TE Bvwg Beschluss 2020/5/27 G301 2231274-1

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Entscheidungsdatum

27.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
BVwGG §21 Abs3
FPG §2

Spruch

G301 2231274-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über das am 26.05.2020 vom ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER in Graz mittels E-Mail übermittelte Anbringen des Gabriel XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nigeria:

A)       Das mittels E-Mail übermittelte Anbringen wird gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV iVm. § 21 Abs. 3 BVwGG als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

Mit dem am 26.05.2020, 17:54 Uhr, vom ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER für den angeführten Beschwerdeführer XXXX , geboren am XXXX , nigerianischer Staatsangehöriger, dzt. im PAZ XXXX , an die Adresse „bfa-rd-st-einlaufstelle@bmi.gv.at“ und in Kopie („Cc“) an „einlaufstelle@bvwg.gv.at“ gesendeten E-Mail wurde in dessen Anhang („Attachment“) ein Textdokument betreffend „Festnahmeauftrag, Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ übermittelt, das im Anschreiben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, gerichtet ist.

Gemäß § 20 erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, sind die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 222/2016, iVm. § 21 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, können beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mittels folgender Möglichkeiten elektronisch eingebracht werden:

?        im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

?        über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;

?        im Wege des elektronischen Aktes;

?        im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

?        mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

?        mit Telefax.

Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen (§ 1 Abs. 2 BVwG-EVV).

Die zulässigen Möglichkeiten der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und die Unzulässigkeit der Übermittlung von Schriftsätzen mittels E-Mail sind überdies auf der öffentlich zugänglichen Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ersichtlich (siehe dazu https://www.bvwg.gv.at/service/einbringung/einbringung_start.html).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ausgeführt (siehe Beschluss vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019), dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen – unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Da das am 26.05.2020 an das BVwG ausschließlich mittels E-Mail übermittelte Anbringen somit als nicht eingebracht gilt, war das Anbringen ohne weiteres als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Anbringen Einbringung elektronischer Rechtsverkehr mangelnder Anknüpfungspunkt Schriftsatz Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W282.2231274.1.00

Im RIS seit

17.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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