TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/10 W212 2234720-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2020
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Entscheidungsdatum

10.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

W212 2234720-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2020, Zahl: 275315004-190826750, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 2, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1, 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Guineas, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2003 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2004 unter gleichzeitiger Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Guinea abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2006 gemäß den §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Mit Beschluss vom 28.02.2008, Zahl: 2007/01/0315-9, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge nicht rechtmäßig im Bundesgebiet.

2. Nachdem dieser in den Jahren 2003 und 2005 wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu Freiheitsstrafen von drei Monaten (bedingt) sowie von 18 Monaten (unbedingt) verurteilt worden war, hat die Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom 28.11.2005 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 08.05.2006 wurde der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und der Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wird. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde durch diesen mit Erkenntnis vom 05.09.2006, Zl. 2006/18/0194, als unbegründet abgewiesen.

3. Nachdem der Beschwerdeführer im Dezember 2007 abermals wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittegesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von neun Monaten verurteilt worden war, hat die Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom 04.06.2008 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werde. Dieser Bescheid wurde im Berufungsverfahren mit Bescheid der Sicherheitspolizeidirektion XXXX vom 18.07.2008 bestätigt.

4. Im Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer infolge Einleitung eines Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Schubhaft genommen, aus welcher er im Oktober 2008 wegen Haftunfähigkeit entlassen wurde.

Im September 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen erneuten Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Monaten verurteilt.

5. Im Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer infolge eines ergebnislos verlaufenen Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eine Duldungskarte ausgestellt, welche im Juli 2013 um ein weiteres Jahr verlängert worden ist.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2015 wurde das gegen den Beschwerdeführer aufrecht gewesene Rückkehrverbot auf Antrag hin infolge einer Änderung der Rechtslage aufgehoben.

Die Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde um ein weiteres Jahr verlängert.

Mit rechtskräftigen Urteilen aus Juni 2015 sowie aus Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der abermaligen Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz durch ein österreichisches Landesgericht jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (unbedingt) verurteilt.

6. Mit Schreiben vom 13.08.2019 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in Kenntnis und gewährte ihm die Möglichkeit, hierzu sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen eine Stellungnahme einzubringen.

Im Rahmen einer am 28.08.2019 eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit dem Jahr 2003, und sohin seit mehr als zehn Jahren, durchgängig im Bundesgebiet wohnhaft und habe unmittelbar nach seiner Einreise einen begründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, sodass er seither über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfüge und in dieser Zeit ein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich habe aufbauen können. Der Beschwerdeführer spreche fließend Deutsch und habe die ÖSD-Prüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Angesichts seines langjährigen Aufenthaltes verfüge er über ein soziales Netz im Bundesgebiet und sei aufgrund einer Arbeitserlaubnis ca. ein Jahr lang Vollzeit als Abwäscher beschäftigt gewesen. Zudem sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer zwei minderjährige Kinder in Österreich habe, sodass auch ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet vorliege. Aufgrund des Beschlusses eines Landesgerichts befinde sich der Beschwerdeführer nunmehr zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 39 Abs. 1 SMG zur Entwöhnung von Suchtmissbrauch in Behandlung, wobei die Therapie noch mindestens 19 Monate in Anspruch nehmen werde und die Strafe daher bis 28.02.2021 aufgeschoben sei, sodass eine Abschiebung bis zu diesem Datum jedenfalls rechtlich nicht zulässig sei. Eine Rückkehrentscheidung stelle sich demnach für auf Dauer unzulässig dar. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit aus Guinea als entwurzelt anzusehen sei, zumal keine Kontakte mehr zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat bestünden. Die Sicherheitslage in Guinea gestalte sich als volatil, zudem herrsche Korruption auf allen Ebenen. Der Beschwerdeführer würde demnach im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Guinea nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.

Im Rahmen eines Aktenvermerks vom 02.03.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgehalten, dass die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG vorliegen würden und dem Beschwerdeführer daher eine Karte für Geduldete ausgestellt worden sei. Weiters wurde unter der Überschrift „Zum Vorliegen der Duldungsgründe“ festgehalten: „die rechtskräftige Verurteilung wurde gemäß § 39 SMG bis zum 28.02.2021 aufgeschoben.“ Abschließend findet sich der Vermerk: „Es ist gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 eine Duldung zu erteilen (Therapie).“

Ab dem 24.06.2020 befand sich der Beschwerdeführer neuerlich in Untersuchungshaft.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG „nach zulässig ist“ (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung Berichte zur relevanten Lage in Guinea zugrunde, stellte die Staatsbürgerschaft und das Alter, nicht jedoch die genaue Identität, des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, dass dieser laut seinen Angaben vor ungefähr 17 Jahren ins Bundesgebiet eingereist sei und seit Abschluss seines Asylverfahrens im Dezember 2006 unrechtmäßig hier aufhältig gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe Sorgepflichten für zwei Kinder, zu deren Aufenthaltsstatus nichts Näheres bekannt sei; ansonsten bestünden keinerlei Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer sei mehrfach aufgrund näher dargestellter strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei überwiegend unrechtmäßig gewesen, dieser sei seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung zu keinem Zeitpunkt nachgekommen und habe sich mehrere Jahre in Haft befunden. Aufgrund der Länge seines Aufenthaltes liege zwar ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben vor, welcher jedoch angesichts seiner kontinuierlichen Straffälligkeit gerechtfertigt sei. Eine Rückkehrentscheidung sei demnach zulässig, zumal auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vorlägen. Da sich weder aus den Feststellungen zum Zielstaat, noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine relevante Gefährdung ergebe, sei die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Guinea im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung festzustellen gewesen.

Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits sechs rechtskräftige Verurteilungen durch inländische Gerichte aufweise und wiederholt wegen der gleichen schädlichen Neigung zu nicht unerheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Trotz der angeordneten Therapie und des ihm gewährten Strafaufschubs befinde sich der Beschwerdeführer neuerlich in Untersuchungshaft. Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, weshalb sich die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer als dringend geboten erweise.

Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers sei eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Sicherheit gelegen, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen gewesen sei.

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 17.08.2020 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer befinde sich seit 17 Jahren im Bundesgebiet, sei kranken- und sozialversichert und sei für zwei in XXXX lebende minderjährige Kinder sorgepflichtig. Überdies habe der Beschwerdeführer mehrere enge Familienangehörige, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU wohnhaft seien. Der Beschwerdeführer könne sich auf Deutsch verständigen und habe österreichische Freunde gefunden, sei keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen und sei bei seiner Festnahme im Besitz ausreichender finanzieller Mittel gewesen. Obwohl er in Österreich bereits verurteilt worden sei, bereue er die Tat und wolle ein neues Leben anfangen. Eine Einvernahme vor der Behörde habe nicht stattgefunden. Aus seiner Sicht gehe vom Beschwerdeführer keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in Dauer von sechs Jahren rechtfertigen würde. Eine Auseinandersetzung mit den individuellen Angaben und eine konkrete Gefährdungsprognose habe nicht stattgefunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Guineas, dessen präzise Identität nicht feststeht, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.03.2003 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2004 unter gleichzeitiger Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Guinea abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2006, Zahl: 247.299/0-V/13/04, gemäß den §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Mit Beschluss vom 28.02.2008, Zahl: 2007/01/0315-9, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge nicht rechtmäßig im Bundesgebiet.

Mit Bescheid vom 28.11.2005 hat die Bundespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 08.05.2006 wurde der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und der Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wird. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde durch diesen mit Erkenntnis vom 05.09.2006, Zahl: 2006/18/0194, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2015 wurde das gegen den Beschwerdeführer bestehende Rückkehrverbot infolge einer Änderung der Rechtslage aufgehoben.

1.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 08.07.2003 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 und 27 Abs. 1 und 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Heroin erworben und besessen und einer anderen Person durch gewinnbringenden Verkauf gewerbsmäßig überlassen hat.

Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 13.10.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28 Abs. 2 und 3 erster Fall SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von Anfang 2002 bis zu seiner Festnahme am 10.03.2005 Suchtmittel in einer großen Menge gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt bzw. in Verkehr zu setzen versucht hat, indem er insgesamt 50 g Heroin (brutto) mit einem Reinheitsgehalt von 6,8% und 15g Kokain (brutto) mit einem Reinheitsgehalt von 37% an drei bekannte Suchtgiftabnehmer verkauft hat, am 10.03.2005 drei Kugeln Heroin/Kokain zum unmittelbaren Verkauf bereitgehalten sowie zu nicht mehr genau feststellbaren Zeiten 30g Heroin brutto (mit einem Reinheitsgehalt von 6,8%) an einen weiteren bekannten Suchtgiftabnehmer verkauft hat.

Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 13.12.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 u 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit einem Mittäter in mehreren Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt hatte.

Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 28.09.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 neunter Fall, Abs. 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 27 Abs. 2 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt.

Dem Schuldspruch lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer insgesamt mehr als 29 Personen in jeweils mehreren Aufgriffen im Zeitraum von Jänner 2009 bis April 2009 Kokain und Heroin gewinnbringend überlassen hat.

Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis und den Beitrag des Beschwerdeführers zur Aufklärung der Straftaten sowie als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen nach dem SMG, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, den raschen Rückfall, die Tatwiederholung und die Bestimmung eines anderen.

Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 29.06.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen (I.) des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 SMG sowie (II.) des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.

Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, (I.) in einer im Zweifel die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge im Zeitraum von Juli 2014 bis März 2015 in mehreren Angriffen gewerbsmäßig anderen überlassen hat sowie (II.) seit April 2012 bis zum 29.03.2015 Cannabiskraut und Kokain besessen hat.

Im Zuge der Strafbemessung wurde das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd gewertet, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die einschlägigen Vorstrafen.

Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 12.10.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen (A.) des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, (B.I.I.) des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG und (B.II.) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Ende Juni 2018 bis Ende Juli 2018 einer Person Kokain und im Zeitraum vom Februar 2018 bis 10.08.2018 unbekannten Abnehmern Cannabiskraut gewinnbringend überlassen hat und Cannabiskraut erworben und besessen hat.

Bei der Strafbemessung als mildernd wurden das reumütige Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts gewertet, als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die fünf einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit berücksichtigt.

Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 03.01.2019 wurde der weitere Vollzug der mit Urteil vom 12.10.2018 verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 39 Abs. SMG zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch bis 28.02.2021 aufgeschoben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt im Rahmen eines Aktenvermerks vom 02.03.2020 fest, dass aufgrund des Aufschubs des Strafvollzugs die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 respektive 3 FPG vorlägen. Am 22.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Duldungskarte mit einjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt.

Zuvor waren dem Beschwerdeführer Duldungskarten für die Zeiträume 17.07.2017 bis 17.07.2018 sowie 17.07.2018 bis 16.07.2019 ausgestellt worden.

Am 24.06.2020 wurde über den Beschwerdeführer neuerlich die Untersuchungshaft verhängt, zum Entscheidungszeitpunkt befindet er sich weiterhin in Haft in einer Justizanstalt.

1.3. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich gewerbsmäßige Suchtmitteldelikte begehen wird, um seine finanzielle Situation aufzubessern und seinen Suchtgiftkonsum zu finanzieren. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

1.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner illegalen Einreise im Jahr 2003 im Bundesgebiet auf, war jedoch lediglich für die Dauer seines Asylverfahrens bis Ende Dezember 2006 vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt. Seither ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig, wobei dieser auch keine nachgewiesenen Schritte unternommen hat, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen respektive seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Der Beschwerdeführer hat keine nachgewiesenen familiären oder sonst engen sozialen Bindungen in Österreich oder im Raum Europas. Eigenen Angaben zufolge ist er Vater zweier im Bundesgebiet lebender minderjähriger Kinder. Er hat nicht vorgebracht, mit diesen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt zu leben, diesen Unterhalt zu leisten oder sonst an deren Obsorge mitzuwirken.

Der Beschwerdeführer ist mittellos, war nie längerfristig am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und hat mangels Zugangs zum Arbeitsmarkt keine Möglichkeit zur Erwirtschaftung eines legalen Einkommens im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und Freundschaften und Bekanntschaften im Bundesgebiet aufgebaut.

Der Beschwerdeführer ist an Suchtmittel gewöhnt. Darüber hinaus hat dieser kein Vorbringen hinsichtlich aktuell bestehender Erkrankungen im physischen oder psychischen Bereich erstattet.

1.3. Der Beschwerdeführer hat nicht konkret vorgebracht, dass ihm in Guinea eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Der Beschwerdeführer machte keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, dass er nach einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Guinea in der Lage. Der Beschwerdeführer, welcher Französisch und Fullah beherrscht, ist in Guinea aufgewachsen und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine unbedenkliche allgemeine Lage für Rückkehrer ergibt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf den Akteninhalt. Da seine behauptete Identität nicht durch die Vorlage von Original-Identitätsdokumenten belegt worden ist, steht diese nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit ergibt sich aus seinen Angaben in Zusammenschau mit den Feststellungen im mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2006 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren (vgl. Seite 3 der Entscheidungsbegründung).

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf, insbesondere zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens sowie dem folglich erlassenen Rückkehrverbot, ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Dessen unrechtmäßiger Aufenthalt ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der abweisenden Entscheidung über seinen Asylantrag laut dem Inhalt des Verwaltungsaktes und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister nie über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hat. Seine Aufenthaltsdauer war aufgrund der vorliegenden Eintragungen im Zentralen Melderegister festzustellen.

2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und die im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen. Die Feststellungen über die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- und Strafhaft ergeben sich aus den darüber vorgelegten Unterlagen.

Aus den vorliegenden Ausfertigungen der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die zuständigen inländischen Gerichte im Zeitraum zwischen 2003 und 2018 insgesamt sechsmal wegen der Begehung von insbesondere gewerbsmäßigen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (§§ 27, 28a SMG) rechtskräftig zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer konnte durch zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen, Verbüßung von nicht unbeträchtlichen Haftstrafen, offene Probezeiten und Verhängung eines unbefristeten Rückkehrverbots nicht davon abgehalten werden, seine kriminelle Laufbahn kontinuierlich fortzusetzen. Dabei wurde dessen vollends fehlender Wille, sich den österreichischen und europäischen Gesetzen unterzuordnen, untermauert. Auch die vorgebrachten familiären Bindungen sowie privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet vermochten ihn in der Vergangenheit nicht davon abzuhalten, regelmäßig einschlägig straffällig zu werden und bereits kurze Zeit nach der Entlassung aus den Strafhaften neuerlich Suchtgifte, insbesondere Kokain, an verschiedene Abnehmer im Bundesgebiet gewinnbringend in Verkehr zu setzen, um sich hierdurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.

2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben in der Stellungnahe vom 28.08.2019, welche dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht bestritten wurden.

Soweit der Beschwerdeführer auf den Aufenthalt zweier minderjähriger Kinder im Bundesgebiet verwies, ist festzuhalten, dass er keinerlei Unterlagen zum Beleg einer möglichen Vaterschaft sowie zur aufenthaltsrechtlichen Stellung der mutmaßlichen Kinder in Vorlage gebracht hat, sodass relevante familiäre Bindungen nicht festzustellen waren. In der Stellungnahme vom 28.08.2009 sind lediglich zwei Namen angeführt, wobei eine Abfrage im Zentralen Melderegister bezüglich des Namens des angeblichen Sohnes keinerlei Eintragungen ergab. Ein Datensatz mit dem Namen der angeblichen Tochter findet sich im Zentralen Melderegister, aus diesem ergibt sich, dass die Genannte im Jahr 2005 geboren wurde und Staatsangehörige der Slowakei ist. Eine auf diesen Daten basierende Abfrage im Zentralen Fremdenregister ergab keine Treffer, sodass weder Feststellungen über deren aufenthaltsrechtliche Stellung, noch über eine tatsächliche Vaterschaft des Beschwerdeführers getroffen werden konnten. In diesem Zusammenhang fiel auch auf, dass der Beschwerdeführer in einer niederschriftlichen Einvernahme vom 30.05.2008 vor einer Bezirkshauptmannschaft ausdrücklich festgehalten hatte, kinderlos zu sein, von der Mutter jenes Mädchens über eine mögliche Vaterschaft im Unklaren gelassen worden zu sein und keinen Kontakt zur Kindesmutter zu haben (vgl. AS 345 [zweiter Aktenteil]). Zudem ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner angeblichen Tochter eine gefälschte Geburtsurkunde in Vorlage gebracht hatte (vgl. AS 877, 899 [zweier Aktenteil]). Selbst unter der Annahme, dass tatsächlich zwei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers in Österreich leben (wovon auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausging), liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer mit diesen jemals im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, diesen finanziellen Unterhalt geleistet hat oder an deren Obsorge beteiligt gewesen ist. Es wäre daher auch bei Zugrundelegung der vorgebrachten Vaterschaft eine wenn überhaupt nur sehr gering ausgeprägte familiäre Bindung zu seinen Kindern zu erkennen. Dies wird auch durch den Umstand der wiederholten Verbüßung unbedingter Freiheitsstrafen während der letzten Jahre untermauert, vor deren Hintergrund der Aufbau einer tatsächlichen familiären Bindung nur schwer möglich erscheint. Auch die Beschwerde enthält keinerlei Vorbringen zur Ausgestaltung des Kontakts zu seinen angeblichen Kindern.

Das weitere Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer „mehrere enge Familienangehörige, die seit längerer Zeit in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU wohnhaft sind“ hätte (AS 718), ist ebenfalls in keiner Weise präzisiert worden, sodass das Bestehen allenfalls relevanter Bindungen im Gebiet der Mitgliedstaaten nicht festgestellt werden konnte.

2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Guinea geäußert. Bereits im mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2006 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren war festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in Guinea von keiner asylrelevanten Verfolgung bedroht ist und auch sonst keine relevante Gefährdung im Fall seiner Rückkehr vorliegt. Der Beschwerdeführer hat sich seither nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten und keine neu entstandenen Rückkehrbefürchtungen geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und der mit den Verhältnissen in Guinea und den Sprachen Französisch und Fullah vertraut ist, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Guinea nicht in der Lage und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.

Mangels Erstattung eines entsprechenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Befunde konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell an Erkrankungen leidet, welche ihn im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in seinem Alltagsleben bzw. in seiner Erwerbsfähigkeit maßgeblich einschränken würden. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer an Suchtgifte gewöhnt ist und im Jahr 2019 eine Therapie in diesem Zusammenhang begonnen hatte. Eine aktuell laufende Behandlung wurde jedoch, auch in der Beschwerde, nicht vorgebracht; der Beschwerdeführer befand sich zuletzt in Untersuchungshaft und hat nicht vorgebracht, sich in einem schwerwiegenden Erkrankungszustand zu befinden.

2.5. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage zufolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Guniea um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.9.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Auch unter Berücksichtigung der derzeit vorherrschenden COVID 19-Pandemie konnte keine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage festgestellt werden (siehe dazu Punkt 3.2.).

Dass es in Guinea im Einzelfall zu Menschenrechtsverletzungen kommt und sich die allgemeine Versorgungslage vielfach als prekär darstellt, wird angesichts der vorliegenden Berichtslage nicht angezweifelt. Im Verfahren haben sich jedoch, wie bereits angesprochen, keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass konkret der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinem Herkunftsstaat einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit erleiden würde oder aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, die notdürftigsten Existenzmittel aus eigenem zu bestreiten.

2.6. In der Beschwerde wird den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde sowie den Erwägungen im angefochtenen Bescheid substantiell nicht entgegengetreten; die darin angesprochenen Sachverhalte wurden im Wesentlichen bereits den Erwägungen im angefochtenen Bescheid inhaltlich zugrunde gelegt, wobei die Behörde in nicht zu beanstandender Weise aufgezeigt hat, dass angesichts des durch das über einen längeren Zeitraum gesetzte strafrechtsrelevante Fehlverhalten aufgezeigten, individuellen Gefährdungspotentials für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Ebensowenig werden Hinweise auf eine allenfalls zu berücksichtigende besondere Integrationsleistung oder einen sonstigen einer Rückkehr in die Heimat potentiell entgegenstehenden Umstand dargetan. Was die Gefährdungsprognose betrifft, hat sich die Behörde ausreichend mit dem vom Beschwerdeführer gezeigten Gesamtverhalten und den von ihm begangenen Straftaten auseinandergesetzt und dessen familiäre und private Situation im ausreichenden Ausmaß berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer – neben dem dargestellten beharrlichen unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet – insgesamt sechs rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet aufweist und im Zeitraum zwischen 2003 und 2018 kontinuierlich Delikte im Bereich der gewerbsmäßigen Suchtgiftkriminalität, an deren Verhinderung besonders hohe öffentliche Interessen bestehen, begangen hat, konnte ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:

3.1.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.

[…]

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) – (4) […]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5.       ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (3) – (13) […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1.       die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.       sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.       sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) – (6) [...]

[...]

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) – (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) […]

[...]

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) […]

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 59. […]

(4) Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

[…]“

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) [...]“

3.1.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Guineas sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer ist und war seit dem rechtkräftigen Abschluss seines Asylverfahrens mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2006 weder im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsbewilligung noch eines Visums. Dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 28.08.2019, wonach der Beschwerdeführer einen begründeten Asylantrag gestellt hätte und nach wie vor aufgrund des vorübergehenden Aufenthaltsrechts zum Aufenthalt berechtigt wäre, kann angesichts des dem entgegenstehenden eindeutigen Akteninhalts nicht gefolgt werden. Soweit diesem Duldungskarten ausgestellt wurden, begründeten diese gemäß § 31 Abs. 1a Z3 FPG keine Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes. Demzufolge erweist sich dessen Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Rückkehrentscheidung demnach zu Recht auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG geprüft.

3.1.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

3.1.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor; soweit der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Vergangenheit gemäß § 46a Abs. 1 FPG geduldet gewesen ist, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers, wie an anderer Stelle dargelegt (vgl. insb. Punkt 3.4.), die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und dieser zudem durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (vgl. das rechtskräftige Urteil vom 28.09.2009), der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entgegensteht. Ebensowenig ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch war der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vorliegen, sodass sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet erweist.

3.1.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

3.2.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.1.4.2. Der Beschwerdeführer hat angegeben, Sorgepflichten für zwei im Bundesgebiet lebende minderjährige Kinder zu haben; Unterlagen, welche seine Vaterschaft oder den aufenthaltsrechtlichen Status der Kinder belegen, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Ebensowenig hat er vorgebracht, dass er mit seinen minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben oder mit deren Obsorge betraut wäre. Er hat nicht vorgebracht, mit seinen Kindern im regelmäßigen Kontakt zu stehen oder diesen Unterhalt zu leisten, sodass auch bei Zugrundelegung der vorgebrachten familiären Verhältnisse lediglich von einer wenig intensiv ausgeprägten familiären Bindung auszugehen wäre. Der Aufbau einer familiären Bindung zu seinen mutmaßlichen Kindern wäre zudem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von zusammengerechnet sieben Jahren und acht Monaten verurteilt worden ist, als maßgeblich relativiert zu erachten. Insofern ist auch nicht zu erkennen, dass die vorliegende Rückkehrentscheidung allenfalls eine Verletzung des Kindeswohls begründet. Der Beschwerdeführer war sich im Übrigen bei der Begründung familiärer Bindungen im Bundesgebiet der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts bewusst, sodass er nie auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit seinen Kindern vertrauen durfte. Angesichts der kontinuierlichen Begehung von Straftaten im Bereich der gewerbsmäßigen Suchtgiftkriminalität sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer im Übrigen als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Durch eine Rückkehrentscheidung wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern es wird dem Beschwerdeführer eine Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen Kindern über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Sonstige familiäre Bindungen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen.

3.1.4.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

3.1.4.3.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner illegalen Einreise im Jahr 2003 im Bundesgebiet auf, wobei sein Aufenthalt lediglich bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens im Dezember 2006 rechtmäßig gewesen ist. Seither, sohin seit annähernd vierzehn Jahren, liegt ein illegaler Aufenthalt des Beschwerdeführers vor, wodurch sich die in diesem Zeitraum begründeten Bindungen als relativiert erweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann. Diese Rechtsprechungslinie betraf jedoch nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl. VwGH 28.11.2

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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