TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/28 G314 2227723-6

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Entscheidungsdatum

28.05.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch

G314 2227723-6/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des indischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , (BFA-Zl. XXXX ) in Schubhaft zu Recht:

A)       Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden als betroffener Fremder, kurz BF, bezeichnet) wurde am 01.10.2019 im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 03.10.2019 wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, die seit 06.10.2019 im XXXX vollzogen wird.

Im Rahmen der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft wurde mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 24.01.2020, vom 11.02.2020, vom 09.03.2020, vom 07.04.2020 und vom 05.05.2020 jeweils festgestellt, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.

Am 26.05.2020 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem BVwG die Akten unter Darlegung der Gründe, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig sei, zu einer weiteren Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.

Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Indien; seine Muttersprache ist Panjabi. Er ist haftfähig; es bestehen keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme. Zwischen 03. und 07.04.2020 war er im Hungerstreik, den er freiwillig beendete (Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).

Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX .10.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Indien festgestellt und ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen, weil er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). Am XXXX .11.2019 beantragte der BF internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des BFA vom 26.12.2019 vollinhaltlich abgewiesen und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Die Beschwerde des BF dagegen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2020, W220 2227288-1/2E, als unbegründet abgewiesen (IZR-Auszug; Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung; BVwG-Erkenntnisse; Stellungnahme BFA OZ 1).

Der BF ist nicht bereit, nach Indien auszureisen. Er wollte nicht in Österreich bleiben, sondern nach Italien weiterreisen, um dort zu arbeiten (Niederschrift BVwG G302 2227723-1/5Z).

Es liegt kein Reisedokument für den BF vor. Am 03.10.2019 wurde ein Verfahren zur Beschaffung eines Ersatzreisedokuments eingeleitet; der BF unterfertigte ein entsprechendes Formblatt. Bislang erfolgten in diesem Zusammenhang mehrere Urgenzen des BFA bei der Indischen Botschaft in Wien, zuletzt am 06.05.2020, die jedoch ergebnislos blieben. Am 13.11.2020 wurde der BF der Indischen Botschaft in Wien zu einem Interviewtermin vorgeführt; daraufhin wurden seine Personendaten zur Überprüfung an die Behörden in Indien übermittelt (Stellungnahme BFA OZ 1).

Der BF ist in Österreich nicht sozial verankert. Weder bestehen familiäre Bindungen noch hat er hier je eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er verfügt – abgesehen von geringen Barmitteln – über keine finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt (Niederschrift BVwG G302 2227723-1/5Z; Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug).

Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie wurde die indische Botschaft in Wien Mitte März 2020 vorübergehend geschlossen, hat den Betrieb mittlerweile aber - zumindest teilweise – wieder aufgenommen (siehe https://eoivienna.gov.in/; Zugriff am 27.05.2020). Seit 18.03.2020 ist allen aus der EU kommenden Passagieren die Einreise nach Indien untersagt. Der landesweite Ausnahmezustand und die Ausgangssperre in Indien wurden bereits zum vierten Mal verlängert und sind vorläufig bis 31.05.2020 gültig, ab 18.05.2020 wurden die Maßnahmen aber zum Teil gelockert. Der reguläre internationale Flugbetrieb ist nach wie vor unterbrochen. Für ganz Indien gilt aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) eine Reisewarnung des Bundesministeriums für Europäische und Internationale Angelegenheiten (siehe; Zugriff am 27.05.2020). (siehe https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-indien.html, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien/, https://www.mha.gov.in/sites/default/files/MHAOrderextension_1752020_0.pdf und https://www.bbc.com/news/world-asia-india-52795577; Zugriff jeweils am 27.05.2020).

In Österreich wurden die zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen (insbesondere Ausgangs- und Reisebeschränkungen) mittlerweile ebenfalls gelockert. Die EU-Kommission hat die Schengen-Mitgliedstaaten und die assoziierten Schengen-Länder aufgefordert, die vorübergehende Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU bis zum 15.06.2020 zu verlängern. Der internationale Flugverkehr unterliegt weiterhin starken Einschränkungen - viele Fluglinien haben ihren Betrieb bis 31.05.2020 fast komplett eingeschränkt. Austrian Airlines hat die Wiederaufnahme des Flugbetriebs für 15.06.2020 angekündigt (siehe https://www.oeamtc.at/thema/reiseplanung/coronavirus-reiseinfos-36904404 und https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_823; Zugriff jeweils am 27.05.2020).

Trotz dieser Einschränkungen ist es nach wie vor wahrscheinlich, dass in den nächsten Monaten ein Ersatzreisedokument für den BF ausgestellt und seine Abschiebung nach Indien durchgeführt werden kann. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde er voraussichtlich im Inland untertauchen (Schlussfolgerung des Gerichts).

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG.

Die Feststellungen basieren jeweils auf den in den Klammerzitaten angegebenen Beweismitteln.

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf seinen konsistenten Angaben dazu. Die von ihm angegebene Muttersprache ist aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal keine Anhaltspunkte für Verständigungsprobleme mit den in den vorangegangenen Verfahren beigezogenen Dolmetschern für Panjabi hervorgekommen sind.

Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen oder Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig. Da aus der Anhaltedatei regelmäßige ärztliche Kontrollen hervorgehen (zuletzt am 13.05.2020), ohne dass er enthaftet worden wäre, ist davon auszugehen, dass er nach wie vor haftfähig ist. Die Feststellungen zum Hungerstreik basieren auf der Anhaltedatei und der Stellungnahme des BFA.

Die Feststellungen zu den bisherigen, den BF betreffenden Verfahren beim BFA und beim BVwG werden anhand der angegebenen Akten, Niederschriften und Erkenntnisse getroffen. In diesem Zusammenhang liegen keine relevanten Widersprüche vor, zumal die den BF betreffenden Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und die Stellungnahme des BFA damit korrespondieren.

Die fehlende Ausreisebereitschaft des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG am 24.01.2020, bei der er zuletzt zur Frage der Fortsetzung der Schubhaft einvernommen wurde. Dabei schilderte er auch seinen Plan zur Weiterreise nach Italien. Der Hungerstreik des BF spricht dafür, dass sich seine Einstellung seither nicht geändert hat.

Der Gang des Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für den BF wurde vom BFA schlüssig und im Einklang mit den Ausführungen in den vorangegangenen Verfahren zur Schubhaftprüfung dargelegt. Auf der Homepage der Indischen Botschaft in Wien finden sich keine Informationen zu Einschränkungen des Parteienverkehrs oder der Konsulatstätigkeit mehr.

Es gibt keine Beweisergebnisse, aus denen sich eine maßgebliche soziale Verankerung des BF in Österreich ableiten lässt. Dies wurde auch von ihm selbst bei den vorangegangenen Verfahren nicht ins Treffen geführt. Der einzige von ihm angegebene Anknüpfungspunkt im Inland sind in XXXX lebende Freunde, deren Namen er nicht nannte und deren genauen Wohnort er nicht wusste (siehe Niederschrift des BVwG G 302 2227723-1/5Z, Seiten 4 und 5). Die beschränkten finanziellen Mittel des BF ergeben sich aus seinen Angaben bei der Verhandlung am 24.01.2020 in Zusammenschau mit der Bargeldaufstellung laut der Anhaltedatei und der Erlassung eines befristeten Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG).

Da der BF ausreiseunwillig ist und zu einer (nicht rechtmäßigen) Erwerbstätigkeit nach Italien weiterreisen wollte, ist nicht davon auszugehen, dass er nach der Entlassung aus der Schubhaft seine Abschiebung an einem ordnungsgemäß gemeldeten Wohnsitz abwarten und einer Verpflichtung aus einem allfälligen gelinderen Mittel nachkommen würde, zumal er im Asylverfahren angegeben hatte, er habe sich für seine schlepperunterstütze Reise nach Europa verschuldet und suche daher Arbeit (siehe Erkenntnis des BVwG W220 2227288-1/2E). Es ist vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass er sich im Inland verborgen halten würde, bis sich allenfalls die Gelegenheit für die beabsichtigte Weiterreise nach Italien bietet.

Die Feststellungen zu den aktuellen Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie basieren auf übereinstimmenden Medienberichten und den dazu erlassenen Vorschriften. Lediglich beispielhaft wird in diesem Zusammenhang auf die in den Klammerzitaten angegebenen Websites verlässlicher Stellen verwiesen. Da die Maßnahmen sowohl im Inland als auch im Ausland durchwegs vorübergehend bzw. befristet angeordnet wurden, ist trotzdem davon auszugehen, dass zeitnah, also innerhalb der nächsten Monate, ein Ersatzreisedokument für den BF ausgestellt und seine Rückführung nach Indien bewerkstelligt werden kann. Dafür spricht letztlich auch, dass vor Inkrafttreten dieser Maßnahmen von den indischen Behörden Ersatzreisedokumente ausgestellt und Rückführungen aus Österreich nach Indien problemlos durchgeführt wurden (wie dies vom BFA in der Stellungnahme OZ 1 angegeben wird).

Rechtliche Beurteilung

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Für die Rechtmäßigkeit die Schubhaft ist es notwendig, dass die Aussicht besteht, dass innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer ein Heimreisezertifikat für den BF erlangt werden kann (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348). Dies ist hier der Fall.

An den Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft hat sich seit der letzten Entscheidung des BVwG darüber am 05.05.2020 nichts Entscheidungswesentliches geändert. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen. In Zusammenschau mit der fehlenden sozialen Verankerung und der mangelnden Rückkehrbereitschaft liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 3 und 9 FPG vor. Der Zweck der Schubhaft kann auch nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal der BF mittellos ist und eine erhebliche Gefahr besteht, dass er untertaucht. Dafür spricht auch, dass er versucht hat, seine Abschiebung durch einen Hungerstreik zu vereiteln.

Da der BF seit 03.10.2019 in Schubhaft angehalten wird, überschreitet die Schubhaftdauer sechs Monate. Da der BF deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil die für seine Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, kann die Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 2 FPG weiterhin für bis zu 18 Monate aufrechterhalten werden.

Da davon auszugehen ist, dass innerhalb der nächsten Monate eine Identifizierung des BF durch die indische Vertretungsbehörde erfolgen, ein Ersatzreisedokument für ihn ausgestellt und in der Folge die Rückführung in seinen Herkunftsstaat durchgeführt werden kann, ist die Schubhaft trotz der aktuellen Einschränkungen aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie derzeit noch verhältnismäßig.

Da die aktuellen Reisebeschränkungen durchwegs befristet sind und es schon zu Lockerungen der zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen gekommen ist, ist davon auszugehen, dass diese bald so eingeschränkt werden, dass das bereits beantragte Reisedokument für den BF ausgestellt und seine Abschiebung durchgeführt werden kann. Ein aus den Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie allenfalls resultierendes Abschiebehindernis ist daher aufgrund der zeitlichen Beschränkung dieser Maßnahmen aus heutiger Sicht noch als vorübergehend anzusehen und wird voraussichtlich innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer wegfallen, sodass die Schubhaft verhältnismäßig bleibt. Auch in der Mitteilung der EU-Kommission vom 17.04.2020 „COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung“ (2020/C 126/02) wird vertreten, dass die von den Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten befristeten Beschränkungen zur Verhinderung und Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 nicht so auszulegen sind, als würden sie automatisch den Schluss zulassen, in allen Fällen bestünde keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr (siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1587138114770&uri=CELEX:52020XC0417(07); Zugriff am 27.05.2020). Sollten die Maßnahmen, insbesondere die Einschränkungen bei internationalen Reisebewegungen, jedoch signifikant verlängert oder zeitlich unbeschränkt angeordnet werden, wird die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF zu hinterfragen sein, zumal dann voraussichtlich nicht mehr von der Möglichkeit einer zeitnahen Abschiebung ausgegangen werden kann.

Eine Verhandlung unterbleibt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs 4 VwGVG, weil der für die Schubhaftprüfung relevante Sachverhalt aus der Aktenlage zweifelsfrei geklärt werden konnte.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. So hat sich der VwGH im Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, unter anderem mit den Auswirkungen der aktuellen weltweiten Flugreisebeschränkungen auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Annahme, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen zu rechnen, nicht unvertretbar sei.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2227723.6.00

Im RIS seit

17.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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