Entscheidungsdatum
13.10.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G306 2232704-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA.: Nigeria, vertreten durch die Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger Land Steiermark, diese vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, dieser wiederum vertreten durch die CARITAS Sozialzentrum der Diözese Graz-Seckau, vom XXXX.2022 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2020, Zl. XXXX, und die Anhaltung in Schubhaft, beschlossen:
A)
Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanawalt oder Vertreter) wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Spruchpunkt A.):
Mit Beschwerdeeingabe vom XXXX.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 06.07.2020 erstattete der Beschwerdeführer (BF) Beschwerde gegen seine Inschubhaftnahme und Anhaltung in dieser von XXXX.2020 – XXXX.2020. Gleichzeitig beantragte dieser – unter Punkt 5. der Beschwerdeeingabe, den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabegebühr iHv 30,00 Euro.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.07.2020 wurde dem BF seitens des BVwG aufgetragen – binnen Frist von fünf Tagen – ein vollständig ausgefülltes und unterfertigtes Vermögensbekenntnis in Vorlage zu bringen.
Mit Schreiben vom 08.07.2020, eingelangt beim BVwG am 10.07.2020 übermittelte der BF – durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung den Zahlungsnachweis der Gebühren in der Höhe von € 30,-.
Mit dem oben im Spruch angeführten Antrag, beim BVwG eingelangt am 15.07.2020, hat die antragstellende Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanawalt oder Vertreter für die im Spruch angeführte Rechtssache beantragt. Begründet wurde der Antrag nicht, sondern wurden im Vermögensbekenntnis einfach die Rubriken Einkommen, Vermögen und Unterhaltsansprüche nicht befüllt.
Gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Für Beschwerdeverfahren gemäß § 22a BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG über Maßnahmenbeschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sinngemäß anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings erweist sich der Antrag dennoch aus folgendem Grund als unzulässig:
Aus dem Zusammenhalt der Anordnungen in § 64 Abs. 3 ZPO ergibt sich zweifelsfrei, dass eine wirksame Befreiung von der Entrichtung der in § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO angeführten „Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren“ nicht mehr nachträglich, d.h., nachdem die Gebührenschuld bereits entstanden ist, beantragt werden kann (vgl. VfGH 16.09.2016, Zl. G 274/2016-8).
Im vorliegenden Fall wurde die vollständige Eingabengebühr in Höhe von 30 Euro vom Rechtsvertreter im Namen der antragstellenden Partei am 07.07.2020 mittels Banküberweisung an das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zur Einzahlung gebracht.
Weder das VwGVG noch die ZPO enthält eine Bestimmung dahingehend, dass nach einer bereits erfolgten Entrichtung der Eingabengebühr eine „Befreiung von der Entrichtung“ auch nachträglich in Form einer „Rücküberweisung“ der entrichteten Gebühr angeordnet werden könnte, selbst wenn die Antragstellung noch zeitgerecht vor oder spätestens gleichzeitig mit der Entstehung der Gebührenschuld erfolgt sein sollte.
Da eine nachträgliche Erstattung einer bereits entrichteten Gerichtsgebühr gesetzlich nicht vorgesehen ist, war der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Da der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben wurde fallen keine weiteren Kosten für den BF an. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe, im Hinblick auf die übrigen – im Antrag - beantragten Befreiungen und sind auch diese zurückzuweisen.
Da im vorliegenden Fall der Antrag zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
II. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
mangelnder Anknüpfungspunkt Schubhaft Verfahrenshilfeantrag VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2232704.2.00Im RIS seit
17.12.2020Zuletzt aktualisiert am
17.12.2020