TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/3 W209 2180006-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2020
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Entscheidungsdatum

03.11.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W209 2180006-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1997, Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. 1093057802-151666573, betreffend Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist, sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2020 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: BF) stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Anlässlich seiner Erstbefragung am 02.11.2015 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, seine Eltern seien vier Monate zuvor vom Militär getötet worden. Er sei auch bedroht worden und habe Angst um sein Leben, weil es nicht sicher sei.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 14.03.2016 erklärte das Bundesamt für Fremdenwesen(BFA) den BF nach Einholung eines Gutachtens zur Altersfeststellung für volljährig und setzt sein Geburtsdatum mit XXXX 1997 fest.

4. Am 20.09.2017 wurde der BF erstmals durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der BF, er habe in Kabul freiwillig bei einer Organisation für Frauen mitgeholfen, indem er weibliche Kolleginnen zu Besuchen bei Frauen begleitet habe. Bei einer dieser Gelegenheiten sei er von einem lokalen Kommandanten angesprochen und zu diesem eingeladen worden. Der Kommandant habe dem BF Arbeit angeboten, was dieser aber ausgeschlagen habe, da hinter dem Angebot zweifelsohne sexueller Missbrauch gestanden habe. Der Kommandant habe ihn daraufhin telefonisch belästigt, nach Intervention durch die Familie auch bedroht und letztlich die Eltern des BF ermorden lassen. Zu seiner Religionszugehörigkeit befragt gab der BF an, er sei zwei Tage nach seiner Ankunft zum Christentum konvertiert, und legte unter anderem eine Tauf- und Konfirmierungsurkunde von der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) vor.

5. Am 18.10.2017 wurde die Einvernahme des BF fortgesetzt und der BF eingehender zu seinen Fluchtgründen und den Umständen seiner Konversion befragt.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des BF insgesamt nicht glaubhaft gewesen sei. Die Schilderung der Umstände seiner Flucht seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen; die Angaben des BF zu seiner Konversion haben einstudiert gewirkt und seien insbesondere hinsichtlich seiner inneren Überzeugung oberflächlich geblieben. Eine Rückkehr nach Kabul sei möglich und zumutbar. Es bestehe in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 12.12.2017 binnen offener Rechtsmittelfrist vollumfänglich Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Behörde mangelnde Feststellungen getroffen und auch dadurch sein Fluchtvorbringen falsch gewürdigt habe. Der BF sei zudem wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und aufgrund seines langen Aufenthalts in Österreich und der hier angenommenen Lebensweise zusätzlich gefährdet. Weiters sei die Sicherheitslage in Afghanistan derart prekär, dass dem BF im Falle einer Rückkehr eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK drohen würde. Eine Rückkehrentscheidung wäre ein unzulässiger Eingriff in das in Österreich etablierte Privatleben des BF.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.10.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und der Rechtsvertreterin des BF durch, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen, insbesondere zu seiner Konversion, sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF weitere Dokumente vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1997.

Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und war ursprünglich schiitisch muslimischen. Seine Muttersprache ist Dari.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

Der BF ist in der Provinz Maidan Wardak geboren und hat dort die Schule besucht. Als Jugendlicher übersiedelte der BF mit seiner Familie nach Kabul, wo er den – insgesamt neunjährigen – Schulbesuch fortsetzte.

Der BF ist gesund.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der BF wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung auf, kam jedoch nach seiner Ankunft in Österreich im Herbst 2015 in Kontakt mit dem christlichen Glauben, begann sich näher damit auseinanderzusetzen und trat schließlich der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage („Mormonen“) bei, wo er am 07.01.2017 getauft und am Folgetag konfirmiert wurde.

Der BF ist seit seinem Beitritt ein aktives Kirchenmitglied. Er besucht regelmäßig den wöchentlichen Bibelunterricht und den sonntäglichen Gottesdienst, wo er gelegentlich auch Predigten übernimmt. Er hat in seiner Glaubensgemeinschaft bereits eine Stufe erreicht, die ihm die Übernahme bestimmter Aufgaben im Rahmen der Gottesdienste ermöglicht. Auch außerhalb der genannten Veranstaltungen engagiert sich der BF in seiner Gemeinde, etwa durch die Mithilfe bei Reinigungstätigkeiten.

Der BF pflegt regen sozialen Kontakt mit anderen Mitgliedern seiner Gemeinde. Er teilt sich eine Wohnung mit einem Mitbewohner, der ebenfalls der Gemeinschaft angehört.

Der BF ist mit den theoretischen Grundlagen und den Verhaltensvorschriften seines Glaubens vertraut und lebt danach. Er geht auch der im Glauben verankerten Missionstätigkeit nach und hat bereits mehrere Personen missioniert. Der BF hat weiterhin Kontakt zu Landsleuten, verheimlicht vor diesen seine Religionszugehörigkeit nicht und versucht auch diese zu missionieren.

Der BF ist aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert, hat seinen christlichen Glauben verinnerlicht und den Entschluss gefasst, nach diesem Glauben zu leben. Dieser Glaube ist wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden, sodass der BF diesen auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausüben und nicht verleugnen würde.

Dem BF droht im Falle einer Ansiedlung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im ganzen Land Gefahr der Verletzung seiner physischen oder psychischen Integrität aufgrund seiner religiösen Gesinnung.

Für den BF besteht in Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019, zuletzt aktualisiert am 21.07.2020 (LIB)

-        UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR)

-        EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO)

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage von Konvertiten vom 23.07.2020 (AB Konvertiten)

1.3.1 Allgemeine Sicherheitslage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2).

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).

Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (LIB, Kapitel 4).

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 2).

1.3.2. Religionen

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 15).

Ausländische Christen und die wenigen Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (LIB, Kapitel 15.2).

Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Laut islamischer Rechtsprechung soll jeder Konvertit drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum der Abtrünnigen konfiszieren und deren Erbrecht einschränken. Konvertiten vom Islam zum Christentum werden von der Gesellschaft nicht gut behandelt, weswegen sie sich meist nicht öffentlich bekennen. In den meisten Fällen versuchen die Behörden Konvertiten gegen die schlechte Behandlung durch die Gesellschaft zu unterstützen, zumindest um potenzielles Chaos und Misshandlung zu vermeiden. Missionierungen sind illegal. Die öffentliche Meinung stehe Christen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (LIB, Kapitel 15.2).

Apostaten (Abfall vom Islam)

Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie oder der Strafverfolgung bei Blasphemie. Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, sind Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (LIB, Kapitel 15.5).

Die Lage der Konvertiten und Apostaten in Afghanistan hat sich in letzter Zeit nicht verändert (AB Konvertiten).

1.3.3. Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 10).

Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).

Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des BF sowie zweier Zeugen aus der Kirchengemeinde des BF XXXX , Bischof der Gemeinde XXXX , und XXXX , in der mündlichen Verhandlung.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zum Alter des BF basieren auf dem vom BFA eingeholten Gutachten vom 10.03.2016, dem der BF nicht entgegengetreten ist. Die sonstigen Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Die Feststellungen zum Familienstand, zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und früheren Religionszugehörigkeit, zur Muttersprache, zum Lebens- und Bildungsweg in Afghanistan basieren auf den dahingehend im ganzen Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Angaben des BF, an denen zu zweifeln es im Verfahren keinen Anlass gab.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dessen Angaben.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Abwendung des BF vom Islam und seiner Zuwendung zum Christentum in Gestalt der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage ergeben sich insbesondere aus den im Verfahren vorgelegten Dokumenten (Tauf- und Konfirmationsbescheinigung, Bescheinigung der Ordinierung im Aaronischen Priestertum, Bescheinigung der Ordinierung im Melchisedekischen Priestertum) in Zusammenschau mit vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen und Fotos, der Aussage des BF sowie der oben genannten Zeugen in der mündlichen Verhandlung.

Daraus ergab sich das folgende glaubhafte Bild zur Konversion des BF zum Christentum: Der BF ist nach seiner Ankunft im Lager Traiskirchen in Kontakt mit dem christlichen Glauben gekommen, als er dort eine Ausgabe der Bibel bekommen hat. In der Folge hat er sich näher mit diesem Glauben auseinandergesetzt. In XXXX hat der BF an einem Chorprojekt teilgenommen und wurde vom Chorleiter, Angehöriger der Mormonen, zu Gottesdiensten mitgenommen. Er besuchte dreimal pro Woche den Gottesdienst, nahm an Theoriekursen teil und wurde schließlich am 07.01.2017 getauft. Auch nach seiner Taufe nimmt der BF weiterhin an den Gottesdiensten sowie am Bibelunterricht teil, wirkt in und außerhalb der religiösen Feierlichkeiten mit und ist auch in die seelsorgerischen und missionarischen Aktivitäten der Kirche eingebunden. Er wurde am 26.02.2017 zum „Priester im Aaronischen Priestertum“ und am 03.12.2017 zum „Ältesten im Melchisedekischen Priestertum“ ordiniert, wodurch er zur Vornahme bestimmter seelsorgerischer Handlungen ermächtigt wurde, welche er im Rahmen der Gottesdienste auch wahrnimmt und so beispielsweise Predigten hält.

Die Aussagen des BF zu seinem Erstkontakt mit dem christlichen Glauben über eine geschenkte Bibel waren plausibel. Auch war das Kennenlernen und die spätere Hinwendung zu seiner Religionsgemeinschaft im Speziellen, insbesondere in Zusammenschau mit den Schreiben des Chorleiters XXXX vom 08.07.2017 sowie von XXXX vom 13.10.2020, nachvollziehbar und glaubhaft.

Theoretische Fragen zum christlichen Glauben in der Auslegung seiner Gemeinschaft konnte der BF in der mündlichen Verhandlung mühelos beantworten.

Die beiden Zeugen machten übereinstimmende Angaben zur Person des BF und zu seinem Leben aus dem Glauben und der Ernsthaftigkeit seiner Glaubensausübung, bekräftigten und ergänzten dabei ihre Angaben in den Stellungnahmen vom 07.07.2017 bzw. 13.10.2020 und bestätigten die Aussagen des BF in ihrer Gesamtheit. Insbesondere legten die Zeugen dar, dass es sich beim BF um ein aktives Mitglied der Gemeinschaft handle und bestätigten, dass der BF regen Kontakt zu diversen Mitgliedern der Gemeinde pflege. Dies geht auch aus den rezenten Empfehlungsschreiben von XXXX sowie XXXX , jeweils vom 13.10.2020, hervor.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die an der Ernsthaftigkeit der Konversion und der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers zweifeln lassen würden. Der BF schilderte überdies nachvollziehbar, dass er sich nicht nur zu seinem Glauben (öffentlich) bekenne, sondern auch im Rahmen der in seiner Gemeinschaft üblichen Missionierung auch versucht, Landsleute zu seinem Glauben zu bekehren. Vor diesem Hintergrund war auch nachvollziehbar, dass der BF seine Konversion in Afghanistan nicht verbergen könne (und wolle).

Aus Länderinformationen geht hervor, dass die Apostasie in Afghanistan nach wie vor ein besonders schweres Vergehen darstellt, das nach der Scharia mit dem Tod bestraft werden kann. Wenn sich der Staat bislang auch nicht daran interessiert zeigt, derartige Strafen tatsächlich zu verhängen, so droht auch seitens nichtstaatlicher Akteure, etwa auch des nachbarschaftlichen Umfelds, „Gefahr bis hin zur Ermordung“, da die afghanische Gesellschaft an sich Apostaten feindlich gegenübersteht (vgl. die oben zitierten Länderinformationen sowie EASO, Kapitel 16).

Es konnte im Hinblick auf die oben festgestellte volatile Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat – sofern er nicht selbst wegen des Verstoßes gegen die Scharia bzw. wegen Apostasie verfolgt – in der Lage wäre, dem BF ausreichenden Schutz vor der Bedrohung vonseiten nichtstaatlicher Akteuren zu gewähren.

Es war sohin festzustellen, dass dem BF in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im ganzen Land Eingriffe in seine physische und psychische Integrität aufgrund seiner religiösen Gesinnung drohen.

Aufgrund der obigen Ausführungen war auf weitere vorgebrachte Fluchtgründe des BF aus verfahrensökonomischen Gründen sowie aufgrund von Entscheidungsreife nicht weiter einzugehen.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat.

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Subjektive Nachfluchtgründe gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 können insbesondere, aber nicht ausschließlich, „Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung“ sein.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei damit nicht nur das Verursachen, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr gemeint ist. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208). Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates kommt es darauf an, dass in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob es sich um eine bloße „Scheinkonversion“ oder um eine Konversion aus innerem Entschluss handelt. In letzterem Fall ist weiters darauf abzustellen, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (vgl. VfGH 12.06.2013, U 2087/2012).

In ähnlicher Weise hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung im konkreten Fall mit der Frage erfordert, ob ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung oder lediglich zum Schein erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, ist es erforderlich, sich auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (VfGH 22.09.2014, U 2193/2013).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind maßgebliche Indizien für eine Konversion aus innerer Überzeugung etwa das Wissen des BF über seine neue Religion, die Ernsthaftigkeit seiner Religionsausübung – zB in Gestalt regelmäßiger Gottesdienstbesuche oder Teilnahme an anderen religiösen Aktivitäten -, eine zugleich eingetretene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. Im Falle von Zweifeln an der inneren Überzeugung hinter der Konversion kommt den Aussagen von Zeugen (wie Priestern, Taufpaten) umso mehr Bedeutung zu (vgl. VwGH 25. Juni 2020, Ra 2019/18/0380).

Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, war festzustellen, dass der BF in Österreich zum Christentum konvertiert ist und eine sogenannte "Scheinkonversion" nicht vorliegt. Der BF hat glaubwürdige und überzeugende persönliche Gründe für seinen durch die Konversion geschaffenen subjektiven Nachfluchtgrund geltend gemacht. Er hat seine nachhaltige Überzeugung vom Christentum dargetan und keinen Grund zur Annahme geboten, er würde im Falle einer Ansiedlung in Afghanistan wieder zum Islam übertreten. Der BF lebt seinen Glauben in Österreich öffentlich und hat sich nicht zuletzt durch die Missionierungstätigkeit erkennbar von seinem ursprünglichen Glauben abgewandt.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF und der dort vorherrschenden Lage für Konvertiten und Apostaten ergibt, drohen diesem im Falle einer Ansiedlung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massive Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie ein erhebliches Risiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite. Insbesondere vor dem Hintergrund der in der Gesellschaft dominierenden strengen islamischen Tradition und der Einstellung gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere Konvertiten gegenüber, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem BF Verfolgung vonseiten der mehrheitlich konservativen Bevölkerung droht. Wenn von Seiten der Regierung – nach derzeitigem Stand – auch keine aktive Verfolgung des BF zu erwarten sein mag, so ist der afghanische Staat jedenfalls nicht in der Lage, dem BF effektiven Schutz vor der Verfolgung durch Dritte zu gewähren. Die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im dem BF also nicht zumutbar.

Somit besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus einem in Art. I Abschn. A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung.

Diese drohende Verfolgungsgefahr ist im Lichte der Länderfeststellungen als maßgeblich wahrscheinlich und aktuell anzusehen. Dass es dem BF im Falle einer Neuansiedlung in Afghanistan gelänge, seine Abkehr vom Islam und sein Bekenntnis zum Christentum auf Dauer vor den afghanischen Behörden oder seinem Umfeld verborgen zu halten, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal er mit den lokalen Gegebenheiten und Gebräuchen nicht vertraut ist und keine sozialen Anknüpfungspunkte vor Ort hat.

Aufgrund des in ganz Afghanistan geltenden islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Einstellung gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Somit befindet sich der Beschwerdeführer zusammengefasst aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegen keine der in§ 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 31.10.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurden; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") finden daher gemäß § 75 Abs. 24 leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe Religion Schutzunfähigkeit wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2180006.1.00

Im RIS seit

17.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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