TE Vwgh Erkenntnis 1997/8/28 97/04/0051

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
58/01 Bergrecht;

Norm

BergG 1975 §96 Abs1 Z1;
BergG 1975 §96 Abs4;
B-VG Art20 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der J Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Jänner 1997, Zl. 63.220/3-VII/A/4/97, betreffend Zurückweisung eines Antrages um Erteilung einer Gewinnungsbewilligung nach dem Berggesetz 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Mai 1996 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 29. August 1994 um Erteilung einer Gewinnungsbewilligung für ein näher bezeichnetes Abbaufeld gemäß "§ 94 Abs. 4" erster Satz des Berggesetzes 1975 in Verbindung mit dessen § 96 Abs. 1 Z. 1 und 2 mit der tragenden Begründung als unzulässig zurückgewiesen, die dem Antrag angeschlossen gewesene geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung lasse mangels einer mineralogischen Untersuchung nicht zweifelsfrei erkennen, ob trotz SiO2-Gehalten von über 70 % tatsächlich die vorherrschende Mineralkomponente des Vorkommens aus Quarz bestehe. Es wäre daher im Hinblick auf die Ergebnisse der chemischen Analysen im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, durch eine mineralogische Untersuchung zu klären, ob das Vorkommen im begehrten Abbaufeld über seine gesamte Mächtigkeit aus Quarz (zumindest 50 % ß-Quarz) bestehe. Unterlagen über eine solche mineralogische Untersuchung seien nicht vorgelegt worden, sodaß auch keine Angaben über die Art des im begehrten Abbaufeld anstehenden mineralischen Rohstoffes getroffen werden könnten.

Über Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1996, Zl. 96/04/0138, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof aus, daß als geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung im Sinne des § 96 Abs. 1 Z. 1 Berggesetz 1975 nur ein Operat anerkannt werden kann, welches in fachlich schlüssiger Weise nachweist, daß es sich bei dem erschlossenen natürlichen Vorkommen um ein solches von den den Gegenstand des Ansuchens bildenden grundeigenen mineralischen Rohstoffen handelt bzw. daß die erschlossene verlassene Halde solche enthält. Erfüllt das Operat diese Anforderung nicht, so liegt keine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung im Sinne des § 96 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. vor, was nach dem Abs. 4 dieser Gesetzesstelle zur sofortigen Zurückweisung des Ansuchens zu führen hat. Zur Lösung der Frage, ob das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Operat geeignet ist, das Vorkommen der in Rede stehenden grundeigenen mineralischen Rohstoffe nachzuweisen, hätte sich die Behörde eines (amtlichen) Sachverständigen bedienen müssen, da hiezu keinesfalls die allgemeine Lebenserfahrung ausreicht, sondern besondere Fachkenntnisse erforderlich sind und die Behörde nicht dargelegt habe, daß und auf Grund welcher Umstände sie selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfüge. Das von einem Sachverständigen erstattete Gutachten hätte sodann überdies im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit eingeräumt werden müssen, hiezu Stellung zu nehmen. Zwar habe die belangte Behörde zu der in Rede stehenden Frage eine Stellungnahme ihrer "Abteilung VII/3" eingeholt, die sodann in die Begründung des angefochtenen Bescheides Eingang gefunden habe. Abgesehen davon, daß dieser Vorgang in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht offengelegt worden sei, sei mangels jeglichen diesbezüglichen Hinweises sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in den Akten des Verwaltungsverfahrens für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, ob dem Verfasser dieser Stellungnahme die Qualifikation eines amtlichen Sachverständigen im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG zukomme oder ob und aus welchen Gründen ihm sonst die erforderlichen Fachkenntnisse eigneten. Auch sei es unterlassen worden, diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, als Ersatzbescheid für den mit dem zitierten hg. Erkenntnis aufgehobenen Bescheid ergangenen Bescheid vom 29. Jänner 1997 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten neuerlich im Instanzenzug das in Rede stehende Ansuchen der Beschwerdeführerin gemäß § 96 Abs. 4 erster Satz in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Z. 1 und 2 Berggesetz 1975 als unzulässig zurück. In der Begründung dieses Bescheides werden zunächst die bereits im Bescheid vom 2. Mai 1996 enthaltenen und in dem zitierten hg. Erkenntnis wiedergegebenen Ausführungen wiederholt und sodann ausgeführt, die Berufungsbehörde habe zunächst mit Schreiben vom 8. Jänner 1996 die für geowissenschaftliche, geotechnische und lagerstättenkundliche Angelegenheiten zuständige

Abteilung VII/3 des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, dessen Leiter der Amtssachverständige für Geologie und Hydrogeologie Univ.-Doz. Dr. L sei, mit der Frage befaßt, ob durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen nachgewiesen sei, daß sich im gesamten begehrten Abbaufeld ein grundeigener mineralischer Rohstoff befinde. Univ.-Doz. Dr. L habe als Amtssachverständiger mit Gutachten vom 16. Jänner 1996 zunächst den Vorgang der Probenahme dargestellt und hiezu ausgeführt, daß diese nachvollziehbar und repräsentativ sei. Die mineralogische Zusammensetzung sei offenbar nur abgeschätzt worden. Demzufolge überwiege Quarz. Dazu würden Anteile metamorpher Gesteinsarten, Hornsteine sowie im wechselnden Ausmaß Karbonatgerölle kommen. Eine der beiden gezogenen Proben haben einen SiO2-Gehalt von 74,76 % und die anderen einen solchen von 72,02 % erbracht. Röntgenographische Phasenuntersuchungen bzw. Korngrößenuntersuchen seien nicht durchgeführt worden. Auf Grund weiterer Untersuchungsergebnisse sei anzunehmen, daß zusätzliche SiO2-Trägerminerale wie Feldspat, Tone, Glimmer vorhanden seien. Nicht quantifizierbar sei jedenfalls der SiO2-Anteil der Hornsteinkomponente. Auf Grund der chemischen Analysen sei daher mangels einer mineralogischen Untersuchung nicht zweifelsfrei feststellbar, ob trotz SiO2-Gehalten von über 70 % tatsächlich ein mineralischer Rohstoff vorliege, der als Quarzrohstoff im Sinne des § 5 des Berggesetzes 1975 anzusprechen sei.

In dem nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1996 ergänzenden Ermittlungsverfahren seien den Parteien des Verfahrens Ablichtungen dieses Gutachtens sowie der diesem zugrunde liegenden behördlichen Anfrage zur Stellungnahme übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Stellungnahme einerseits darauf berufen, daß die von ihr vorgelegte geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibungen den Anforderungen eines im Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft gestandenen Erlasses der belangten Behörde entsprochen habe. Andererseits habe sie zur Vorlage der geforderten weiteren Unterlagen eine Fristverlängerung begehrt. In einer weiteren Stellungnahme habe sie eine Ablichtung einer Äußerung des von ihr beigezogenen Sachverständigen vorgelegt, in dem dieser ausführe, die von ihm zur Durchführung seines Gutachtens angewendeten Methoden hätten dem Stand der wissenschaftlichen Untersuchung entsprochen, um die geforderten Aussagen zur Qualität und Klassifizierung der vor Ort anstehenden Massenrohstoffe machen zu können. In rechtlicher Hinsicht kommt der Bundesminister, gestützt auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom 16. Jänner 1996, zu dem Ergebnis, daß die von der Beschwerdeführerin vorgelegte geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung mangels einer mineralogischen Untersuchung nicht zweifelsfrei erkennen lasse, ob trotz SiO2-Gehalten von über 70 % tatsächlich ein mineralischer Rohstoff vorliege, der als Quarzrohstoff im Sinne des § 5 des Berggesetzes 1975 anzusprechen sei. Die Beschwerdeführerin sei diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und habe dieses somit nicht entkräftet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung einer Gewinnungsbewilligung für das in Rede stehende Abbaufeld für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gemäß § 95 Berggesetz 1975 sowie in dem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt sie vor, die belangte Behörde habe für die Erteilung von Such-, Schürf- und Gewinnungsbewilligungen einen Erlaß vom 16. April 1994 herausgegeben, in dem die Mindestanforderungen an die geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung und an die Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens im einzelnen festgehalten seien. Bezüglich Quarz, Quarzit und Quarzsand werde darin ausgeführt, daß diese dann die nach dem Gesetz maßgebenden Kriterien erfüllten, wenn sie in ihren natürlichen Vorkommen einen SiO2-Gehalt von mindestens 70 % Masse aufwiesen. Einen derartigen Nachweis enthalte die von der Beschwerdeführerin vorgelegte geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung. Die Beschwerdeführerin habe daher bei Antragstellung davon ausgehen können, daß diese Beschreibung ausreiche. In dem genannten Erlaß werde zum Nachweis der Eignung des Vorkommens bezüglich Proben aus Lockergesteinsvorkommen lediglich gefordert, daß diese zumindest chemisch zu analysieren seien. Untersuchungen über die Korngrößenverteilung und die mineralogische Zusammensetzung seien lediglich als eine wünschenswerte Ergänzung der chemischen Analyse genannt. Die Beschwerdeführerin habe daher im Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgehen können, daß die von ihr vorgelegte geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung ausreichend sei. Eine spätere Verfeinerung von Untersuchungsmethoden bzw. eine spätere Verschärfung der Kriterien für den fachlichen Nachweis des Rohstoffes dürften, da eine nachträgliche Verbesserung des Ansuchens nicht zulässig sei, im Berufungsverfahren keinesfalls verlangt werden. Die belangte Behörde hätte sich daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung im Zeitpunkt der Antragstellung als fachlich schlüssig anzusehen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe auch die Manuduktionspflicht verletzt. Hätte es nämlich tatsächlich an einer fachlich schlüssigen geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung gefehlt, so hätte schon die Erstbehörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin nicht in Behandlung nehmen dürfen, ohne sie zur Vorlage eines schlüssigen Operates anzuleiten. Wäre dies geschehen, so hätte die Beschwerdeführerin schon damals eine schlüssige geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung vorlegen können. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit erachtet die Beschwerdeführerin die Vorgangsweise der belangten Behörde, in Abänderung der in dem zitierten Erlaß genannten Anforderungen an die geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung nunmehr einen strengeren Maßstab anzulegen, als eine Änderung ihrer Verwaltungspraxis, wodurch sie gegen den auch verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatz verstoßen habe. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner ständigen Rechtsprechung dargetan, aus dem Gleichheitssatz sei auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes abzuleiten. Eingriffe in die bestehende Rechtslage, die zu einer Enttäuschung berechtigter Vertrauensdispositionen der Rechtsunterworfenen führten, habe der Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt, wenn nicht besondere sachliche Gründe dafür angeführt werden könnten. Berücksichtige man diese zeitliche Komponente und den Umstand, daß die Beschwerdeführerin sich an die bei der Erstellung der Einreichunterlagen geltende Verwaltungspraxis gehalten habe, so hätte die Erteilung der Gewinnungsbewilligung durch die belangte Behörde (auf Grund der damals ausreichenden Unterlagen) bestätigt werden müssen oder es hätte der Beschwerdeführerin jedenfalls Gelegenheit gegeben werden müssen, die bei der Antragstellung noch nicht unbedingt erforderliche mineralogische Untersuchung nachzureichen. Eine andere Auslegung des § 96 Abs. 4 Berggesetz 1975 würde zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, weil dies dem verfassungsrechtlichen Vertrauensgrundsatz widerspräche.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten, in dieser Verwaltungssache ergangenen Erkenntnis vom 8. Oktober 1996, Zl. 96/04/0138, ausgesprochen hat, kann als geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung im Sinne des § 96 Abs. 1 Z. 1 Berggesetz 1975 nur ein Operat anerkannt werden, welches in fachlich schlüssiger Weise nachweist, daß es sich bei dem erschlossenen natürlichen Vorkommen um ein solches von den den Gegenstand des Ansuchens bildenden grundeigenen mineralischen Rohstoffen handelt bzw. daß die erschlossene verlassene Halde solche enthält.

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Operat komme diesem Erfordernis nicht nach, weil mangels einer mineralogischen Untersuchung trotz festgestellter SiO2-Gehalte von über 70 % nicht zweifelsfrei feststellbar sei, ob tatsächlich ein mineralischer Rohstoff vorliegt, der als Quarzrohstoff im Sinne des § 5 Berggesetz 1975 anzusprechen sei. Die Beschwerdeführerin bekämpft in ihrer Beschwerde nicht die Richtigkeit dieser Aussage, sie meint aber, die belangte Behörde hätte trotz dieser Unzulänglichkeit des von der Beschwerdeführerin als geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung vorgelegten Operates nicht zu einer Zurückweisung des Ansuchens kommen dürfen, weil dieses Operat inhaltlich den Anforderungen entsprochen habe, wie sie in einem von ihr selbst herausgegebenen und im Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft gestandenen Erlaß formuliert worden seien. Mit diesem Vorbringen verkennt sie abgesehen davon, daß der gegenständliche Erlaß mittlerweile aufgehoben wurde, aber das Wesen derartiger Erlässe. Diese richten sich im Gegensatz zu Verordnungen nicht an die Rechtsunterworfenen, denen daraus daher auch keine Rechte erwachsen. Es handelt sich dabei vielmehr um (generelle) Weisungen im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Aufl., Rz 594). Die Anforderungen an eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung im Sinne des § 96 Abs. 1 Z. 1 Berggesetz 1975 richteten sich daher schon im Zeitpunkt der Antragstellung nach den oben dargestellten, aus dem Berggesetz 1975 abzuleitenden Kriterien, die seither keine Veränderung erfahren haben. Es bestand daher im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen auch für die belangte Behörde keine Veranlassung, den von ihr beigezogenen Sachverständigen darüber zu befragen, ob das vorliegende Operat im Zeitpunkt der Antragstellung den Anforderungen an eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung entsprochen hat.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bildet es auch keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatz, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung nunmehr auf eine zutreffende Auslegung des Gesetzes gründete, auch wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt in einem Erlaß eine davon abweichende Rechtsansicht vertrat.

Mit ihren Ausführungen zu einer Verletzung der Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde ist die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen in dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1996 zu verweisen, in dem dargelegt wird, daß das Fehlen einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung im Sinne des § 96 Abs. 1 Z. 1 Berggesetz 1975 nach dem Abs. 4 dieser Gesetzesstelle - ohne jedes weiteres Verbesserungsverfahren - zur sofortigen Zurückweisung des Ansuchens zu führen hat. Für eine Manuduktion durch die belangte Behörde war daher schon aus diesem Grund kein Raum.

Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040051.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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