Rechtssatz
Eine bestimmte Form für die behördliche Belehrung sieht das Gesetz nicht vor. In den Erläuterungen findet sich zu § 21 Abs. 3 NAG der Hinweis, dass die Belehrung in geeigneter, nachvollziehbarer Weise, etwa im Rahmen einer förmlichen Niederschrift oder mittels eines Informationsblattes in der Muttersprache des Fremden zu erfolgen hat (vgl. ErläutRV 88 BglNR 24. GP, 9). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien lässt sich dem Gesetzeswortlaut jedoch kein Gebot der Einhaltung einer dieser in den Erläuterungen beispielhaft aufgezählten Formgebote entnehmen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Schüler; Erstantrag; Inlandsantragstellung; Belehrung; Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts; Interessenabwägung; VO 1806/2018;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.088.12715.2019Zuletzt aktualisiert am
17.12.2020