TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/26 G311 2231176-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2020
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Entscheidungsdatum

26.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

G311 2231176-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch WINKLER REICH-ROHRWIG ILLEDITS WIEGER Rechtsanwälte Partnerschaft, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2020, Zahl: XXXX , zu Recht:

A)       I.       Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten I. bis V. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. entfällt und Spruchpunkt II. zu lauten hat:
„Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.“
II.         Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), dem Beschwerdeführer gemäß
§ 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß
§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sichtvermerkfrei im Mai 2019 in das Bundesgebiet eingereist sei, um seine hier lebende Mutter und Schwester zu besuchen. Er sei jedoch am 10.05.2019 wegen Suchtmitteldelikten zur Anzeige gebracht worden. In der Folge sei über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden. Nunmehr sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt worden. Seine Kernfamilie (Ehefrau und zwei Kinder) lebe in Albanien. Das Verhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich.

Der Beschwerdeführer hatte das Bundesgebiet bereits am 16.10.2019 freiwillig verlassen.

Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 12.05.2020, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu der Beschwerde stattgeben und das gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt VI. verhängte Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren aufheben oder deutlich herabsetzen; in eventu der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Erledigung an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es läge Rechtswidrigkeit schon aufgrund von Feststellungsmängeln vor. Die belangte Behörde habe darauf basierend auch eine unzutreffende bzw. unvollständige Gefährdungsprognose angestellt und dabei nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer selbst an einer behandlungsbedürftigen Sucht gelitten habe. Der „Suchtgifthandel“ habe für ihn den letzten Ausweg zur Finanzierung seiner eigenen Sucht bedeutet. Der Beschwerdeführer habe sich bereits während des Strafverfahrens reumütig gezeigt, sodass 2/3 der Strafe bedingt nachgesehen worden seien. Eine Therapie sei wegen unterbliebener Weisung durch das Strafgericht trotz vorhandenem Therapieplatz nicht erfolgt. Eine Besserung des Suchtverhaltens habe sich jedoch bereits während der Untersuchungshaft eingestellt. Das langfristige Ziel des Beschwerdeführers sei eine legale Beschäftigung in Österreich gewesen, da er in Albanien Schulden in Höhe von EUR 70.000,00 angesammelt habe und er dort keine Anstellung habe finden können. Auch sei das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich iSd Art. 8 EMRK nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 22.05.2020 ein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt.

Mit am 17.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz vom 15.06.2020 nahm der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Stellung und zog den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch die aktenkundige Kopie des albanischen Reisepasses sowie des albanischen Personalausweises feststeht, ist Staatsangehöriger von Albanien (vgl Kopie des Reisepasses, AS 27 ff).

Wann der Beschwerdeführer erstmals in das Bundesgebiet einreiste, konnte nicht festgestellt werden. Zuletzt reiste er am 09.05.2019 in den Schengen-Raum und in der Folge weiter nach Österreich (vgl Einreisestempel im Reisepass, AS 28).

Bereits am 10.05.2019 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2019, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt (vgl aktenkundige Mitteilung über die Verhängung der Untersuchungshaft, AS 7 ff).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2019, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2019, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer jedenfalls am 10.05.2019 seinem Mittäter zumindest fünf Gramm Kokain zum Preis von EUR 50,00 pro Gramm sowie im April 2019 zwei bislang unbekannten Abnehmern zwei Gramm zu einem Preis von EUR 70,00 pro Gramm in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz, dass eine die Grenzmenge übersteigende Menge in Verkehr gesetzt werde, am 10.05.2019 erworben und besessen hatte, und zwar zumindest 66,2 Gramm netto Kokain mit 43,3 Gramm Reinsubstanz Cocain. Weiters hat er bis 10.05.2019 wiederholt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ab April 2019 Kokain erworben und besessen. Bei der Strafbemessung wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers dessen Geständnis und bisher ordentlicher Lebenswandel als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet (vgl aktenkundiges Urteil vom 23.08.2019, AS 46 ff).

Er verfügt weder über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (vgl Fremdenregisterauszug vom 22.06.2020).

Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister nachfolgende gemeldete Wohnsitze auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.06.2020):

21.05.2013-27.05.2013 Nebenwohnsitz

29.04.2015-12.05.2015 Hauptwohnsitz

14.09.2018-21.12.2018 Hauptwohnsitz

12.05.2019-23.08.2019 Hauptwohnsitz Justizanstalt

Der Beschwerdeführer ging bisher keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.06.2020; Beschwerdevorbringen, AS 111).

Die Mutter, die Schwester und eine Tante des Beschwerdeführers leben schon mehrere Jahre in Österreich. Diese besucht er regelmäßig. Seine Ehefrau und seine zwei Kinder, für die der Beschwerdeführer sorgepflichtig ist, leben hingegen in XXXX , Albanien, wo der Beschwerdeführer den Beruf als Zimmermann erlernt und auch seinen Lebensmittelpunkt hat. Der Beschwerdeführer war in Albanien arbeitslos und hat dort Schulden in Höhe von EUR 70.000,00. Dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse oder soziale/berufliche Bindungen in Österreich verfügt, konnte nicht festgestellt werden (vgl etwa Vollzugsinformation vom 13.05.2019, AS 1; Niederschrift Bundesamt vom 23.08.2019, AS 36; Beschwerdevorbringen, AS 110 f; Stellungnahme vom 19.09.2019, AS 59).

Der Beschwerdeführer ist selbst suchtmittelabhängig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er diesbezüglich eine (erfolgreiche) Therapie absolviert. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über familiäre oder sonstige Bindungen verfügen würde.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2019 aus der Strafhaft entlassen und reiste am 16.10.2019 unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Albanien aus (vgl Entlassungsschein, AS 26; Ausreisebestätigung vom 17.102019, AS 77; Fremdenregisterauszug vom 22.06.2020).

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie des albanischen Reisepasses sowie Personalausweises des Beschwerdeführers, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister sowie das Schengener Informationssystem und die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.

Die strafgerichtliche Verurteilung ergibt sich aus dem Strafregister und ist überdies das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien aktenkundig.

Mangels entsprechenden Vorbringens oder sonstiger Nachweise, etwa durch Ein-/Ausreisestempel im Reisepass, Wohnsitzmeldungen oder dergleichen, konnte nicht festgestellt werden, wann und wie oft sich der Beschwerdeführer konkret bereits im Bundesgebiet aufgehalten hat. Aufgrund des aktenkundigen letzten Einreisestempels im Reisepass war jedoch festzustellen, dass er zuletzt am 09.05.2019 in den Schengen-Raum einreiste.

Der Beschwerdeführer hat ohne Nachweis behauptet, eine Deutschprüfung auf Niveau B1 absolviert zu haben. Er hat seine schriftliche Stellungnahme aber mit Hilfe seiner in Österreich lebenden Schwester formuliert. Außerdem waren sowohl im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt als auch im Rahmen des Strafverfahrens Albanisch-Dolmetscher nötig (vgl AS 35 ff und 46). Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wirklich über die von ihm vorgebrachten Deutsch-Kenntnisse verfügt. Auf ein sonstiges soziales oder berufliches Engagement finden sich keinerlei Hinweise.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbst suchtmittelabhängig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Zuge der schriftlichen Stellungnahme vom 19.09.2019 (AS 59) sowie dem Beschwerdevorbringen. In Anbetracht dessen, dass in der Beschwerde zwar angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer einen Therapieplatz in Aussicht gehabt habe, jedoch eine Therapie mangels Weisung des Strafgerichtes nicht erfolgt sei und sich darüber hinaus keine konkreten Hinweise auf eine absolvierte/stattfindende Therapie ergeben, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Therapie absolviert(e). Nachdem sich im Verlauf des Verfahrens und aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Hinweise auf weitere Erkrankungen oder Einschränkungen des Beschwerdeführers ergeben haben und er solche auch nicht vorbrachte, ist in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen, es wäre das Ziel des Beschwerdeführers gewesen, in Österreich eine legale Beschäftigung aufzunehmen, festzustellen gewesen, dass er gesund und arbeitsfähig ist.

Darüber hinaus wurde abgesehen von den in Österreich lebenden Angehörigen nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im übrigen Schengen-Raum noch familiäre Bindungen hätte.

Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit substanziiert bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.         dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2.         dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3.         ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4.         ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.         nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a.         nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2.         ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3.         ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4.         der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5.         das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.         wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2.         wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3.         wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4.         wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5.         wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6.         den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7.         bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8.         eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9.         an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.         ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.         ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8.         ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9.         der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Albanien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e SDÜ iVm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) Nr. 1806/2018 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Der mit „Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:

„§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1.         wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2.         wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3.         wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4.         solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5.         bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
6.         wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
7.         wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
8.         wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder
9.         soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
1.         auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
2.         auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
3.         geduldet sind (§ 46a) oder
4.         eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)“

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über irgendeinen zum Aufenthalt im Schengen-Raum berechtigenden Aufenthaltstitel verfügt. Darüber hinaus reiste der Beschwerdeführer zuletzt am 09.05.2019 in den Schengen-Raum ein. Er wurde bereits am 10.05.2019 wegen des Verdachts einer Straftat im Zusammenhang mit Suchtgiften festgenommen und angezeigt. In der Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Auch wenn nicht festgestellt werden konnte, wann sich der Beschwerdeführer zuvor bereits im Schengen-Raum aufgehalten hat und damit, ob er allenfalls die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten hat, wurde sein Aufenthalt durch die Begehung seiner Straftaten unrechtmäßig. Es lag mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e SDÜ iVm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex beim Beschwerdeführer daher kein rechtmäßiger Aufenthalt iSd § 31 Abs. 1 Z 1 FPG im Bundesgebiet vor.

Wegen der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers und dem noch während dieses Aufenthalts im Bundesgebiet eingeleiteten und vom Bundesamt mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid entschiedenen Rückkehrentscheidungsverfahren, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz der bereits zuvor erfolgten freiwilliger Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet dem Grunde nach als zulässig.

Aufgrund der bereits erfolgten Ausreise wäre die Rückkehrentscheidung bereits seitens der belangten Behörde auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen gewesen. Eine entsprechende Korrektur war daher im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses vorzunehmen (vgl VwGH vom 26.06.2019, Ro 2019/21/0006).

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).

Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem genannten Strafurteil zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. So wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX .2019 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer jedenfalls am 10.05.2019 seinem Mittäter zumindest fünf Gramm Kokain zum Preis von EUR 50,00 pro Gramm sowie im April 2019 zwei bislang unbekannten Abnehmern zwei Gramm zu einem Preis von EUR 70,00 pro Gramm in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz, dass eine die Grenzmenge übersteigende Menge in Verkehr gesetzt werde, am 10.05.2019 erworben und besessen hatte, und zwar zumindest 66,2 Gramm netto Kokain mit 43,3 Gramm Reinsubstanz Cocain. Weiters hat er bis 10.05.2019 wiederholt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ab April 2019 Kokain erworben und besessen. Der Beschwerdeführer hat damit die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel begangen.

Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen mithin dessen strafgerichtliche Verurteilung und das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten im Mittelpunkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).

In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschwerdeführer selbst suchtmittelabhängig war bzw. ist und in Albanien Schulden in Höhe von EUR 70.000,00 aufweist, wobei er in Albanien arbeitslos ist. Obwohl das Strafgericht als mildernd das Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel berücksichtigte, so wertete es als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und sah darüber hinaus wegen der Schwere der Schuld nicht nur das Vorliegen von Diversionsvoraussetzungen als nicht gegeben an, sondern erachtete auch eine Geldstrafe als nicht ausreichend, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte damit auch zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.

Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Die Mutter, die Schwester und jedenfalls auch eine Tante des Beschwerdeführers leben seit mehreren Jahren in Österreich. Der Beschwerdeführer hat zu diesen regelmäßigen persönlichen Kontakt und besucht sie in Österreich. Es liegen daher maßgebliche familiäre Bindungen in Österreich vor. Hingegen konnten keine maßgeblichen familiären Bindungen im übrigen Schengen-Raum festgestellt werden. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, nämlich seine Ehefrau und seine beiden Kinder, für die er auch sorgepflichtig ist, leben jedoch nach wie vor in Albanien und hat der Beschwerdeführer, der dorthin bereits zurückgekehrt ist, auch seinen Lebensmittelpunkt dort. In Österreich ist der Beschwerdeführer bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und verfügt weder in Österreich noch einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung. Dass er über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Von einer maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Integration kann somit nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat somit kein maßgebliches privates Interesse, jedoch ein familiäres Interesse an der Einreise in den Schengen-Raum zu.

Den Interessen an einer Möglichkeit im Bundesgebiet zu verbleiben bzw. jederzeit einreisen zu können, stehen im Hinblick auf das gravierende Fehlverhalten erhebliche öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der vorliegenden familiären Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung der Rückkehrentscheidung und Einreiseverbotes auszugehen ist.

Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen, konkret von Suchtmitteldelikten.

Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird.

Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von sechs Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren), der Beschwerdeführer sich einsichtig zeigte, selbstständig aus dem Bundesgebiet nach Albanien ausreiste und er bisher strafgerichtlich unbescholten war, nicht geboten. Unter Berücksichtigung der familiären Bindungen in Österreich wurde das Einreiseverbot daher aus diesen Gründen mit drei Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht.

Da der Beschwerdeführer am 16.10.2019 bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Albanien ausgereist ist und sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht im Bundesgebiet aufhält, war aufgrund des Wegfalles der Voraussetzungen für eine amtswegige Prüfung iSd § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet), ein Abspruch über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der diesbezüglichen Aufenthaltstatbestände iSd § 57 AsylG nicht vorzunehmen (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

Demzufolge war die Beschwerde, in Ermangelung des Vorbringens und amtswegigen Erfassens besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG, in diesem Umfang – Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides berichtigend - spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).

Der Beschwerdeführer erstattet zur erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keinerlei Vorbringen. Da der Beschwerdeführer weiters von sich aus freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, war auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides und daher in der Folge auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst beantragt, jedoch mit Schreiben seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 15.06.2020 ausdrücklich darauf verzichtet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde dem Sachverhalt zugrunde gelegt und ist der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Einreiseverbot freiwillige Ausreise Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G311.2231176.1.00

Im RIS seit

17.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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