Entscheidungsdatum
25.06.2020Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G306 2221080-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2019, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 05.05.2017 des Landesgericht XXXX , Zl.: XXXX , wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die bevorstehende Hauptverhandlung des Beschwerdeführers (BF) informiert.
Mit Schreiben vom XXXX .2017 des Landesgericht XXXX , Zl.: XXXX , wurde das BFA von der rechtskräftigen Verurteilung des BF nach § 15 StGB, § 105 Abs. 1 StGB; § 107 Abs. 1 StGB, zu einer 3-monatigen Freiheitsstrafe, welche bedingt nachgesehen wurde, in Kenntnis gesetzt.
Mit Schreiben des BFA vom 09.03.2018 wurde dem BF zur Abgabe einer Stellungnahme zur Klärung des Aufenthaltsstatus sowie der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.
Mit undatierter Eingabe, eingelangt beim BFA am 11.04.2018 gab der BF eine Stellungnahme ab.
Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX .2018, Zl.: XXXX wurde der BF nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet nachstehende strafrechtliche Verurteilungen auf:
01) LG XXXX vom XXXX .2017 RK XXXX .2017
§ 107 (1) StGB
§ 105 (1) StGB
15 StGB § 105 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX .2017
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG XXXX RK XXXX .2017
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom XXXX .2018
2) LG XXXX vom XXXX .2018 RK XXXX .2018
§§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX .2018
Freiheitsstrafe 3 Jahre
zu LG XXXX RK XXXX .2018
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX .2020, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom XXXX .2019
Am 19.04.2018 wurde die damalige Gatten des BF, Frau XXXX , vom BFA niederschriftlich als Zeugin einvernommen.
Mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom XXXX .2018, Zl.: XXXX wurde die Ehe zwischen XXXX und dem BF einvernehmlich geschieden. Das Sorgerecht des gemeinsamen minderjährigen Sohnes wurde der Kindesmutter allein übertragen.
Mit Schreiben des BFA vom 03.05.2019 wurde der BF seitens des BFA aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme Stellung zu nehmen. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen, ab Zustellung, eingeräumt.
Mit undatiertem Schreiben des BF, eingelangt beim BFA am 27.05.2019, gab dieser folgende Stellungnahme ab: „ich möchte keine Stellungnahme abgeben und bin der Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einverstanden. Ich möchte nach meiner Haftstrafe Österreich freiwillig verlassen.“
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 08.06.2019, wurde gegen diesen gemäß § 52 Abs. 4 FPG i.V.m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt I. und II.). Gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). In weiterer Folge wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).
Mit Verfahrensanordnung vom 04.06.2019 wurde dem BF die ARGE Rechtsberatung, Volkshilfe Flüchtlings- und MigratInnenbetreuung amtswegig als Rechtsberater zur Verfügung gestellt.
Mit Antrag vom 19.06.2019 beantragte der BF eine Unterstützung zur freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat.
Der BF wurde am XXXX .2020 aus der Strafhaft entlassen und reiste freiwillig in sein Heimatland Bosnien und Herzegowina aus.
Mit per Mail, eingelangt beim BFA am 01.07.2019, brachte der damals ausgewiesene Rechtsvertreter Beschwerde gegen den angeführten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde darin beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben; in eventu, das Einreiseverbot zu beheben; in eventu das Einreiseverbot zu verkürzen; in eventu den Bescheid zu beheben und an das BFA zur Neuerlassung zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Es wurde ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerde, samt der Bezug habende Akt, wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langte am 11.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Teilerkenntnis vom 05.08.2019, Zl.: G304 2221080-1/2Z wurde der Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos behoben und dem BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der BF wurde am XXXX .2020 aus der Strafhaft entlassen und reiste freiwillig in sein Heimatland Bosnien und Herzegowina aus.
Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G304 abgenommen und der erkennenden Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
Mit Verständigung von der Beweisaufnahme wurde dem BF – über seine ausgewiesene Rechtsvertretung – aufgetragen dem Gericht, nachdem der BF freiwillig mit Unterstützung einer Rückkehrhilfe nach Bosnien und Herzegowina ausgereist ist, bekannt zu geben, ob an der Beschwerde festgehalten wird und ob der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht bleibt. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Mit Telefax vom 10.06.2020 gab die ausgewiesene Rechtsvertretung ihre Vollmachtsauflösung bekannt und führte begründet an, dass kein Kontakt mehr zum Klienten bestehen würde bzw. nicht hergestellt werden konnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der, die im Spruch genannte Identität führende, BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er ist geschieden und Vater eines in Österreich lebenden minderjährigen Sohnes. Die Obsorge obliegt der alleinerziehenden Mutter (siehe Scheidungsbeschluss AS 405).
Der BF reiste offensichtlich im Jahr 2011 erstmalig in das österreichische Bundesgebiet ein und weist in der Zeit von 25.08.2011 bis zum 23.07.2018 – mit Unterbrechungen - Neben- und Hauptwohnsitzmeldungen auf (siehe aktuellen ZMR Auszug vom 19.06.2020). Der BF verfügt über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Der BF ist gesund und ist arbeitsfähig. Der BF hatte letztmalig einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot- Karte plus gültig bis zum 07.09.2016 und stellte fristgerecht einen Verlängerungsantrag über den nicht entschieden wurde (siehe aktuellen Auszug aus dem zentralen Fremdenregister). Der BF ging im Bundesgebiet immer wieder Beschäftigungen nach, konnte sich am Arbeitsplatz jedoch nicht festigen (siehe aktuellen Sozialversicherungsauszug).
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2017 rk XXXX .2017, Zl.: XXXX zu einer 3-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Verurteilung liegt folgender Umstand zugrunde:
Der BF hat am XXXX .2017 in XXXX seine Ehegattin XXXX durch die Äußerung er werde das Auto anzünden, falls sie sich weigere aus dem Auto auszusteigen, zumindest mit einer Körperverletzung zu einer Handlung nämlich zum Verlassen des PKWs zu nötigen versucht und dadurch, dass er sie nachdem sie das Auto verlassen hatte schubste, sohin mit Gewalt zur Rückkehr in den PKW nötigte und durch die Äußerung, er werde sie ertränken oder das Auto anzünden, gefährlich zumindest mit einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX .2018, Zl.: XXXX wurde der BF nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Der Verurteilung liegt folgender Umstand zugrunde:
E. B. ist schuldig,
er hat am XXXX .2018 in XXXX dadurch, dass er der Bankangestellten A. A. einen Schlagstock entgegen richtete und alles Geld forderte, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 4.445,- mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt hat.
E. B. hat hiedurch das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB begangen und wird hiefür nach § 143 Abs 1 StGB zu einer
Freiheitsstrafe in der Dauer 3 (drei) Jahren
verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird dem Angeklagten die erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft von XXXX .2018, 15.20 Uhr bis XXXX .2018, 10.00 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Gemäß § 389 Abs 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB wird vom Widerruf der dem Angeklagten zu XXXX , gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die dazu bestimmte Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB auf 5 Jahre verlängert.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Zur Person:
Der am XXXX in XXXX geborene Angeklagte besuchte die Grundschule und die Mittelschule. Im Jahr 2012 kam er nach Österreich und wurde hier sesshaft. An finanziellen Verpflichtungen belasten ihn rund EUR 40.000,-. Der Angeklagte ist verheiratet mit A. B. und hat einen Sohn mit drei Jahren. Zuletzt war der Angeklagte selbstständig tätig, wobei das Einkommen im unteren Bereich lag (S 19 in ON 12).
Die Strafregisterauskunft des Angeklagten weist eine Vorstrafe wegen §§ 107 Abs 1, 105 Abs 1 StGB durch das Landesgericht XXXX zu XXXX auf und wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, welche jedoch unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Zur Tat:
Der Angeklagte fasste aufgrund seiner finanziell tristen Situation den Entschluss, einen Raubüberfall zu begehen, da er über kein Geld mehr verfügte und dringend Geld zur Begleichung seiner Schulden benötigte.
Der Angeklagte nahm dazu einen Schlagstock und eine von ihm zurecht geschnittene Sturmhaube sowie einen Rucksack, um die Raiffeisenbank in XXXX am XXXX .2018 gegen 11.20 aufzusuchen. Nachdem er sich vergewisserte, dass keine Kundschaften in der Bank sind, betrat er diese maskiert und eben mit dem Schlagstock bewaffnet.
Unter Verwendung dieses Schlagstockes forderte er von der anwesenden Bankangestellten A. A., ihm alles Geld zu überreichen. Unter dem Eindruck der Waffengewalt öffnete die Bankangestellte A. die Kassenlade und händigte dem Angeklagten das darin befindliche Bargeld in Höhe von EUR 4.445,- aus. Der Angeklagte forderte mehr Bargeld, woraufhin sich A. A. mit dem Angeklagten in den Tresorraum begab, wobei es jedoch zu keiner weiteren Übergabe von Bargeld oder Wertgegenständen kam, da der Angeklagte die Flucht ergriff.
Mit dem unrechtmäßig zugeeigneten Bargeld gelang dem Angeklagten zunächst auch die Flucht, er konnte in weiterer Folge von den Beamten des LKA festgenommen und ein Großteil der Beute sichergestellt werden.
Der Angeklagte hielt es dabei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, anderen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, Bargeld in erbeuteter Höhe wegzunehmen und abzunötigen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er wusste, dass es sich dabei um fremde Güter handelt, auf die er keinen Anspruch hat. Ihm war dabei auch bewusst, dass er zur Unterstreichung der Ernsthaftigkeit der gegen die Bankangestellte gerichteten Drohung, sohin zur Begehung des Raubes eine Waffe, nämlich den mitgeführten Schlagstock, verwendete und er setzte diesen ein, um sein Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen und somit einen allfälligen Widerstand der in der Bank anwesenden Angestellten zu brechen, um das Gelingen des Raubplans zu gewährleisten, damit ihm das geforderte Geld auch ohne Gegenwehr herausgeben wird.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens des Landeskriminalamtes Oberösterreich, insbesondere aber auch aufgrund der umfassenden, geständigen Verantwortung des Angeklagten zum begangenen Raub mit einer Waffe sowie der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Zeugin A.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, welche ohnehin durch den objektiven Geschehensablauf indiziert sind, konnten zweifelsfrei zum Raub mit einer Waffe auf Basis der geständigen Verantwortung des Angeklagten geschlossen werden.
Zur rechtlichen Beurteilung:
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat der Angeklagte das im Spruch angeführte Verbrechen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen und zu verantworten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters, wobei die Erschwerungs-und Milderungsgründe gegenüber zu stellen und gegeneinander abzuwägen sind. Auch sind die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu bedenken. Somit ist auf spezial- und generalpräventive Erwägungen Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafzumessung war mildernd zu werten das umfassende Geständnis und die Schadensgutmachung, erschwerend die einschlägige Vorstrafe.
Hinsichtlich der strafsatzbestimmenden Norm des § 143 Abs 1 StGB war von einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahre auszugehen.
Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungs- und Erschwerungsgründe erachtete das Schöffengericht - auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Angeklagten - aufgrund des hohen sozialen Störwerts der verwirklichten Tat die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren als tat-, täter- und schuldangemessen.
Die Verurteilung zu den Kosten des Verfahrens (§ 389 Abs 1 StPO) ist eine gesetzliche Folge des Schuldspruches.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB waren die Zeiten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren unbedingt ausgesprochen wurde, war gegenständlich der Widerruf der vom Landesgericht Steyr zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht nicht zusätzlich geboten, die Probezeit war jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB auf fünf Jahre zu verlängern.
Der BF stimmte der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu (siehe Stellungnahme vom 22.05.2019 AS 489) und kehrte unter Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe freiwillig in sein Heimatland zurück (siehe Ausreisebestätigung OZ 7).
Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Familienstand und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Einreise des BF, der bisherige Lebenswandel sowie strafrechtlichen Verurteilungen, beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie aus den Ausführungen im bezughabenden Strafurteile der jeweiligen Strafgerichte.
Die Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Wohnsitzmeldungen sind einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie die familiäre und soziale Bindung des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF sich seit ca. 9 Jahren im Bundesgebiet aufhält, hier immer wieder eine Erwerbstätigkeit nachging. Des Weiteren halten sich hier auch die nächsten Verwandten des BF auf. Gegen eine umfassende Integration spricht jedoch, dass der BF am Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen konnte, er gegen seine eigene Gattin und Kindesmutter straffällig wurde und er das schwere Verbrechen eines Raubes beging.
Die Feststellungen, dass keine Rückkehrhindernisse seitens des BF vorliegen, ergibt sich aus der Tatsache, dass erstens der BF angab nichts gegen die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu haben und dass er zweitens freiwillig unter Inanspruchnahme von einer Rückkehrhilfe am XXXX .2020 in sein Heimatland zurückkehrte.
Zum Vorbringen des BF:
Das Vorbringen des BF beruht auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Insofern der BF in seiner Beschwerde anführt, dass er hier einen minderjährigen Sohn hätte und das Kindeswohl zu berücksichtigen sei, ist auszuführen, dass der BF trotz dieses Vorliegens und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seitens des Gerichtes es vorzog freiwillig in sein Heimatland auszureisen. Des Weiteren wurde der Kindesmutter die alleinige Obsorge zugesprochen und hatte der BF seit seiner Inhaftierung mehr keinen Kontakt zu seinem minderjährigen Kind. Des Weiteren handelt es sich beim Sohn um einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina. Ebenfalls ist die Mutter Staatsangehörige desselben Staates sodass nicht dagegenspricht, dass Besuche im Heimatsland stattfinden können. Auch eine Unterhaltszahlung ist aus Bosnien und Herzegowina möglich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 52 Abs 4 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr, aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
6. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 11 Abs 1 NAG ("Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel"), auf den § 52 Abs 4 Z 4 FPG verweist, lautet auszugsweise:
"(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet
[...]
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt
[...]"
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG idF BGBl. I Nr. 145/2017 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kein ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (§ 11 Abs. 2 Z 1 NAG), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Der BF verfügte bis zum 07.09.2016 über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus". Der BF stelle fristgerecht einen Verlängerungsantrag. Der BF hielt sich somit gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Dennoch war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausfolgenden Gründen nicht zu beanstanden:
Unstrittig steht fest, dass der BF die den genannten Urteilen des Landesgerichtes XXXX zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Darin wurde er einmal zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, rechtskräftig verurteilt und ein zweites Mal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Bei der ersten Verurteilung hat der BF seine damalige Gattin gefährlich bedroht und genötigt. Bei der zweiten Verurteilung handelt es sich um einen schweren Raub (Raubüberfall auf eine Bank) bei dessen der BF auch eine Waffe benutzte.
Darüber hinaus wurde der BF im Zeitraum XXXX .2017 – XXXX .2018 (innerhalb eines Jahres) wegen insgesamt 38 Verwaltungsübertretungen mit einem Gesamtbetrag von € 4971,- bestraft. Im Zeitraum XXXX .2016 – XXXX .2017 wurde der BF wegen 8 Verwaltungsübertretungen mit einem Gesamtbetrag von € 430,- bestraft.
Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen daher die strafgerichtliche Verurteilung und das dabei vom BF gesetzte Verhalten im Mittelpunkt.
Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003).
Aus der dargestellten Vorgangsweise des BF, nämlich des schweren Raubes, um sich eine Einnahmequelle zu verschaffen und dabei auch nicht vor Anwendung von Gewalt zurückzuschrecken, resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität.
Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich würde somit jedenfalls den öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 NAG widerstreiten.
In Anbetracht der vom BF ausgehenden Gefährdung und der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Im Hinblick auf seine in Österreich bzw. im Schengen-Raum lebende Familieangehörigen und seine teilweise Berufstätigkeit in Österreich ist mit den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF verbunden.
In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die familiären und privaten Interessen des BF ihn nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnten, der BF einen schweren Raub verübt hat und dabei auch nicht vor Gewaltanwendung zurückschreckte. Er weiters bezüglich einer gefährlichen Drohung und Nötigung gegen seine damalige Gattin verurteilt wurde.
Auch wenn im Strafurteil mildernd das umfassende Geständnis und die Schadengutmachung angeführt wird liegen diesem doch auch Erschwerungsgründe entgegen, nämlich die einschlägige Vorstrafe. Somit kann - unter Abwägung aller Gesamtumstände und angesichts der Schwere der näheren Tatumstände der vom BF begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden - sodass ungeachtet der dargestellten familiären und privaten Interessen des BF an einer Einreise in den Schengen-Raum von einem Überwiegen der überaus gravierenden öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auszugehen ist. Mitberücksichtigung muss auch die Tatsache erfahren, dass der BF der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zustimmte und das Bundesgebiet freiwillig verließ.
Unter diesen Gesichtspunkten ist es dem BF und seiner Familie auch zumutbar, den Kontakt durch Besuche, Telefonate und über das Internet aufrechtzuerhalten.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegen daher gegenständlich die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG und eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG vor.
Auch die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes war nicht zu beanstanden.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Einreiseverbot Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2221080.1.00Im RIS seit
17.12.2020Zuletzt aktualisiert am
17.12.2020