Entscheidungsdatum
27.10.2020Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2Spruch
W281 1402815-2/17E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Albanien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. XXXX , wegen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben, die Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
II. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 iVm § 55 Abs. 2 iVm § 58 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG 2005 wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 07.10.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Interessenabwägung Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W281.1402815.2.00Im RIS seit
17.12.2020Zuletzt aktualisiert am
17.12.2020