Entscheidungsdatum
22.10.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W270 2183735-1/22E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, Promenade 3, 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung,
I. den Beschluss gefasst:
A) Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte I., II., und III. des angefochtenen Bescheids wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. und zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
2. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
3. Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision gegen die Spruchpunkte II.A.1. und II.A.2. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg. cit. durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Interessenabwägung Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W270.2183735.1.00Im RIS seit
17.12.2020Zuletzt aktualisiert am
17.12.2020