TE Vwgh Erkenntnis 1997/8/28 96/04/0068

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Index

58/01 Bergrecht;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §28;
AWG 1990 §29;
AWG 1990 §30;
AWG 1990 §44 Abs6 idF 1994/155 ;
BergG 1975 §146 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde

1) des HK in Brixlegg, 2.) des PM, 3.) des MM und 4.) des KÜ, Zweit- bis Viertbeschwerdeführer in Brixlegg und vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Februar 1996, Zl. 63 220/29-VII/A/4/96, betreffend Bewilligung zum Betrieb der geänderten Schachtofenanlage der Kupferhütte Brixlegg (mitbeteiligte Partei:

M-Aktiengesellschaft in Brixlegg, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich des Verwaltungsgeschehens wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 93/04/0241, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der - nach Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. April 1992 durch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/04/0137 - gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangene Ersatzbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Oktober 1993 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, der ermittelte Sachverhalt sei in Ansehung der sich aus § 29 Abs. 2 letzter Satz Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl. Nr. 325/1990 in der Fassung vor der AWG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 155/1994, ergebenden Zuständigkeitsfrage (allfälliger Ausschluß der bergbehördlichen Zuständigkeit) infolge Verkennung der Rechtslage in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Weiters wurde darauf hingewiesen, daß dem Bescheid eine Darstellung der Meßdaten fehle, auf denen die Feststellung, durch den Betrieb der geänderten Anlage würde eine Gesundheitsgefährdung nicht eintreten, beruhe. Soweit auf die Grundbelastung Bezug genommen werde, falle weiters auf, daß bei deren Messung der gesamte Betrieb der mitbeteiligten Partei und nicht nur die geänderte Schachtofenanlage ausgenommen worden sei, obwohl letztere zwar die Haupt-, nicht aber die einzige Emissionsquelle an polychlorierten Dioxinen und Furanen im Betrieb der mitbeteiligten Partei sei. Schließlich wurde noch darauf hingewiesen, daß bei der Beurteilung der Frage der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit im Sinne des § 146 Abs. 3 Berggesetz von der Gesamtsituation auszugehen sei, die entsteht, wenn die durch die Anlage bewirkten Immissionen zur Grundbelastung hinzutreten. Maßgeblich sei daher nicht die Veränderung der Gesamtsituation, sondern die veränderte Gesamtsituation.

Mit dem im fortgesetzten Verfahren gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Ersatzbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Februar 1996 wurden die Berufungen u.a. der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Berghauptmannschaft Innsbruck vom 9. Juli 1991, betreffend die Bewilligung zum Betrieb der geänderten Schachtofenanlage der mitbeteiligten Partei, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid - unter Änderung der Wortfolge "zum Betrieb der Änderung der Schachtofenanlage bei der Kupferhütte Brixlegg durch einen Thermoreaktor und zugehörige Einrichtung" in "zum Betrieb der durch die Einrichtung eines Thermoreaktors und zugehörige Einrichtungen geänderten Schachtofenanlage der Kupferhütte Brixlegg" sowie unter Neufassung der Auflagen 1 und 2 - bestätigt. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei von der mitbeteiligten Partei nach § 146 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 um die Bewilligung zum definitiven Betrieb der durch die Errichtung eines Thermoreaktors und zugehöriger Einrichtungen geänderten Schachtofenanlage der Kupferhütte Brixlegg angesucht worden. Für die Herstellung der Änderungen sowie für einen befristeten Betrieb lägen rechtskräftige Bewilligungen vor. In der Errichtung eines Thermoraktors und zugehöriger Einrichtungen sei eine wesentliche Änderung der Schachtofenanlage zu sehen, deren Vornahme nach § 146 Abs. 1 des Berggesetzes in Verbindung mit dessen § 211 einer Bewilligung bedürfe. Der Thermoreaktor habe die Aufgabe, die in den Abgasen des Schachtofens befindlichen Schadstoffe zu verbrennen. Bei den zugehörigen Einrichtungen handle es sich im wesentlichen um eine Absetzkammer für höher kupferhältige Staubteilchen, einen Kühler zur Reduzierung der Abgastemperatur, einen Ventilator zum Eindrücken des Prozeßabgases in den Reaktor sowie um verschiedene Rohrleitungen. Die Änderungesbewilligung sei von der Berghauptmannschaft nachträglich mit Bescheid vom 8. August 1989 erteilt worden. Sie sei in Rechtskraft erwachsen. Die befristet von der Berghauptmannschaft erteilte Betriebsbewilligung für die geänderte Schachtofenanlage sei mehrmals verlängert worden, zuletzt bis zum 30. Juni 1991. Am Schachtofen selbst und am zugehörigen Abhitzekessel seien keine Änderungen vorgenommen worden. Als Emissionsquelle des Schachtofens komme die Austragsöffnung des 46 m hohen Schornsteins in Betracht. Hiezu sei von den dem Verfahren beigezogen gewesenen emissionstechnischen Sachverständigen darauf hingewiesen worden, daß der Schachtofen, mit unterschiedlichen Einsatzstoffen versorgt, die Hauptemissionsquelle an polychlorierten Dioxinen und Furanen darstelle. Daneben würden Belastungen von Schwermetallen im Staubniederschlag auftreten. Hauptemittent von SO2 sei der Konverter. Dieser sei jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens.

Im fortgesetzten Verfahren sei der bereits zuvor als Sachverständige für Emissionsfragen beigezogene ao. Univ. Prof. Dr. W. um Bekanntgabe der Grundbelastung an polychlorierten Dioxinen und Furanen bei Betrieb der Gesamtanlage der Kupferhütte Brixlegg - mit Ausnahme der geänderten Schachtofenanlage - sowie um Bekanntgabe jener Meßdaten ersucht worden, die ermittelt worden seien, wenn die durch den Betrieb der Schachtofenanlage bewirkten Immissionen zur Grundbelastung hinzutreten. Prof. W. habe im wesentlichen ausgeführt, es seien für Immissionsberechnungen neben den meteorologischen Verhältnissen und Geländegegebenheiten die Schornsteinhöhe, die Abgastemperatur bei Austritt, der Abgasvolumenstrom und die stündliche Emissionsfracht der interessierenden Stoffe maßgeblich. Diese - unter verschiedenen Betriebszuständen und Schachtofen-Einsatzstoffen (wie näher dargelegt) meßtechnisch erfaßten - Daten hätten zur Vorgabe eines Emissionsgrenzwertes an PCDD/F, gemessen nach der Thermischen Nachverbrennung (TNV) von 0,9 ng TE/Nm3, kombiniert mit einem Grenzwert für 2, 3, 7, 8-TCDD von 0,1 ng TE/Nm3 geführt. Gleichzeitig sei damit die Funktionsfähigkeit des Thermoreaktors beauflagt worden, um eine über 99 %ige Reduktion der PCDD/F zu erreichen. Zur ständigen Überwachung sei eine fix installierte dauerregistrierende CO-Überwachung und die Dauermessung der Reaktortemperatur gefordert und installiert worden. Die Immissionsbelastung sei mehrfach am Standort L. (südwestlich des Betriebes in ca. 1650 m Luftlinien-Entfernung) gemessen worden. Der Vergleich dieser Meßergebnisse erlaube unter Berücksichtigung der jeweiligen Meßbedingungen die nachstehenden Schlußfolgerungen zu ziehen. Messungen durch die Forschungsgesellschaft Technischer Umweltschutz aus November 1990 während des gesamten Anlagenbetriebes nach zwei verschiedenen genormten Verfahren hätten 590 und

553 fg TE/Nm3 ergeben. Dies habe bedeutet, daß unter Bedacht auf die Meßunsicherheit die beiden Ergebnisse eine idente Immissionskonzentration wiedergegeben hätten. Während der Stillstandzeit des Werkes zwischen 22. Dezember und 26. Dezember 1990 seien am gleichen Standort

408 fg TE/Nm3 gemessen worden, an einem werksnäheren Meßplatz (Anwesen P, Entfernung ca. 300 m in Luftlinie) 513 fg TE/Nm3. Diese Daten würden belegen, daß ohne direkten Immissionsbeitrag der thermischen Anlagen des Werks eine durch Staub und Umgebungsgehalte verursachte deutliche Immissionskonzentration in diesem Zeitraum vorhanden gewesen sei. Der höhere Wert beim werksnäheren Meßpunkt würde die dort erhöhte Vorbelastung widerspiegeln und er sei auch vom direkteren Einfluß der diffusen Verstaubung des Betriebes betroffen. Die zwischen 17. Juli und 22. Juli 1995 erfolgte Beprobung der Umgebungsluft am Standort L. habe bei Stillstand der Schachtofenanlage, jedoch Betrieb der übrigen Anlagen des Werkes eine Immissionskonzentration von 63 fg TE/Nm3 erbracht. Da der Flammofen eine im Schachtofen nach der TNV in etwa vergleichbare PCDD/F-Fracht emittiere und bei Stillstand aller Anlagen im Dezember 1990 wesentlich höhere Konzentrationen gemessen worden seien, könne der jetzt niedrigere Immissionswert nicht auf den Schachtofenstillstand alleine zurückgeführt werden. Für die Interpretation dieses niedrigen Wertes sei zu bedenken, daß der Thermoreaktor mittlerweile seit mehr als fünf Jahren in Betrieb sei und daß zusätzliche Maßnahmen, wie die Entstaubung der Schmelzhütte, die Absenkung der diffusen Staubaufwirbelung aus den offenen Umschlag- und Lagerplätzen bzw. Verkehrsflächen, getroffen worden seien. Es ergebe sich damit eine kontinuierliche Absenkung einer mobilen PCDD/F-Umgebungsbelastung, welche auch in anderen Medien (Gras und Kuhmilch) meßbar sei. Auf das Phänomen eines stetigen und nicht abrupten Rückganges der Umgebungsbelastung (nachgewiesen an Emissionsluft, Grasproben, Kuhmilchproben und Fichtennadelproben) nach erfolgter Emissionsreduktion durch den Thermoreaktor sei seitens des emissionstechischen Sachverständigen in diversen Besprechungen und Verhandlungen mehrfach hingewiesen worden. Trotzdem stelle der im Juli 1995 gefundene Meßwert der Immissionskonzentration von

63 fg TE/Nm3 ein Resultat von vorhandener Umgebungsbelastung und direktem Einfluß der damals in Betrieb befindlichen thermischen Anlagen des Werkes dar. Eine meßtechnische Erfassung der beim Betrieb der Schachtofenanlage mit funktionierendem Thermoreaktor von dieser ausgehenden zusätzlichen Immissionsbelastung an dem beobachteten Standort sei in Anbetracht der realen, stets wechselnden Ausbreitungsverhältnisse und unter Berücksichtigung der Unsicherheit des Meßverfahrens mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich. Der erforderliche Aufwand würde jedenfalls mehrjährige Meßserien mit genauer Aufzeichnung der Ausbreitungsverhältnisse bei verschiedenen Betriebszuständen des Gesamtwerkes beinhalten und müßte ebenso den aus der Vorbelastung des Gebietes resultierenden Immissionsanteil sehr genau berücksichtigen.

Mit den Meßdaten der in der Zeit vom 17. Juli 1995 bis 22. Juli 1995 durchgeführten Immissionsmessungen am Standort L. sei Dr. St. als meteorologischer Sachverständiger befaßt und um Berechnung ersucht worden, welchen Jahresmittelwert von PCDD/F die Anlagen der Kupferhütte Brixlegg (Flammoffen, diffuse Quellen) an der Immissionsmeßstelle bewirkten. Weiters sei unter Bezugnahme auf die ungünstigste Emissionssituation des Schachtofens für die Lage des Immissionsmaximums im ebenen Gelände unter Berücksichtigung eines Jahresmittelwertes von 14 fg/m3 und für den am stärksten betroffenen Prallhang (Stadtberg 80 m über Tal) eines solchen von 17 fg/m3 um Berechnung der Immissionswirksamkeit des Schachtofens im Beurteilungsraum unter Berücksichtigung eines maximal zulässigen Emissionsgrenzwertes von 0,8 ng TE/m3 PCDD/F für die oben angeführten ungünstigsten Immissionspunkte ersucht worden. Der meteorologische Sachverständige habe ausgeführt, es seien für die Berechnung der angeforderten Jahresmittelwerte der Schadstoffkonzentrationen eine mittlere Verteilung der Windrichtung in Höhe des effektiven Ausbreitungsniveaus und die Kenntnis der gleichzeitig herrschenden Verteilung der Ausbreitungsklassen für das Maß der vertikalen Durchmischung notwendig. Eine Messung dieser Größen für einen statistisch signifikanten Zeitraum sei in früheren Verfahrensschritten gefordert worden, sei aber auch zwischenzeitlich nicht erfolgt. Mit dem vorhandenen Datenmaterial könne daher eine Bestimmung dieser Größen nur überschlagsmäßig erfolgen. Die im Raum Brixlegg erfolgten Windregistrierungen würden zeigen, daß die wesentlichen Elemente des Windfeldes durch das Talwindsystem des Inntals und die Randeinwirkungen des Alpachtals bestimmt seien. Das bedeute Maxima der Anströmung aus dem Sektor Südwest, die hauptsächlich dem Ausfließen der Kaltluft aus dem Inntal zuzuordnen seien und aus Nordost bis Nord, die auf das Einströmen der Luft während des Tages zurückgeführt werden könnten, bzw. durch das sekundäre Windsystem des einmündenden Alpachtals verursacht würden. Calmen in ihrer Definition als Windstille würden in 0,3 % der Fälle auftreten; im Sinne der Definition der - als Grundlage der Berechnung verwendeten - ÖNORM 9440 seien sie in 11 % der Fälle vorhanden. Windrichtung und Windgeschwindigkeit seien aus Messungen der Landesforstdirektion Tirol im Emissionsgelände bestimmt worden. Da eine Messung der Ausbreitungsklassen nicht vorliege, müsse auf eine Übertragung der Beziehung von Ausbreitungsklasse und Talwindzirkulation aus dem Salzachtal zurückgegriffen werden. Dies sei aber nur in einer ersten Näherung zulässig und könne nur deshalb unternommen werden, weil das Talwindsystem in beiden Fällen thermisch bedingt sei und die thermische Induzierung des Talwindsystems gleichzeitig auch die bestimmende Größe für die Verteilung der Ausbreitungsklassen sei. Für die vom emissionstechnischen Sachverständigen angegebenen Emissionsdaten seien Ausbreitungsberechnungen gemäß der ÖNORM 9440 für die verschiedenen Ausbreitungsklassen und Windgeschwindigkeiten durchgeführt worden. Das zeitliche Mittel der Emissionskonzentration über einen bestimmten Zeitabschnitt an einem Aufpunkt sei als Summe der Produkte der Immissionskonzentration am Aufpunkt bei einer bestimmten Ausbreitungs- und Emissionssituation und der relativen Häufigkeit dieser Situation (Ausbreitungsklasse, Windrichtung, Windgeschwindigkeit, Emission) im betreffenden Zeitabschnitt unter Berücksichtigung der windschwachen Wetterlagen, sowie der Immissionen im orographisch modifizierten Gelände zu ermitteln gewesen. Windrichtung und -geschwindigkeit seien aus den Messungen der Landesforstdirektion im Emissionsgelände bestimmt worden, die Verknüpfung zu den Ausbreitungsklassen über das Talwindsystem. Als Immissionsbedingungen seien kontinuierliche Immissionen im Jahresverlauf als Berechnungsgrundlage angenommen worden.

Aufgrund der unter den angenommenen Ausbreitungsbedingungen zu erwartenden - näher dargelegten - Immissionwerte sei der medizinische Sachverständige, ao. Univ. Prof. Dr. K. um Bekanntgabe ersucht worden, ob eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen auszuschließen sei, wenn die durch die geänderte Schachtofenanlage der Kupferhütte Brixlegg bewirkten Immissionen zur Grundbelastung an polychlorierten Dioxinen und Furanen hinzuträten. Der medizinische Sachverständige habe ausgeführt, es seien für die Beurteilung von Dioxinen aus gesundheitlicher Sicht nur die Langzeitbelastungen aussagekräftig, sodaß es erforderlich gewesen sei, die durchschnittlichen Jahresmittelwerte zu ermitteln. Die zu beurteilende Gesamtimmission sei so ermittelt worden, daß zur Grundbelastung (bei Betrieb der sonstigen Anlagenteile) die Emissionen addiert worden seien, die bei Annahme eines für die geänderte Schachtofenanlage aussagekräftigen Emissionszustandes (0,9 ng TE/m3) laut Ausbreitungsberechnung zur Grundbelastung hinzutreten würden. Im nächsten Schritt sei ermittelt worden, wie hoch die daraus resultierende immissionsbedingte Dioxinbelastung der Personen im Immissionbereich anzunehmen sei. Sie sei Grundlage für die Beurteilung der immissionbedingten Gesundheitsrelevanz des geänderten Schachtofenbetriebes. Zum einen sei die Gesundheitsrelevanz der durch das Hinzutreten der schachtofenbedingten Immissionen veränderten Gesamtimmissionssituation begutachtet worden, zum anderen, ob durch die veränderte Gesamtimmissionssituation gesundheitliche Wirkungen zu erwarten seien, die nur damit begründet werden könnten, daß infolge des geänderten Schachtofenbetriebs Immissionen zur Grundbelastung hinzuträten. Da Dioxine über die Nahrungskette in Lebensmittel gelangen könnten, sei in einer dritten Begutachtung die Gesundheitsrelevanz beurteilt worden, die die durch den geänderten Schachtofenbetrieb bedingten Immissionen über diesen Weg haben können. Vom emissionstechnischen Sachverständigen sei während eines Betriebszustandes, bei dem alle Anlagenteile der mitbeteiligten Partei mit Ausnahme des Schachtofens in Betrieb gewesen seien, die Grundbelastung an der Meßstelle L. durch Messung ermittelt worden. Von dieser Grundbelastung sei angenommen worden, daß sie sich aus zwei Quellen zusammensetze, nämlich aus einer für das gesamte Beurteilungsgebiet weitgehend gleichbleibenden, werksunabhängigen Dioxinbelastung und aus der durch die übrigen quantifizierbaren Dioxinemittenten der mitbeteiligten Partei (= übrige Diosinemittenten) bedingten Belastungen. Der weitgehend gleichbleibend angenommene Grundbelastungsanteil sei so ermittelt worden, daß vom gemessenen Grundbelastungswert (Stillstand des Schachtofens, Betrieb der übrigen Anlagenteile) im Bereich L. der für die Meßstelle L. vom meteorologischen Sachverständigen errechnete Immissionswert für die "übrigen Dioxinemittenten der Montanwerke" abgezogen worden sei. Vom gemessenen Wert von 63 fg sei daher der errechnete Anteil von 5 fg abgezogen worden. Daraus ergebe sich der Wert von 58 fg für den weitgehend gleichbleibenden angenommenen Grundbelastungsanteil. Dieser Wert sei die Ausgangsgröße zur Ermittlung der unterschiedlichen Grundbelastung im Beurteilungsgebiet. Zum Wert von 58 fg (Jahresmittelwert) seien die über Ausbreitungsberechnung ermittelten Grundbelastungsanteile der übrigen Dioxinemittenten für besonders aussagekräftige Punkte im Beurteilungsraum addiert worden, nämlich für den Bereich, in dem die übrigen Dioxinemittenten ihr Immissionsmaximum im Tal haben (also in etwa 300 m vom Werk in der Hauptwindrichtung), für den Talhang "Stadtberg - 80 m über Talniveau" und für den Hauptsiedlungsbereich ("Kirche"). Der - näher dargestellte - Überblick über die relevanten und aktuellen Jahresmittelwerte (1995) der Grundbelastung zeige, daß die Jahresmittelwertbelastung der übrigen Emittenten im Jahre 1995 etwa 10 % bis ein Drittel der Grundbelastung ausmache, die nunmehr unter Berücksichtigung der Nutzung des Raumes eine nicht mehr ungünstige Höhe aufweise. Zur Ermittlung der Immissionsbelastung nach Hinzutreten des geänderten Schachtofenbetriebs bei einer Emission von 0,9 mg TE/Nm3 seien die entsprechend den Ausbreitungsberechnungen des meteorologischen Sachverständigen hinzutretenden Immissionen hinzugezählt und solcherart die "veränderte Gesamtimmissionssituation" in fg TE/m3 als Jahresmittelwert erhoben worden. Nach Darstellung der gesundheitlichen Beurteilungsgrundlagen sei der medizinische Sachverständige zum Ergebnis gelangt, daß sich aus der Berechnung der veränderten Gesamtimmissionsbelastung keine Anhebung der Immissionsbelastung ergebe, die nach dem derzeitigen Stand des Wissens für gesundheitliche Wirkungen maßgeblich sein könnte. Unabhängig von der Frage der direkten Belastung über die Atemluft habe der medizinische Sachverständige auch die Belastung über die Nahrungswege berücksichtigt. Die Grasbelastungswerte, die im Raum L. in den letzten Jahren gefunden worden seien, seien stark gesunken. Sie seien inzwischen nicht nur im Lichte einer auf die Ausschließung von Gesundheitsgefährdungen ausgerichteten Sicht beruhigend. Sie lägen inzwischen fast im Bereich von Hintergrundwerten. Seit dem Probebetrieb der Schachtofenanlage sei auch in der Milch des besonders ungünstig gelegenen Hofes "L." keine Milch gemessen worden, die nach dem Lebensmittelgesetz zu beanstanden gewesen wäre. Inzwischen seien die Werte weiter gefallen und zwar auf Werte, die weitgehend den präventiv ausgerichteten "Holländischen Werten" entsprächen. Könne aber beim "kritischsten" Hof eine Gesundheitsgefährdung über die Nahrungskette durch den geänderten Betrieb des Schachtofens ausgeschlossen werden, so gelte dies auch für weniger kritische Pfade.

Für die Berufungsbehörde ergebe sich daher, daß durch den Betrieb der geänderten Schachtofenanlage eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit u.a. der Beschwerdeführer oder eine unzumutbare Belästigung nicht zu erwarten sei. Auch sei eine Gefährdung von Grundstücken u.a. der Beschwerdeführer durch den Betrieb der geänderten Schachtofenanlage nicht hervorgekommen. Bei der Anlage der mitbeteiligten Partei handle es sich um eine Hüttenwerksanlage, in der metallhältige Ausgangsstoffe durch Anwendung von Prozessen der hüttenmännischen Verfahrenstechnik durch chemisch-metallurgische Stoffumwandlung unter Einsatz von thermischer Energie zu Metallen verarbeitet würden. Daß es sich dabei um eine Müllverbrennungsanlage im Sinne der Anlage 1 Z. 5 zu § 12 LRG-K handeln könnte, sei denkunmöglich. Eine derartige Anlage liege nämlich nur dann vor, wenn Müll, hausmüllähnliche Abfälle sowie aufbereiteter Müll in Dampfkesselanlagen als Brennstoff verwendet würde. Bei der Schachtofenanlage handle es sich aber weder um eine Dampfkesselanlage, noch würden die Einsatzmaterialien - es handle sich dabei auch nicht um Müll im Sinne der genannten Bestimmung - im Schachtofen als Brennstoff verwendet. Die Hüttenanlage der mitbeteiligten Partei könne einer Müllverbrennungsanlage weder nach dem Einsatzmaterial, noch nach der Verfahrenstechnologie noch nach der Betriebsweise gleichgehalten werden. Es sei daher im Sinne des § 134 Abs. 3 Berggesetz der im LRG-K für Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung festgelegte Grenzwert hinsichtlich des 2, 3, 7,

9 - TCDD -Äquivalents mit 0,1 ng/m3 wegen anderer Gegebenheiten

nicht heranzuziehen. Dieser Wert sei auch nicht medizinisch bedingt. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer hätten die beigezogenen Sachverständigen die Messungen in der Kupferhütte Brixlegg im Auftrag der Berghauptmannschaft bzw. der Berufungsbehörde vorgenommen und nicht im Auftrag der mitbeteiligten Partei. Was die Frage der Anwendung des § 29 AWG anlange, sei festzustellen, daß selbst dann, wenn man davon ausgehe, daß eine Anlage vorliege, in der Abfälle behandelt werden, keine besondere Abfallbehandlungsanlage vorliege, die im Sinne der genannten Bestimmung einer Bewilligung des Landeshauptmannes bedürfe. Nach § 44 Abs. 6 AWG würden nämlich Anlagen gemäß den §§ 28 bis 30 leg. cit. keiner Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz bedürfen, wenn am 1. Juli 1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Bewilligungsverfahren anhängig war. Die mitbeteiligte Partei hätte nach der im Jahre 1989 auf Grund des Berggesetzes erteilten Bewilligung zur Herstellung einer wesentlichen Änderung des Schachtofens durch Errichtung einer thermischen Nachverbrennung und der zuerst bis 31. Dezember 1989 und sodann in der Folge bis 30. Juni 1990, bis 31. Dezember 1990 und bis 30. Juni 1991 befristet erteilten Bewilligung zur Benützung der geänderten Schachtofenanlage am 31. Mai 1991 bei der Berghauptmannschaft um definitive Bewilligung zum Betrieb der geänderten Schachtofenanlage angesucht. Daraus ergebe sich, daß das bezügliche Bewilligungsverfahren seit 1989 anhängig und sohin nach der durch das Berggesetz 1975 gegebenen Rechtslage abzuführen gewesen sei. Schließlich sei hinsichtlich der Graswerte anzumerken, daß ihnen in einem bergrechtlichen Verfahren eher eine Indikatorfunktion zukomme, eine Begründung für konkrete Maßnahmen damit jedoch nicht in der vom Berggesetz geforderten Schlüssigkeit möglich sei. Die Verknüpfung zwischen den Graswerten und gesundheitlichen Auswirkungen sei noch nicht im notwendigen Ausmaß abgeklärt. Im übrigen sei festzuhalten, daß den Bergbehörden keine rechtlichen Möglichkeiten offenstünden, das Fütterungsverhalten der Bauern, das Inverkehrbringen von Milch oder Milchprodukten, den Ersatz von langzeitbelasteten Kühen durch nicht vorbelastete Kühe oder andere als anlagenbezogene Maßnahmen vorzuschreiben. Um solche würde es sich handeln, wenn auf bereits vorhandene Depositionen außerhalb von Anlagen der mitbeteiligten Partei abgestellt würde.

Die Berufungen der Beschwerdeführer seien daher abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen gewesen. Die Neufassung der Auflagen 1 und 2 sei erforderlich gewesen, weil ohne deren Konkretisierung der von den Sachverständigen als erforderlich erachtete Zweck nicht zu erreichen gewesen wäre. Die Richtigstellung der Wortfolge im Spruch sei terminologisch bedingt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - in den ihnen gemäß § 146 Abs. 3 Berggesetz 1975 bzw. § 29 AWG gewährleisteten Rechten verletzt. Sie bringen in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe - entgegen den Ausführungen im eingangs zitierten hg. Erkenntnis vom 21. März 1995 - neuerlich die bergrechtliche Bewilligung für den Betrieb der geänderten Schachtofenanlage der mitbeteiligten Partei erteilt, obwohl es hiefür der Erteilung einer Genehmigung nach § 29 AWG durch den Landeshauptmann bedürfe. Handle es sich bei der geänderten Schachtofenanlage aber um eine Abfallverwertungsanlage im Sinne des § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG, welche der Erteilung einer Genehmigung des Landeshauptmannes bedürfe, so sei nach dem Luftreinhaltegesetz auch ein Dioxin-Grenzwert von höchsten 0,1 ng TE/Nm3 vorzuschreiben. Der vorgeschriebene Grenzwert für PCDD/F von 0,9 ng TE/Nm3 sei diesfalls unzulässig. Der Verweis der belangten Behörde auf § 44 Abs. 6 AWG setzte sich über die Ausführungen im zitierten Erkenntnis, daß unter "anhängigen Genehmigungsverfahren" nur solche zu verstehen seien, die spezifisch abfallrechtliche Normen der Länder oder des Bundes vor Inkrafttreten des AWG 1990 zum Gegenstand hatten, was auf das bergrechtliche Verfahren der mitbeteiligten Partei jedenfalls nicht zutreffe, hinweg. Die eingeholten Sachverständigenstellungnahmen seien im übrigen nicht ausreichend, um die durch die Änderung der Schachtofenanlage veränderte Gesamtbelastung zu beurteilen. So habe der meteorologische Sachverständige selbst ausgeführt, daß die für die Berechnung der Jahresimmissionswerte bei Schadstoffkonzentrationen erforderliche Bestimmung der mittleren Verteilung der Windrichtung in Höhe des effektiven Ausbreitungsniveaus und die Kenntnis der gleichzeitig herrschenden Verteilung der Ausbreitungsklassen mangels Messung mit dem vorhandenen Datenmaterial nur überschlagsmäßig erfolgen könne. Weiters seien zwei - neben Schachtofen, Flammofen und Hallenentstaubung - weitere Emissionsquellen, nämlich der "Konverterofen" und die "Bemusterungsanlage" in den dem meteorologischen Sachverständigen vorliegenden Emissionsdaten offenbar nicht enthalten gewesen. Schließlich berücksichtige der meteorologische Sachverständige in seinen Berechnungen auch nicht die Problematik der Ablagerung des Dioxins an der Bodenoberfläche und die damit einhergehende "Resuspension". Da die Halbwertszeit von Dioxin im Boden bis zu 120 Jahre betragen könne, lasse sich eine Abnahme der Bodenbelastung, selbst wenn die künftige Belastung nicht mehr so hoch sein sollte wie bisher, nicht annehmen. Die behördliche Feststellung, die Bergbehörde habe keine Möglichkeit, auf das Fütterungsverhalten der Bauern Einfluß zu nehmen, sei rechtlich nicht relevant. Im übrigen fehle es dem angefochtenen Bescheid nach wie vor an einer Darstellung der Meßdaten, aus denen die Feststellung abgeleitet werden könne, durch den Betrieb der geänderten Anlage werde eine Gesundheitsgefährdung nicht eintreten. In diesem Zusammenhang werde - wie bereits in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 24. November 1993 - der Vorwurf der Befangenheit der Sachverständigen Dr. K. und Dipl.-Ing. W. erhoben.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als nicht berechtigt:

Gemäß § 211 Berggesetz 1975 gelten, wenn Anlagen eines Hüttenwerks einer Bergbuchseinlage zugeschrieben sind - was für die Kupferhütte Brixlegg unbestrittenermaßen zutrifft -, u.a. die Bestimmungen des Berggesetzes über Bergbauanlagen sinngemäß.

Gemäß § 146 Abs. 1 Berggesetz 1975 sind Bewilligungen der Berghauptmannschaft u.a. zur Herstellung (Errichtung) und zum Betrieb (zur Benützung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie bei wesentlichen Änderungen an derartigen Bergbauanlagen einzuholen.

Die Bewilligungen sind gemäß § 146 Abs. 3 leg. cit. erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn im konkreten Fall nach dem Stand der Technik (§ 134 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Ausmaß hinausgehende Beeinträchtigungen der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten sind und weiters beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. ... Können die Auswirkungen der Auflagen für den Betrieb (die Benützung) derartiger Bergbauanlagen im Zeitpunkt ihrer Festsetzung nicht ausreichend beurteilt werden, kann die Berghauptmannschaft einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Dieser darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern.

Gemäß § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG, BGBl. Nr. 325/1990 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der AWG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 155/1994, bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung ist, einer Genehmigung des Landeshauptmannes. Gemäß § 29 Abs. 2 AWG hat der Landeshauptmann bei der Erteilung dieser Genehmigung nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.

Gemäß § 44 Abs. 6 AWG bedürfen Anlagen gemäß den §§ 28 bis 30 keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn am 1. Juli 1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war.

Die Gesetzesmaterialien (Bericht des Umweltausschusses, 1494 BlgNR, XVIII GP, 2) bemerken zur letztgenannten Bestimmung, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 91/12/0187, ausgesprochen, daß sich die Wendung "anhängige Genehmigungsverfahren" im Sinne des § 44 Abs. 6 nur auf solche Verfahren beziehe, die spezifisch abfallrechtliche Normen der Länder und des Bundes vor Inkrafttreten des AWG zum Gegenstand hatten. Die bisherige Praxis habe im Sinne der seinerzeitigen Intentionen des Gesetzgebers unter anhängigen Genehmigungsverfahren im Sinne des § 44 Abs. 6 AWG auch gewerberechtliche und wasserrechtliche Verfahren verstanden. Es seien daher von den zuständigen Behörden Genehmigungen erteilt worden. Die zusätzliche Einholung einer AWG-Genehmigung für diese Anlagen würde einen sehr großen Verwaltungsaufwand bedeuten und könne den zur Vollziehung berufenen Behörden nicht zugemutet werden. Überdies sei das auch dem Betreiber der Anlagen nicht zumutbar, die bisher darauf vertraut haben, daß sie über alle erforderlichen Genehmigungen für ihre Anlagen verfügen.

Anders als nach der für das hg. Erkenntnis vom 28. März 1995 maßgeblichen Rechtslage vor der AWG-Novelle 1994 ist es daher nunmehr für die Frage, ob durch ein am 1. Juli 1990 anhängiges oder rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren im Sinne des § 44 Abs. 6 AWG die Genehmigungspflicht einer Anlage gemäß den §§ 28 bis 30 AWG ausgeschlossen wird, ohne Belang, ob dieses Verfahren spezifisch abfallrechtliche Normen der Länder bzw. des Bundes vor Inkrafttreten des AWG zum Gegenstand hatte. Vielmehr wird die Genehmigungspflicht gemäß den §§ 28 bis 30 AWG bereits dadurch ausgeschlossen, daß "auch nur ein" der bis zum 1. Juli 1990 erforderlichen Verfahren zu diesem Zeitpunkt anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war.

Da diese Voraussetzung in Ansehung des bergrechtlichen Verfahrens betreffend die in Rede stehende Änderung der Schachtofenanlage der mitbeteiligten Partei unbestrittenermaßen erfüllt ist, kann es dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG erfüllt sind. Eine Genehmigungspflicht im Sinne dieser Bestimmung ist (nunmehr) jedenfalls ausgeschlossen.

Dem Vorwurf der Beschwerdeführer, der vorgeschriebene Emissionsgrenzwert für PCDD/F von 0,9 ng TE/Nm3 sei im Hinblick auf den für Abfallverwertungsanlagen im Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K) vorgesehenen Dioxin-Grenzwert von höchstens 0,1 ng TE/Nm3 unzulässig, ist zu entgegnen, daß dieser Grenzwert für Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung gilt (vgl. Pkt. 5 lit. b der Anlage 1 zu § 12 LRG-K). Daß es sich im vorliegenden Fall jedoch - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - um eine Dampfkesselanlage handle, in der Müll, hausmüllähnliche Abfälle sowie aufbereiteter Müll als Brennstoff verwertet würde, behaupten die Beschwerdeführer selbst nicht.

Zutreffend führen die Beschwerdeführer aus, der meteorologische Sachverständige habe dargelegt, daß für die Berechnung der geforderten Jahresimmissionswerte der Schadstoffkonzentrationen eine mittlere Verteilung der Windrichtung in Höhe des effektiven Ausbreitungsniveaus und die Kenntnis der gleichzeitig herrschenden Verteilung der Ausbreitungsklassen für das Maß der vertikalen Durchmischung notwendig seien und Bestimmung dieser Größen mit dem vorhandenen Datenmaterial nur überschlagsmäßig erfolgen könne, weil eine Messung dieser Größen nicht erfolgt sei. Allerdings hat der Sachverständige auch dargelegt, er habe zufolge des Fehlens entsprechender Meßergebnisse auf Daten eines vergleichbaren Windsystems zurückgegriffen. Daß die der Ausbreitungsberechnung solcherart zugrunde gelegten Daten ungeeignet wären, der Berechnung eine ausreichende Grundlage zu bieten, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen; es wird dies auch von den Beschwerdeführern nicht konkret behauptet.

Soweit die Beschwerdeführer weiters vorbringen, der meteorologische Sachverständige habe den Konverterofen und die Bemusterungsanlage als zwei weitere Emissionsquellen der Kupferhütte Brixlegg nicht berücksichtigt, so ist ihnen entgegenzuhalten, daß diese als "übrige Anlagen" in der Messung der Grundbelastung vom 17. Juli 1995 bis zum 22. Juli 1995 enthalten sind. Da es im vorliegenden Verfahren aber um die Veränderung dieser Grundbelastung durch den Betrieb der geänderten Schachtofenanlage geht, wären (gesonderte) Ausbreitungsberechnungen der auf den Konverterofen und die Bemusterungsanlage zurückgehenden Immissionen ohne Belang. Gleiches gilt für die Ablagerung von Dioxin an der Bodenoberfläche (Deposition) bzw. die damit einhergehende "Resuspension", die ebenfalls einen Bestandteil der Grundbelastung bilden. Im übrigen kommt es nicht auf eine Abnahme der Bodenbelastung an, sondern darauf, wie sich die durch den Betrieb der geänderten Schachtofenanlage veränderte Grundbelastung auf Leben oder Gesundheit von Personen auswirkt.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer legt der angefochtene Bescheid auch die Grundlage für die Annahme der belangten Behörde, durch den Betrieb der geänderten Anlage sei eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit nicht zu erwarten, offen. Soweit die Beschwerdeführer aber eine Befangenheit des emissionstechnischen ebenso wie des medizinischen Sachverständigen rügen, ist ihnen zu entgegnen, daß mit der Behauptung der Befangenheit alleine das Vorliegen eines im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG relevanten Verfahrensmangels noch nicht aufgezeigt wird.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040068.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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