Entscheidungsdatum
29.10.2020Norm
AlVG §24Spruch
W260 2208212-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER sowie den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 27.10.2018, VN XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2018, GZ 2018-0566-9-002814, betreffend Berichtigung und Rückforderung der Notstandshilfe gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 04.10.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01. bis 28.02.2017, 01. bis 30.04.2017, 01.06. bis 14.07.2017 und 21.08. bis 30.11.2017 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) zur Rückzahlung des Gesamtbetrages iHv EUR 733,80 verplichtet.
2. Der Beschwerdeführer erstattete fristgerecht über sein eAMS-Konto Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.10.2018.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2018, GZ 2018-0566-9-002814, wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2018, abgewiesen.
4. Mit Antrag vom 17.10.2018 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde am 23.10.2018 zur Vorlage übermittelt.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 26.11.2020 anberaumt.
7. Der Beschwerdeführer erstattete am 04.10.2020 an den vorsitzenden Richter eine Anfrage bezüglich des Beschwerdeverfahrens und führte zusammengefasst aus, dass er aufgrund des vergangenen Zeitraumes keine genaue Erinnerung mehr an das gegenständliche Beschwerdeverfahren habe.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2020 wurden dem Beschwerdeführer die wesentlichen Punkte der kommenden Verhandlung dargestellt und die maßgeblichen Unterlagen des Verfahrens aus dem Verwaltungsakt übermittelt.
9. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.10.2020 zog dieser seine Beschwerde zurück, die Beschwerdeverhandlung wurde folglich abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.10.2020 seine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 04.10.2020, betreffend Widerruf, Berichtigung und Rückzahlung der Notstandshilfe der Notstandshilfe für den Zeitraum 01. bis 28.02.2017, 01. bis 30.04.2017, 01.06. bis 14.07.2017 und 21.08. bis 30.11.2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2018, GZ 2018-0566-9-002814, zurückgezogen hat.
2. Beweiswürdigung:
Das am 27.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Schreiben des Beschwerdeführers ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).
Mit der mit Schreiben vom 11.02.2019 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W260.2208212.1.00Im RIS seit
17.12.2020Zuletzt aktualisiert am
17.12.2020