TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/20 G312 2232906-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2020
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Entscheidungsdatum

20.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch


G312 2232906-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE in 1190 WIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Anordnung der Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung per VIDEO Konferenz am 15.07.2020 zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX , vom XXXX wurde über XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, der Eintritt der Rechtsfolgen dieses Bescheides mit Entlassung aus der derzeitigen Haft bestimmt.

2. Mit dem am XXXX beim BVwG eingelangten und datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid. Nach Darlegung der Beschwerdegründe wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben in eventu den bekämpften Bescheid beheben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückverweisen in eventu ein gelinderes Mittel anordnen.

3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden dem BVwG vom BFA, XXXX , am XXXX die bezughabenden Verwaltungsakte und eine mit XXXX datierte Stellungnahme zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF derzeit in der JA XXXX in Strafhaft befindet. Abschließend wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der Kosten in der Höhe von Euro 426,20 zu verpflichten.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung per VIDEO Konferenz durch, an der der BF - anwesend in der JA XXXX im Beisein seiner Rechtsvertreterin - sowie die Dolmetscherin, anwesend im BVwG, stattfand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Serbien, er ist XXXX Jahre alt, gesund und im arbeitsfähigem Alter.

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

1.2. Der BF verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Die vom BF erhobene Beschwerde gegen die, gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.03.2019, G307 2214308-1/5E, rechtskräftig abgewiesen und festgestellt, dass ein 10jähriges Einreiseverbot verhängt wird.

1.3. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, und § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG, der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1, erster Satz, zweiter Fall, Abs. 3 SMG und des schweren Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 ½ Jahren verurteilt.

Der BF wurde darin für schuldig befunden:

-        im Zeitraum XXXX bis XXXX , vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, Marihuana sowie Heroin, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung anderen in einer die Grenzmenge des § 28b SMG um mehr als das 25-fache übersteigenden Menge überlassen,

-        am XXXX und XXXX vorschriftswidrig Suchtgift anderen in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge angeboten,

-        ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im XXXX bis XXXX Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen,

-        Suchtgifte, und zwar Kokain und Marihuana, die der BF für den Weiterverkauf bereithielt, im Zeitraum XXXX bis XXXX ausschließlich für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen,

-        im Zeitraum XXXX bis XXXX , teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter, teils allein, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben.

Im Hinblick auf die angespannte finanzielle Situation des BF, welcher Schulden in Serbien hätte, habe dieser den Entschluss gefasst, sich durch den Handel mit Suchtgift in Österreich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. In Umsetzung dieses Entschlusses habe er sich nach Österreich begeben, um hier große Mengen an Suchtgift in Verkehr zu setzen.

Als mildernd wurden dabei der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen sowie die teils mehrfache Deliktsqualifikation gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die zuvor beschriebenen Straftaten begangen, die genannten Verhaltensweisen gesetzt hat und einzig zur Begehung von strafbaren Handlung illegal im Jahr XXXX ins Bundesgebiet eingereist ist.

Der BF wurde am XXXX festgenommen und befindet sich seitdem in Haft, und zwar zunächst Untersuchungshaft (von XXXX bis XXXX in der JA XXXX ) und nunmehr seit XXXX in Strafhaft, die derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird.

1.4. Mit dem im Spruch angeführten und gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, dem in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft befindlichen BF zugestellt am XXXX , wurde gegen ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, der Eintritt der Rechtsfolgen dieses Bescheides mit Entlassung aus der derzeitigen Haft bestimmt.

1.5. Der BF verfügt in Österreich über keine wesentlichen familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen. Nach eigener Angabe in der mündlichen Verhandlung hat der BF in Österreich weitverwandte Cousins und Cousinen, eine nähere Bindung zu diesen wurde vom BF nicht vorgebracht. Er verfügt über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich liegen nicht vor. Der BF war seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und ging auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er reiste allein zum Zweck der Geldmittelbeschaffung durch illegalen Drogenhandel ins Bundesgebiet ein.

1.6. Der BF besitzt laut eigenen Angaben keine Dokumente, sowie über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich – abgesehen in den jeweiligen Justizanstalten. Es ist dem BF somit mangels gültigen Reisedokumentes nicht möglich, legal das Bundesgebiet zu verlassen.

1.7. Zur möglichen Schubhaftverhängung wurde dem BF von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom XXXX Parteiengehör gewährt und aufgefordert unter Fristsetzung diesbezüglich Stellung zu nehmen (Zustellung eingeschrieben mittels RSa-Brief, persönlich übernommen vom BF am XXXX ), es erfolgte keine Stellungnahme vom BF.

Der BF wirkt im Verfahren nicht mit, ändert seine Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit: einmal bestreitet er die serbische Staatsangehörigkeit wie in der Beschwerde, dann wieder erklärt er, die serbische Staatsangehörigkeit nie bestritten zu haben wie in der mündlichen Verhandlung.

1.8. Die belangte Behörde hat rechtzeitig mit Serbien ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet, bereits am XXXX langte die Zustimmung der serbischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein.

Die ho. fremdenrechtlichen Verfahren – Erlassung EAM, Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie auch das Verfahren des Sicherungsbedarfes wurden von der Behörde zügig – während der Strafhaft - betrieben und wurde der Beschwerdeführer in jedem Verfahren schriftlich über die beabsichtigten Maßnahmen in Kenntnis gesetzt. Es wurden ihm in den jeweiligen Verfahren immer Fristen zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt, von denen machte er aber keinen Gebrauch.

1.9. Aufgrund des Gesamtverhalten des BF kann kein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nach Beendigung der Strafhaft eingesetzt werden. Weder kann die vom BF vorgebrachten weitschichtigen Verwandten – zu denen er keine besondere Bindung vorgebracht hat – noch die vorgeschlagene freiwillige Rückkehr die Abschiebung sichern.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und zur aufrechten Strafhaft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung zum Fehlen maßgeblicher familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, im abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 07.10.2019 sowie auf dem Umstand, dass in der Beschwerde und den Angaben in der mündlichen Verhandlung keinerlei konkrete Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten. Daran ändert auch die bloße Behauptung in der Verhandlung nichts, dass der BF in Österreich weit entfernt lebende Cousins und Cousinen (zweiten und dritten Grades) habe, bei denen er auch im Fall der Haftentlassung wohnen könne. Nähere Angaben zu diesen und zu der Beziehung mit ihnen, insbesondere zu deren Dauer und Intensität, wurden nicht dargelegt und gibt es offenbar nicht. So gibt der BF an, dass er in der Zeit in Österreich vor seiner Inhaftierung von seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder (alle im Ausland lebend) unterstützt wurde.

Zu seiner Behauptung in der Beschwerde, dass er gar kein serbischer Staatsangehöriger sei, ist festzustellen, dass sowohl im Gerichtsverfahren vor dem LG Wien als auch im anschließenden Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot seine Staatsangehörigkeit Serbien festgestellt wurde. Zudem erklärte er schließlich in der mündlichen Verhandlung selbst sehr wohl serbischer Staatsangehöriger zu sein. Er gab vor, nie angegeben zu haben, nicht serbischer Staatsangehöriger zu sein.

Der BF erläuterte weiters, dass er mit dem Staat Serbien Probleme habe, sich vor der Einreise nach Österreich entschieden habe, die Staatsangehörigkeit zu Serbien zurückzulegen und die Staatsangehörigkeit von Montenegro zu beantragen, da seine Mutter diese besitze. Er habe dies bereits in Montenegro beantragt, müsse jedoch noch eine Bestätigung über die Entlassung aus dem serbischen Staat vorlegen, dies erhalte er jedoch nur persönlich. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder, die beiden Kinder leben mit ihrer jeweiligen Mutter in Sarajevo bzw. Belgrad.

Der BF erklärte zu seiner Situation in Österreich vor seiner Inhaftierung befragt, dass er in XXXX wohnhaft gewesen sei. Warum er sich nicht mit ordentlichen Wohnsitz angemeldet habe, begründete der BF damit, dass er keine Dokumente zur Verfügung hatte und daher keine Anmeldung durchführen konnte. Warum er sich diesbezüglich um keine Unterstützung durch die serbische Botschaft gekümmert habe, erklärte er lapidar, dass ihm in Serbien seinerzeit die Dokumente ohne Begründung abgenommen worden seien und sein Antrag auf Neuausstellung von Dokumente ohne weitere Begründung abgelehnt worden sei. Er habe Freunde und Bekannte in Wien, das seien Besitzer von serbischen Lokalen. Zu finanziellen Mittel und Vermögen erklärte der BF, dass er in XXXX ein Haus habe, wobei jedoch das Verlassenschaftsverfahren (nach dem Tod des Vaters) noch geführt werde, das Haus laute noch auf den Namen des Vaters, weiters besitze er ein Haus in XXXX und einen Hausanteil in XXXX .

Letztendlich wurde seine serbische Staatsangehörigkeit aber – wie bereits oben ausgeführt - auch durch die Zustimmung der serbischen Botschaft in Wien mit der Zusage zur Rückübernahme bzw. Ausstellung eines Heimreisezertifikates eindeutig belegt.

Darüber wurde er auch mit dem ihm nachweislich zugestellten Parteiengehör in Kenntnis gesetzt, dass von der serbischen Botschaft in Wien die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates einlangte sowie wurde dies auch im gg. Bescheid festgehalten.

Abschließend ist noch festzuhalten, dass die im Bescheid verwendete Übersetzungen eindeutig serbisch sind. Von ha. besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung. Der BF wurde über jede beabsichtigte fremdenrechtliche Maßnahme – durch nachweisliche Zustellung des gesetzlich vorgesehenen Parteiengehörs – somit nachweislich in Kenntnis gesetzt und wurde ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte er weder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot noch im gg. Verfahren - Anordnung der Schubhaft - Gebrauch.

Die RV führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sich der BF bereit erklärt habe, im Rahmen der freiwilligen Rückkehr nach seiner Haftentlassung mit Unterstützung des VMÖ nach Serbien zu reisen. Dem kann jedoch ebenfalls kein Glauben geschenkt werden, wo der BF kurze Zeit vorher in der Verhandlung vorbrachte, Probleme mit dem serbischen Staat zu haben, die serbische Staatsangehörigkeit zurücklegen zu wollen und beantragt habe, die montenegrinische Staatsangehörigkeit zu erhalten. In der Beschwerde selbst hat der BF seine Staatsangehörigkeit zu Serbien noch bestritten. Demnach ist das Vorbringen lediglich darauf ausgerichtet, nach der Strafhaftentlassung sofort unterzutauchen zu können.

Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis vollinhaltlich der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bisland nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Die mangelnde Bereitschaft des BF zur Mitwirkung des Rückkehrverfahrens äußerte sich dadurch, dass der BF in den Verfahren nicht mitwirkte, zudem seine Staatsangehörigkeit zu Serbien bestreitet und auch dies dann wieder in Abrede stellt. Seine Angaben sind nicht glaubhaft, zeigte doch der BF durch sein bisheriges, andauerndes Verhalten, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Er hält sich seit zumindest XXXX illegal in Österreich auf, hat in Österreich seinen Lebensunterhalt mit Suchtgifthandel verdient, wurde verhaftet und zu einer unbedingten 3 Jahre und 6monatigen Haftstrafe verurteilt, die frühest mögliche Entlassung ist der XXXX .

Er verfügt zudem - entgegen seinen Angaben - über keinen ordentlichen Wohnsitz. Die von ihm vorgebrachte Wohnmöglichkeit bei weit entfernt Verwandte (Cousins und Cousinen in Wien) hat der BF nie als ordentlichen Wohnsitz genutzt, er war dort nie ordnungsgemäß angemeldet. Weiters gab er auch vor, von seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester (alle wohnhaft im Ausland – Montenegro, Deutschland und Schweden) unterstützt worden zu sein, also nicht von den genannten Cousins bzw. Cousinen.

Die Frage, warum er sich nicht mit ordentlichen Wohnsitz in Österreich angemeldet habe, begründete er damit, dass er keine Dokumente dafür hatte, diese seien ihm zuvor in Serbien ohne weitere Begründung abgenommen worden.

Die Angaben des BF sind insgesamt nicht glaubwürdig, unschlüssig und lebensfremd.

Es besteht – wie auch die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat – dringende Fluchtgefahr, sowie die Gefahr des Untertauchens.

Es ist daher nicht glaubhaft, dass der BF – wie er in der mündlichen Verhandlung vorbringt – sich (ab nun) an die österreichische Rechtsordnung in Österreich halten wird. Sein Vorbringen – er wäre bereit im Rahmen der freiwilligen Rückkehr mit Unterstützung des VMÖ – kann kein Glauben geschenkt werden, und dient lediglich der Schubhaft zu entgehen und unterzutauchen. Der BF reiste bereits illegal – ohne Dokumente - nach Österreich ein, ausschließlich zum Zweck des illegalen Drogenhandels, zum anderen wirkt er in keinem Verfahren mit.

Der BF verfügt laut eigenen Angaben über kein gültiges Reisedokument, wodurch es ihm auch nicht möglich ist, selbst freiwillig nach Serbien zurückzukehren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Anordnung der Schubhaft (Spruchpunkt I. – einziger Spruchpunkt):

Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet und gleichzeitig den Eintritt der Rechtsfolgen dieses Bescheides mit Entlassung aus der derzeitigen Haft bestimmt.

Gemäß § 75 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

3.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Die belangte Behörde begründete die verfahrensgegenständliche Anordnung der Schubhaft vor allem damit, dass der BF unmittelbar nach der Strafhaftentlassung, ev. mit einer bedingten Entlassung zum 2/3 Stichtag am XXXX aus der Strafhaft entlassen werden und unmittelbar danach in den Herkunftsstaat abgeschoben werden könne. Strafhaftende ist der XXXX . Mit der tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über eine eventuelle Entlassung aus der Strafhaft sei erst ca. 1-3 Monate vor dem errechneten Termin zu rechnen. Nach ho. Amtswissen erfolge üblicherweise zum 2/3 Stichtag die Entlassung aus der Strafhaft, außer es liege im Verhalten des Insassen selbst, dass diese Entlassung vom zuständigen Gericht abgelehnt wird. Aber auch im Falle einer Ablehnung einer eventuellen bedingten Entlassung zum 2/3 Stichtag, stehe es jedem Insassen frei, jederzeit einen neuerlichen Antrag auf bedingte Entlassung einzubringen. Da solche Entscheidungen des Gerichtes meist sehr kurzfristig erfolgen würden und jetzt schon absehbar sei, dass in solchen Fällen mit den 72 Stunden eines Festnahmeauftrages – Koordinierung der Flugbuchung und zeitgerechte Ausstellung des Heimreisezertifikates - nicht das Auslangen gefunden werden könne, sei auch im gg. Verfahren – insbesondere auf Grund des oa. Sachverhaltes – und da sich der BF nicht erst kurzfristig in Haft befindet, im ordentlichen Verfahren die Schubhaft anzuordnen. Aber auch auf Grund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) ist die Anordnung der Schubhaft – Rechtsfolgen nach der Strafhaft – als verhältnismäßig einzustufen.

Die belangte Behörde ging auf Grund der von ihr festgestellten Umstände – ab einer künftig zu erfolgenden Entlassung aus der Strafhaft – vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfs wegen Fluchtgefahr aus. Der BF sei illegal ins Bundesgebiet eingereist und weise bereits eine langjährige rechtskräftige Verurteilung auf, wobei er derzeit eine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX verbüße. Er verfüge über keine wesentlichen finanziellen Mittel und keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er könne sich eine Unterkunft auch nicht leisten. Der BF habe sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof die Anordnung der Schubhaft "nach Beendigung der Gerichtshaft" bereits für zulässig erachtet und darin keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gesehen hat (vgl. VwGH 20.11.2008, 2006/21/0048, dessen Ausführungen auch für die aktuelle Rechtslage Gültigkeit haben; siehe der Sache nach etwa auch zuletzt VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0126).

In der Beschwerde wird die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sich im Bescheid keine Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF finden würden, es keine persönliche Einvernahme des BF gegeben hätte und der Spruch sowie die Rechtsmittelbelehrung in Kroatisch seien und somit nicht in einer für den BF verständlichen Sprache. Zudem sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Dem BF sei zwar schriftlich Parteiengehör eingeräumt worden, diesem habe der BF aber mangels Sprachkenntnis nicht nachkommen können. Andere Ermittlungen seien von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden. Der BF bestreite serbischer Staatsangehöriger zu sein. Weiters liege weder eine Notwendigkeit für die Schubhaftverhängung noch eine Fluchtgefahr vor. Es könne jedenfalls auch ein gelinderes Mittel in Frage kommen.

Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde im Zuge der Aktenvorlage aus, dass der BF – wie es aus dem Urteil des LG XXXX vom XXXX zu entnehmen ist – in Serbien als Maler beschäftigt gewesen sei und aufgrund seiner tristen finanziellen Situation beschlossen habe, in Österreich durch Verkauf von Drogen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er wurde aufgrund seines Verhalten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem 10jährigen Einreiseverbot rechtskräftig erlassen. Der BF wurde mehrmals über die weiteren, fremdenrechtlichen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt und wurde ihm das gesetzlich vorgesehene Parteiengehör eingeräumt (zugestellt mittels RSa-Brief in die JA), wobei der BF eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs aber nicht abgegeben habe. Er verfüge über kein gültiges Reisedokument und wurde bereits am XXXX die serbische Botschaft in Wien um Identitätsfeststellung und Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht, die Bewilligung langte am XXXX ein. Zu seiner nunmehrigen Behauptung – er sei nicht serbischer Staatsbürger – sei festzustellen, dass im Gerichtsverfahren wie auch im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot seine Staatsangehörigkeit Serbien festgestellt worden sei, dem sei der BF nicht entgegengetreten. Zudem sei seine Staatsangehörigkeit zu Serbien letztlich durch die Zustimmung bzw. Ausstellung eines Heimreisezertifikates der serbischen Botschaft bestätigt. Es sei mit Haftentlassung bzw. mit Beendigung der COVID-19-Maßnahmen eine Abschiebung absehbar. Eine voraussichtliche Haftentlassung erfolge am XXXX .

3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der BF derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, gegen ihn bereits eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien samt 10jährigem Einreiseverbot rechtskräftig erlassen wurde. Überdies ist festzuhalten, dass der strafgerichtlich verurteilte BF derzeit eine Freiheitsstrafe verbüßt.

Der Ansicht in der Beschwerde, dass dem BF die Möglichkeit zur Mitwirkung im Verfahren deshalb nicht gegeben gewesen wäre, weil der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in kroatischer Sprache angeführt gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Diese sind eindeutig in serbischer Sprache, dies ergab auch eine neuerliche Überprüfung.

Was die Frage des Vorliegens eines konkreten Sicherungsbedarfs wegen Fluchtgefahr und der Notwendigkeit der Anordnung der Schubhaft nach Beendigung der Strafhaft anbelangt, so schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an.

Der BF weist auf Grund seines bisher gezeigten Gesamtfehlverhaltens, insbesondere aufgrund seiner schwerwiegend zu bewertenden Straffälligkeit seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich im Jahr XXXX keine objektive Vertrauenswürdigkeit auf. Der BF hat durch sein Verhalten über einen langen Zeitraum unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist, sich an Rechtvorschriften zu halten, und zwar weder an solche des Fremdenwesens noch an solche des Strafrechts.

Der BF befindet sich nach wie vor und nicht bloß kurzfristig in Strafhaft, wo er eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßt (vgl. § 76 Abs. 4 FPG).

Der BF verfügt in Österreich auch über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Der BF verfügt auch über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich und das Verfahren über die Rückkehrentscheidung samt 10jährigem Einreiseverbot wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. Dem BF muss daher bewusst sein, dass vonseiten der belangten Behörde jedenfalls nach Entlassung aus der Strafhaft eine Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts durch Rückführung in seinen Herkunftsstaat beabsichtigt ist.

Dem Vorliegen der aufgezeigten Kriterien für eine bestehende Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Nur die bloße Behauptung, dass er wäre kein serbischer Staatsangehöriger – offensichtlich um der Abschiebung zu entgehen - vermag im Lichte der bereits angeführten Umstände nicht zu überzeugen, um die beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG auch tatsächlich zu sichern.

Überdies liegt bereits eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Serbien zur Abschiebung des BF vor, weshalb die Ansicht der belangten Behörde, dass eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Beendigung der Strafhaft auch tatsächlich möglich und auch sehr wahrscheinlich sei, durchaus begründet ist.

Da die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch davon ausgehen konnte, dass der BF allenfalls auch vorzeitig – zu einem derzeit noch nicht feststehenden Termin – aus der Strafhaft entlassen werden könnte und dass im Zeitraum zwischen einer möglichen bedingten Entlassung und der tatsächlichen Möglichkeit einer Abschiebung auch mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Untertauchen des BF gerechnet werden könne, um so einer Abschiebung zu entgehen, erweist sich die Anordnung der Schubhaft – hier unter Berücksichtigung einer bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung – vorrangig zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft auch nicht als unverhältnismäßig.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen oder Flucht der beabsichtigten Rückführung in seinen Herkunftsstaat entziehen oder die Abschiebung dorthin wesentlich erschweren könnte.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies aus den bereits dargelegten Erwägungen keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann.

Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat.

Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Die Anordnung der Schubhaft erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF nach § 76 Abs. 2a FPG, auch als verhältnismäßig.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Rückführung (Abschiebung) entziehen könnte, und sie den gegenständlich angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblichen Rechtslage und Sachlage zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides als unbegründet abzuweisen.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage vom 13.07.2020 schriftlich beantragt, dem Bund Kostenersatz in gesetzlicher Höhe zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß dem BF als unterlegene Partei der zu leistende Aufwandersatz in der Gesamthöhe von 887,20 Euro (inklusive Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen.

3.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

Aufwandersatz Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2232906.1.00

Im RIS seit

17.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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