Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache der X-Gesellschaft m.b.H. in R, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. Februar 1995, Zl. VIb-221/482-1993, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Parteien: 1. C K und 2. W K, beide in R und vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in F), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die von T M und A M, beide vertreten durch Dr. A,
Rechtsanwalt in F, erstattete Gegenschrift wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in
der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 14. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführerin (auf Grund ihres Ansuchens vom 5. November 1993) unter Spruchpunkt I. gemäß § 81 GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung ihrer (mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 22. April 1991) genehmigten Gastgewerbebetriebsanlage durch Installierung einer Musikanlage, Durchführung von Live-Musik und Verlängerung der Öffnungszeiten unter Vorschreibung der Auflage erteilt, daß die Eingangstüre während der Abend- und Nachtstunden (ab 20.00 Uhr) bei Betrieb der Musikanlage geschlossen zu halten ist. Die von den Nachbarn G Z und D Z, C K und W K sowie A M und T M erhobenen Einwendungen wurden mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch erhoben (ausschließlich) die mitbeteiligten Parteien C K und W K Berufung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. Februar 1995 wurde über die Berufung dieser mitbeteiligten Parteien wie folgt abgesprochen:
"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 74, 77, 81 und 353 GewO 1994 wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 14.1.1994, Zl. II-2454/93, zu lauten hat wie folgt:
"Der X-Gesellschaft m.b.H., R, wird gemäß §§ 81, 74, 77 und 356ff GewO 1994 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 22.4.1991, Zl. II-2428/89, gewerbebehördliche genehmigten Gastgewerbebetriebes in R, L-Weg 2, nach Maßgabe der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen sowie der Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 14.1.1994 unter Vorschreibungnachstehender Auflagen erteilt:
1. Die Eingangstüre ist während der Abend- und Nachtstunden (ab 20.00 Uhr) bei Betrieb der Musikanlage geschlossen zu halten.
2. Ab 20.00 Uhr darf die Musikanlage im Freien nicht in Betrieb genommen werden.
3. Während der Öffnungszeiten der Bar an Samstagen und Sonntagen von 5.00 bis 9.00 Uhr in den Monaten Oktober bis April ist die Eingangstüre bei Betrieb der Musikanlage während der Nachtstunden (bis 6.00 Uhr) geschlossen zu halten."
Im übrigen wird den Berufungen des W K und der C K gemäß den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mit der Maßgabe folgender Sachverhaltsergänzung bestätigt:
"Die gegenständliche Betriebsanlage liegt ca. 55 m östlich der A 14-Rheintalautobahn im gewidmeten Betriebsgebiet. Die Objekte der nächstgelegenen Wohnnachbarn K, U-Weg 3d, und M, U-Weg 3c, R, befinden sich in einer Entfernung von rund 100 m in nordöstlicher Erichtung der Betriebsanlage im Bau-Mischgebiet. Zwischen der Betriebsanlage und diesen Wohnnachbarn führt die L 52 als Verbindungsstraße von Feldkirch bzw. der A 14 nach R.""
Gegen diesen Bescheid im Umfang der Auflagen 2. und 3. richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtige abzuweisen. Die (am Berufungsverfahren nicht beteiligten) Nachbarn T M und A M erstatteten (gemeinsam mit den mitbeteiligten Parteien) ebenfalls eine Gegenschrift.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Der "Anfechtungsumfang" wird in der Beschwerde ausdrücklich
wie folgt ausgeführt:
"Der angefochtene Bescheid wird insoweit angefochten, als der Spruch des Bescheides die Auflagen Punkt 2. (ab 20.00 Uhr darf die Musikanlage im Freien nicht in Betrieb genommen werden) und 3. (während der Öffnungszeiten der Bar an Samstagen und Sonntagen von 5.00 bis 9.00 Uhr in den Monaten Oktober bis April ist die Eingangstüre bei Betrieb der Musikanlage während der Nachtstunden (bis 6.00 Uhr) geschlossen zu halten) enthält."
Die Beschwerdeausführungen richten sich unter den Gesichtspunkten einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus den im einzelnen dargestellten Gründen inhaltlich ausschließlich gegen die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen (2. und 3.).
Vorauszuschicken ist, daß aus dem gesamten Beschwerdevorbringen der eindeutige Wille der Beschwerdeführerin zu erkennen ist, den angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich dieser zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen (2. und 3.) aufzuheben. Daß die Beschwerde zur Aufhebung des gesamten angefochtenen Bescheides - auch der unter Vorschreibung der Auflage 1. erteilten Änderungsgenehmigung - führen möge, geht aus dem Beschwerdeinhalt nicht hervor. Das auf der letzten Seite des Beschwerdeschriftsatzes formulierte Begehren, der Verwaltungsgerichtshof möge "den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg" aufheben, ist in seinem Zusammenhalt mit dem Inhalt des Beschwerdevorbringens und der unmißverständlich formulierten Erklärung zum "Anfechtungsumfang" als Beschwerdebegehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG), gerichtet auf eine kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang seiner Anfechtung - das sind die zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen 2. und 3. - klar zu erkennen (vgl. in dieser Hinsicht auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 94/04/0037, m.w.N.).
Es ist davon auszugehen, daß dann, wenn ein Bescheid nur teilweise angefochten ist, Entscheidungsgegenstand dennoch die ganze Sache und daher der ganze Bescheid ist, wenn der Verfahrensgegenstand nicht teilbar ist. Im Hinblick auf die im Verfahren über die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (unter anderem auch) anzuwendende Bestimmung des § 77 Abs. 1 GewO 1973 (bzw. 1994) kann eine "Trennbarkeit" von Genehmigung (hier: Änderungsgenehmigung) und den in diesem Zusammenhang erteilten Auflagen dieser Gesetzeslage entsprechend nicht angenommen werden (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 91/04/0313, m.w.N.).
Die von der belangten Behörde zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen (2. und 3.) - als belastende Nebenbestimmungen - und die damit im Zusammenhang stehende bescheidmäßige Regelung bilden demnach mit der erteilten Berechtigung (Änderungsgenehmigung) und der schon von der Behörde erster Instanz vorgeschriebenen, von der belangten Behörde aufrecht erhaltenen Auflage (1.) eine notwendige und untrennbare Einheit. Die Auflagen 2. und 3. haben für sich alleine nicht die Qualität eines Bescheides im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG.
Mit der von der Beschwerdeführerin angestrebten Aufhebung dieser unselbständigen Teile eines Bescheides wird in Wahrheit eine Abänderung dieses Bescheides angestrebt. Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides kommt bei Bescheidbeschwerden jedoch nicht in Betracht, weil im Grunde des § 42 Abs. 1 und Abs. 2 VwGG die Beschwerde nur auf Aufhebung des "angefochtenen Bescheides" gerichtet sein kann. Mit anderen Worten: Auch wenn eine vom Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erfaßte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur die belastende Nebenbestimmung - als unselbständiger Teil - des angefochtenen Bescheides betrifft, kann eine (allenfalls) vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit dieser Nebenbestimmung (wegen des untrennbaren Zusammenhanges aller Spruchteile) nur zur Aufhebung des Bescheides zur Gänze führen.
Aus der Beschwerde ist aber (wie bereits dargelegt wurde) der eindeutige Wille der Beschwerdeführerin zu ersehen, daß die Beschwerde nicht zur Aufhebung der ihr - im übrigen - durch den Bescheid eingeräumten Begünstigung führen möge. Die Beschwerdeführerin hat dem Verwaltungsgerichtshof mit der vorliegenden Bescheidbeschwerde daher lediglich die Entscheidungsbefugnis eingeräumt, reformatorisch tätig zu werden (das auf eine Aufhebung lediglich einzelner Auflagen abzielende Begehren würde im Ergebnis eine inhaltlich abgeänderte und endgültige Änderungsgenehmigung herbeiführen, sodaß eine - allenfalls nach Verfahrensergänzung erfolgende - Auflagenvorschreibung den Gegenstand eines Verfahrens nach § 79 GewO 1994 bilden würde). Eine derartige Befugnis steht dem Verwaltungsgerichtshof - abgesehen von Säumnisbeschwerden (eine solche liegt nicht vor) - aber nicht zu (vgl. hiezu auch den hg. Beschluß vom 19. Jänner 1994, Zl. 93/03/0304, sowie die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/04/0008, und vom 24. Februar 1975, Zl. 969/74, Slg. N.F. Nr. 8771/A).
Da nach dem Gesagten ein untrennbarer Teil eines Bescheides nicht bekämpft werden kann, war schon aus diesem Grund die vorliegende Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen auch die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 1992, Zl. 91/04/0126, vom 22. November 1994, Zl. 94/04/0213 und vom 23. Mai 1995, Zl. 95/04/0090).
Die von T M und A M (gemeinsam mit C K und W K) erstattete Gegenschrift war zurückzuweisen, da diesen - mangels Erhebung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid am Berufungsverfahren nicht beteiligten - Nachbarn der angefochtene Bescheid nicht zugestellt wurde (vgl. insoweit auch die Zustellanordnung der belangten Behörde auf Seite 10 des angefochtenen Bescheides) und diesen Personen demnach die Rechtsstellung als mitbeteiligte Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zukommt (vgl. hiezu die bei Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3. Auflage, Seite 165 wiedergegebene hg. Judikatur).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG insbesondere auch § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchInhalt der BerufungsentscheidungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit dervorinstanzlichen EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995040084.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.05.2011