Entscheidungsdatum
02.11.2020Norm
AsylG 2005 §9Spruch
W242 2234759-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, RA in Wien 6., Chwallagasse 4/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX , GZ. XXXX :
A.) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B.) Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I.) Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom XXXX 2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt.
Am XXXX 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.
Dieser Antrag wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom XXXX 2020, GZ. XXXX , abgewiesen, der ihm am XXXX 2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigen aberkannt und ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA-G auf Dauer nicht zulässig sei und wurde ihm gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus nach § 55 Abs. 1 AsylG erteilt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus und gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG eine Beschwerde.
Aufgrund dieser Beschwerde fand am 02.11.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Zuge der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzog.
II.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und dem Beschluss zu Grunde gelegt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
III). Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG zwar nicht, jedoch steht eine Einstellung nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Zu A.) Einstellung des Verfahrens:
Da der Beschwerdeführer während der mündlichen Verhandlung am 02.11.2020 seine Beschwerde vom XXXX 2020 zurückzog, ist der angefochtene Bescheid rechtskräftig geworden. Das aufgrund der Beschwerde eingeleitete Verfahren ist somit gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu B.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W242.2234759.1.00Im RIS seit
17.12.2020Zuletzt aktualisiert am
17.12.2020