Entscheidungsdatum
20.10.2020Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
W131 2199787-1/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan, gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-NÖ) vom 24.05.2018, Zl. XXXX , wegen Rückkehrentscheidung und Folgeaussprüchen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die restlichen Aussprüche gemäß Spruchpunkten IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und wird dem Beschwerdeführer XXXX amtswegig gemäß §§ 58 und 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.10.2020 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs 3 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und den Vertreter der belangten Behörde am 19.10.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Eine zusätzliche Sprachmodulseinfügung konnte unterbleiben, da der Beschwerdeführer jedenfalls ausreichend Deutsch spricht und insoweit Deutsch eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache ist - § 12 Abs 1 BFA - VG.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Interessenabwägung Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2199787.1.00Im RIS seit
17.12.2020Zuletzt aktualisiert am
17.12.2020