Entscheidungsdatum
04.11.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W207 2208168-1/10E
W207 2208168-2/9E
W207 2208168-3/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 13.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen die Bescheide:
1. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 21.09.2018, Zahl 1142322108-170164990/BMI-BFA_STM_AST_01, wegen § 3 Asylgesetz 2005;
2. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 05.03.2020, Zahl 1142322108/190895204, wegen § 88 FPG;
3. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 20.04.2020, Zahl 1142322108/200343045, wegen §§ 8, 9, 10, 57 Asylgesetz 2005 und §§ 46, 52, 55 FPG;
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2020 zu Recht erkannt:
A)
Ad 1.)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Ad 2.)
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.03.2020 wird abgewiesen.
Ad 3.)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom 20.04.2020 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in allen Spruchpunkten ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Die gegenständlichen Verfahren wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.10.2020 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 13.10.2020 ausdrücklich verzichtet wurde (vgl. Seite 20 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W207.2208168.1.00Im RIS seit
17.12.2020Zuletzt aktualisiert am
17.12.2020