Entscheidungsdatum
06.11.2020Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W162 2177702-1/29E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2020, W162 2177702-1/19E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 02.11.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
„Die mit dem hier angefochtenen Erkenntnis bestätigte Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das einzig taugliche Mittel darstellt, um die Außerlandesbringung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat während des laufenden Revisionsverfahrens hintanzuhalten.
Nun gilt es bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen, dass es zu einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und dem privaten Interesse des Revisionswerbers am vorübergehenden Verbleib in Österreich ankommt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass dem Revisionswerber eine Abschiebung und infolge eine Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK fürchtet. Jedenfalls muss er davon ausgehen, in eine existenzbedrohende Lage gebracht zu werden.
Da der durch eine Außerlandesbringung bewirkte Schaden in den geltend gemachten subjektiven Rechten des Revisionswerbers auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und Achtung seiner (auch einfachgesetzlich gewährleisteten) Grundrechtssphäre nach Art. 2 bzw. 3 EMRK liegen würde und durch eine nachträgliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision nicht mehr gutzumachen wäre, erachtet der Revisionswerber die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG für gegeben und beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dem entgegenstehende öffentliche Interessen sind nicht erkennbar.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beeinträchtigt auch kein Interesse Dritter, allenfalls wäre ein solcher Nachteil im Verhältnis zum Nachteil, welcher dem RW im Falle der Abschiebung in die Heimat droht, zu vernachlässigen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Text
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W162.2177702.1.01Im RIS seit
17.12.2020Zuletzt aktualisiert am
17.12.2020