TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/27 G305 2228735-1

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Entscheidungsdatum

27.11.2020

Norm

AlVG §14
AlVG §15
AlVG §7
ASVG §18b
B-VG Art133 Abs4

Spruch

G305 2228735-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes KLEMM und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ARNEITZ & DOHR RECHTSANWÄLTE, Peraustraße 2/1. OG, 9500 Villach, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .12.2019, Zl. XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .01.2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

In Stattgebung der Beschwerde werden der Bescheid vom XXXX .12.2019 und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .01.2020 aufgehoben und festgestellt, dass
Herrn XXXX ab dem XXXX .2019 Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX .12.2019, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass seinem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX .2019 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen könne.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde, in der er begründend ausführte, dass die Ansicht der belangten Behörde, dass er in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen könne und er daher keinen Anspruch auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß seinem Antrag vom XXXX .2019 hätte, unzutreffend sei. Er sei bis XXXX .2016 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen und habe seine aktive Beschäftigung durch Dienstfreistellung bereits am XXXX .2016 geendet. Vom XXXX .2016 bis XXXX .2018 sei er mit der Pflege seiner kranken und pflegebedürftigen, am XXXX .2018 verstorbenen Mutter beschäftigt gewesen. Er sei als pflegender Angehöriger zu sehen, wodurch sich die zu berücksichtigende Rahmenfrist erhöhe. Darüber hinaus sei er pensionsversichert, sodass sich seine Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre verlängere. Er verfüge auch über die notwendige Anwartschaft zum Bezug des Arbeitslosengeldes. Am XXXX .2016 habe er einen Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung als pflegender Angehöriger gestellt. Dieser Antrag sei zunächst abgewiesen worden, da im Zeitraum XXXX .2016 bis XXXX .2017 die Pensions- und Sozialversicherungsbeiträge von seinem früheren Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Urlaubsabfindung/Urlaubsentschädigung geleistet worden sei. Dieser Umstand sei ihm am XXXX .2016 nicht bekannt gewesen. Am XXXX .2017 habe er einen neuerlichen Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung als pflegender Angehöriger gestellt und sei diesem Ansuchen mit XXXX .2017 von der Pensionsversicherungsanstalt stattgegeben und der Anspruch auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen, XXXX , anerkannt worden. Die von ihm gepflegte Angehörige habe sich seit dem XXXX .2015 bis zu deren Ableben am XXXX in der Pflegestufe 5 befunden. Die Mitversicherung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau des BF habe ebenfalls vorgelegen. Ab dem XXXX .2018 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung am XXXX .2019 habe er sich in der Pensions- und Krankenversicherung selbständig versichert.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .01.2020, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .12.2019 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX .2019 gemäß § 14 und § 15 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF am XXXX .2019 bei ihr die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt hätte. Er sei bis zum XXXX .2016 bei der Fa. XXXX beschäftigt gewesen und habe für den Zeitraum XXXX .2016 bis XXXX .2017 eine Urlaubsersatzleistung erhalten. Von XXXX .2016 bis zum XXXX .2018 sei er mit der Pflege seiner kranken und pflegebedürftigen Mutter beschäftigt gewesen. Sie sei am XXXX verstorben. Seit dem XXXX sei er selbstversichert (Qualifikation I1). Nach einer tabellarischen Darstellung der Versicherungszeiten des BF führte die belangte Behörde weiter aus, dass er in den letzten 12 Monaten vor der Antragstellung keine 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. In den letzten 24 Monaten vor der Antragstellung sei er keine 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wie ausgeführt sei er von XXXX .2016 bis XXXX .2018 (555 Tage) mit der Pflege seiner Mutter beschäftigt gewesen. Bei Erstreckung der Rahmenfrist durch die Zeiten als pflegender Angehöriger um 555 Tage lägen 357 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten vor. Damit könne die gesetzliche Anwartschaft jedoch nicht erfüllt werden.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden könnten. Das bedeute, dass die Zeiten der Beschäftigung nicht auch die Rahmenfrist erstrecken könnten. Ab dem XXXX .2018 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung ( XXXX .2019) sei er selbständig in der Pensions- und Krankenversicherung versichert gewesen. Diese Zeit (Privatzeit) könne weder für die Anwartschaft noch für die Rahmenfristerstreckung herangezogen werden.

4. Gegen die dem BF am 31.01.2020 im Wege seiner Rechtsvertretung zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob er (fristgerecht) einen Vorlageantrag, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.

Begründend führte er aus, dass das AMS davon ausgehe, dass der BF vom XXXX .2016 bis zum XXXX .2018 mit der Pflege der kranken und pflegebedürftigen Mutter beschäftigt gewesen sei. Es werde angeführt, dass es sich dabei um 555 Tage handeln würde. Das sei unrichtig. Der Zeitraum XXXX .2016 bis XXXX .2018 umfasse 920 Tage und werde die Rahmenfrist als pflegender Angehöriger um diesen Zeitraum verlängert, sohin bis zum XXXX .2015. Damit könne die gesetzliche Anwartschaft erfüllt werden, da rund 103 Wochen eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist vorliege. Selbst wenn man nur den Pflegezeitraum nach Auslaufen der Beitragszahlungen durch die Firma XXXX heranziehen würde, handle es sich dabei um 574 Tage. Damit verlängere sich die Rahmenfrist nicht wie vom AMS angeführt bis zum XXXX .2016, sondern bis zum XXXX .2016, wodurch in diesem Zeitraum 376 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten vorlägen. Dies ergäbe eine knapp 54-wöchige Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist.

5. Am 19.02.2020 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .12.2019, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .01.2020 und den dagegen erhobenen Vorlageantrag sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Vorlage.

6. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 31.07.2020 wurde der BF im Wege seiner Rechtsvertretung vom Ergebnis der hg. Beweisaufnahme verständigt und ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Beweisverfahrens binnen festgesetzter Frist zu äußern.

7. In seinem als „Äußerung“ bezeichneten Schriftsatz vom 18.08.2020, mit der der BF einen an die Pensionsversicherungsanstalt gerichteten, zum selben Tag datierten „Antrag auf Anerkennung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung“ zur Vorlage brachte, gab er ergänzend an, dass er nicht im Zeitraum XXXX .2016 bis XXXX .2017 bei der Fa. XXXX beschäftigt gewesen sei. Tatsächlich sei er am XXXX .2016 ausgeschieden. Seine aktive Beschäftigung habe am XXXX .2016 durch Dienstfreistellung geendet. Über diesen Zeitpunkt hinaus seien lediglich Sozialversicherungszahlungen für die Abfindung bestehender Urlaubsansprüche durch die Fa. XXXX erfolgt. Im Zeitraum XXXX .2016 bis XXXX .2017 sei er mit der Pflege seiner kranken und pflegebedürftigen Mutter beschäftigt gewesen. Darüber hinaus bereits ab dem XXXX .2016 bis zum XXXX .2018. Dem folgend umfasse der Zeitraum XXXX .2016 bis XXXX .2018 920 Tage. Um diesen Zeitraum sei die Rahmenfrist zu erstrecken. Die Pflege der kranken Mutter sei vom XXXX .06.2016 bis zum Todestag erfolgt und umfasse der Pflegezeitraum 920 Tage, womit seinem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom XXXX .2019 stattzugeben sei.

Seine „Äußerung“ verband er mit dem Antrag, das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren auszusetzen und begründete dies im Kern damit, dass ihm durch die Beschwerde zur Kenntnis gelangt wäre, dass im Zeitraum XXXX .2017 bis XXXX .2017 keine Weiterversicherung seitens der PVA vorgelegen hätte. Zweifelsohne sei er auch im angeführten Zeitraum zur Weiterversicherung als pflegender Angehöriger berechtigt gewesen. Auf Grund dessen habe er nunmehr einen Antrag auf Anerkennung von Versicherungszeiten bei der PVA gestellt. Gegenständlich habe das AMS im Bescheid vom XXXX .01.2020 ausgeführt, dass er über 357 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten verfüge. Dies entspreche 51 Wochen. Es würden nach Ansicht der belangten Behörde 7 Tage an anwartschaftsbegründenden Zeiten fehlen. Der Zeitraum, der die nunmehrige Antragstellung bei der PVA betreffe, zähle 19 Tage, sodass seinem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld sowie der gegenständlichen Beschwerde jedenfalls Folge zu geben wäre, sollte die PVA die Versicherungszeit XXXX . bis XXXX .2017 anerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seien Wohnsitz im Bundesgebiet ( XXXX ).

1.2. Seit dem XXXX .2000 bis XXXX .2019 weist er folgende (vollversicherungspflichtigen) Beschäftigungszeiten auf:

XXXX .2000 bis XXXX .2001  XXXX       Angestellter

XXXX .2001 bis XXXX .2010   XXXX         Angestellter

XXXX .2010 bis XXXX .2015  XXXX         Angestellter

XXXX .2016 bis XXXX .2016  XXXX         Angestellter

Im Zeitraum XXXX .2016 bis einschließlich XXXX .2017 war er bei der Dienstgeberin Fa. XXXX auf Grund des Bezuges einer Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

1.3. Vor seiner beschwerdegegenständlichen Arbeitslosigkeit war der BF bis XXXX .2016 bei der Dienstgeberin Fa. XXXX beschäftigt, wobei seine aktive Beschäftigung durch Dienstfreistellung bereits zum XXXX .2016 endete. Zumindest bis XXXX .2016 stand er in einem aktiven, der Vollversicherungspflicht unterstehenden Dienstverhältnis zur Fa. XXXX .

1.4. Ab dem XXXX .2016 bis XXXX .2018 pflegte er seine kranke, pflegebedürftige Mutter, die am XXXX verstarb, in häuslicher Umgebung. Sie war im Zeitraum XXXX .2015 bis zu ihrem Ableben, am XXXX .2018, in der Pflegestufe 5 eingeordnet.

Die Pflege seiner Mutter umfasste insgesamt 925 Tage.

Mai 2016     5 Tage

Juni 2016    30 Tage

Juli 2016    31 Tage

August 2016    31 Tage

September 2016   30 Tage

Oktober 2016    31 Tage

November 2016   30 Tage

Dezember 2016   31 Tage

Jänner 2017    31 Tage

Februar 2017    28 Tage

März 2017    31 Tage

April 2017    30 Tage

Mai 2017    31 Tage

Juni 2017    30 Tage

Juli 2017    31 Tage

August 2017    31 Tage

September 2017   30 Tage

Oktober 2017    31 Tage

November 2017   30 Tage

Dezember 2017   31 Tage

Jänner 2018    31 Tage

Februar 2018    28 Tage

März 2018    31 Tage

April 2018    30 Tage

Mai 2018     31 Tage

Juni 2018    30 Tage

Juli 2018    31 Tage

August 2018    31 Tage

September 2018   30 Tage

Oktober 2018    31 Tage

November 2018   30 Tage

Dezember 2018     7 Tage

Sohin gesamt    925 Tage

1.5. Im Zeitraum XXXX .2016 bis XXXX .2017 leistete seine vormalige Dienstgeberin, die Fa. XXXX , Pensions- und Sozialversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit der Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung. Dadurch erwarb er ab dem XXXX .2016 Beitragszeiten in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung.

1.6. Da ab dem XXXX .2017 keine Beitragszahlungen durch die vormalige Dienstgeberin mehr erfolgten, brachte er bei der Pensionsversicherungsanstalt als pflegender Angehöriger ein Ansuchen auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ein.

Diesem Ansuchen gab die Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom XXXX .2017, AZ: XXXX , rückwirkend mit XXXX .2017 Folge und sprach aus, dass der Anspruch auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seiner Mutter anerkannt werde.

Die Weiterversicherung des BF in der Pensionsversicherung vom XXXX .2017 bis XXXX .2018 scheint im Hauptverband der Sozialversicherungsträger auf.

Sohin war er im Zeitraum XXXX .2017 bis XXXX .2018 (d.s. 555 Tage), sohin während der von ihm erbrachten häuslichen Pflege seiner kranken und pflegebedürftigen Mutter, nach § 18b ASVG in der Pensionsversicherung versichert.

1.7. Ab dem XXXX .2018 bis zum XXXX .2019 (d.i. der Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung) versicherte er sich während 355 Tagen selbständig in der Pensions- und Krankenversicherung.

1.8. Am XXXX .2019 brachte er bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ein.

Darin gab er bei Punkt 12) „Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt“ an, dass er von XXXX .2010 bis XXXX .2016 bzw. XXXX .2017 bei der Fa. XXXX tätig gewesen sei. Von XXXX .2016 bis XXXX .2018 habe er seine Mutter gepflegt. Im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2019 habe er in keinem Dienstverhältnis gestanden.

1.9. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .12.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2019 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde, da er in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen könne.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen des BF und die vorgelegten Urkunden und der im Gerichtsakt einliegenden Hauptverbandsabfrage. Keine der angeführten Urkunden wurden je vom BF und/oder der belangten Behörde in Zweifel gezogen, weshalb diese der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. verweist. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen anzuwenden:

Gemäß § 7 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Dabei muss die Anwartschaft als eine der zentralen Anspruchsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Z 2) für das Arbeitslosengeld nach § 14 AlVG innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist erfüllt sein. Deren Länge wird in Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung in unterschiedlicher Weise normiert (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 1 zu § 15 AlVG).

Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist die Anwartschaft bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn die arbeitslose Person in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen (d.s. 52 Wochen x 7 Tage = 364 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um eine arbeitslose Person, die das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn sie in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

In allen Fällen verlängern sich diese Fristen weiter in die Vergangenheit bei Erfüllung der in § 15 AlVG angeführten Tatbestände. Diese Rahmenfristerstreckungen betreffen ganz unterschiedliche Zeiträume, denen gemeinsam ist, dass zwar keine AlV-Pflicht bestanden hat, jedoch Umstände vorliegen, die dem Gesetzgeber insoweit schutzwürdig erscheinen, als daraus keine Nachteile für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) entstehen sollen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 15 AlVG). Aus § 15 Abs. 6 AlVG ergibt sich, dass die Anrechnung einer der in § 15 taxativ aufgezählten Tatbestände auf die Anwartschaft nach § 14 deren Berücksichtigung für eine Rahmenfristerstreckung ausschließt. Grundsätzlich besteht das Zusammenspiel von §§ 14 und 15 darin, dass zunächst zu prüfen ist, ob die nach § 14 erforderlichen Zeiten bereits in der dort jeweils vorgesehenen Rahmenfrist erfüllt sind. Erst wenn dies nicht der Fall ist, ist die Erfüllung der Anwartschaft unter Mitberücksichtigung der Fristerstreckungstatbestände nach § 15 zu prüfen. Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn die erforderlichen Zeiten innerhalb der (allenfalls auch mehrfach) verlängerten Rahmenfrist liegen (VwGH vom 31.05.2000, Zl. 98/08/0421; Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 3 zu § 15 AlVG mwH). In der Mehrzahl der Fälle ist die Verlängerung der Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre möglich, wobei es keine Rolle spielt, ob die Erstreckungstatbestände im In- und/oder im Ausland erfüllt wurden (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu § 15 AlVG).

Zu einer Rahmenfristerstreckung um höchstens fünf Jahre kommt es gem. § 15 Abs. 3 Z 4 AlVG bei Zeiträumen, während denen die arbeitslose Person im Inland einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gem. § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und in dieser Zeit gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war.

Der angeführte Tatbestand bewirkt eine Rahmenfristerstreckung für Zeiten der Pflege von nahen Angehörigen in deren häuslicher Umgebung, soweit diese in der fraglichen Zeit Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG ab der Stufe 3 hatten und die arbeitslose Person in dieser Zeit nach § 18b ASVG selbstversichert oder nach § 17 iVm § 77 Abs. 6 ASVG (bzw. den analogen Regelungen in § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG) weiterversichert war (Abs. 3 Z 4).

Der Begriff des nahen Angehörigen, der in dieser Bestimmung nicht definiert wird, ist jedoch weit zu verstehen und erfasst Pflege- und Betreuungsleistungen, die von Ehegattinnen, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Gemeinschaft der ehelichen gleichgestellt ist; weiters eingetragene PartnerInnen nach dem EPG und wohl auch Schwiegerkinder, die einen Schwiegerelternteil auch nach einer Scheidung weiter betreuen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 39 zu § 15 AlVG mwH).

Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG idF. BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 können Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

Gemäß § 18b Abs. 1a ASVG ist die Selbstversicherung für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.

Gemäß § 18b Abs. 1a ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG bestimmt, dass in der Pensionsversicherung pflegeteilzeitbeschäftigte Personen, die ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes beziehen, wenn sie auf Grund des Dienstverhältnisses, in dem Pflegeteilzeit vereinbart wurde, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen.

3.3.2. Beschwerdegegenständlich bedeutet dies:

Im Zeitpunkt der Antragstellung ( XXXX .2019) war der BF älter als 25 Jahre und handelte es sich dabei nicht um die erste Beantragung von Arbeitslosengeld. Er hat bereits im Zeitraum XXXX .1994 bis XXXX .1995 Arbeitslosengeld bezogen.

Ab dem XXXX .2016 pflegte er - bis zu deren Ableben am XXXX - seine kranke, pflegebedürftige Mutter in häuslicher Umgebung. Sie bezog ab dem XXXX .2017 bis zu ihrem Ableben Pflegegeld der Stufe 5.

Mit Schreiben vom XXXX .2016 hat der BF bei der Pensionsversicherungsanstalt um eine freiwillige Weiterversicherung bei Pflege seiner Mutter angesucht. In Reaktion darauf teilte ihm die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, mit Schreiben vom XXXX .2016, AZ: XXXX , mit, dass eine freiwillige Weiterversicherung in seinem Fall nicht möglich sei, da er ab dem XXXX .2016 eine Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung erhalte und dadurch Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erwerbe. Tatsächlich scheinen bei ihm beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger Österreichs im Zeitraum XXXX .2016 bis XXXX .2017 Versicherungszeiten (D2 UA/UE pflichtv) auf.

Am XXXX .2019 brachte er einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ein. Seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung bei der Dienstgeberin Fa. XXXX endete am XXXX .2016. Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei dieser Dienstgeberin endete nach Auszahlung der Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung am XXXX .2017.

Ausgehend vom Zeitpunkt der Antragstellung ( XXXX .2019) stand er in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Rahmenfrist) (d.i. der XXXX .2017) in keinem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (§ 14 Abs. 1 AlVG). Auch in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs (Rahmenfrist) stand er in keinem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (§ 14 Abs. 2 AlVG).

Der Zeitraum XXXX .2016 bis XXXX .2017, während dessen der BF wegen des Bezuges von Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung aus dem vormaligen (beendeten) Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin Fa. XXXX ist keinem der in § 15 AlVG taxativ aufgezählten Rahmenfristerstreckungstatbestände subsumierbar, weshalb er - entgegen der Auffassung des BF im Vorlageantrag - für die Rahmenfristerstreckung nicht berücksichtigt werden kann.

Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gem. § 18b ASVG lag im angeführten Zeitraum XXXX .2016 bis XXXX .2017 nicht vor.

Da nach § 15 Abs. 3 Z 4 AlVG neben der Pflege eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 gem. § 5 BPGG in häuslicher Umgebung die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG kumulativ gegeben sein muss, ist anlassbezogen für die Erstreckung der Rahmenfrist nach dem Tatbestand des § 15 Abs. 3 Z 4 AlVG der angeführte Zeitraum ( XXXX .2016 bis XXXX .2017) auch aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen.

Im Zeitraum XXXX .2017 bis XXXX .2018 (d.s. 555 Tage), sohin während der von ihm erbrachten häuslichen Pflege seiner kranken und pflegebedürftigen Mutter nach § 18b ASVG, war der BF dagegen in der Pensionsversicherung selbstversichert.

Lediglich dieser Zeitraum ist unter einen der Rahmenfristerstreckungstatbestände des § 15 AlVG, nämlich jenen nach § 15 Abs. 3 Z 4 AlVG, subsumierbar, weshalb sich anlassbezogen dieser - insgesamt 555 Tage umfassende - Zeitraum (vom XXXX .2017 bis XXXX .2018) rahmenfristerstreckend auswirkt.

Wenn das AMS XXXX in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020 ausführt, dass der BF von XXXX .2016 bis XXXX .2018 mit der Pflege seiner kranken und pflegebedürftigen Mutter beschäftigt gewesen sei und dieser Zeitraum 555 Tage umfassen würde, ist dies unrichtig, zumal dieser Zeitraum 925 Tage umfasst. Wenn der BF im Vorlageantrag vermeint, dass der gesamte Zeitraum von 925 Tagen zur Rahmenfristerstreckung herangezogen werden könne, irrt er, da er, wie schon ausgeführt, während des Zeitraumes vom XXXX .2016 bis XXXX .2017, während dem er aus dem vormaligen Dienstverhältnis eine Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung bezog, keinem Rahmenfristerstreckungstatbestand iSd § 15 AlVG unterlag.

Allerdings hat sich der BF ab dem XXXX .2018 bis zum XXXX .2019 (d.i. der Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung) während 355 Tagen selbständig in der Pensions- und Krankenversicherung weiterversichert und Beiträge zur Pensions- und Arbeitslosenversicherung entrichtet. Diese Zeiten sind als „sonstige Zeiten“ unter die Bestimmung des § 14 Abs. 4 lit. a) zweiter Halbsatz AlVG zu subsumieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung nicht bloß auf eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung abstellt, sondern insofern weiter ist, als die in den Abs. 1 bis 3 enthaltenen Formulierungen. Auch kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß Beiträge bezahlt werden bzw. wurden (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 18ff zu § 14 AlVG).

Unter Berücksichtigung dieser im Zeitraum XXXX .2018 bis zum XXXX .2019 gelegenen „sonstigen Zeiten“ iSd § 14 Abs. 4 lit. a) zweiter Halbsatz AlVG und des rahmenfristerstreckenden, 555 Tage umfassenden Zeitraumes vom XXXX .2016 bis XXXX .2018 ist anlassbezogen die Anwartschaft für den Bezug von Arbeitslosengeld ab dem Tag der Antragstellung ( XXXX ) gegeben.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Allerdings hat die belangte Behörde die hier (ausschließlich) zu klärende Rechtsfrage unrichtig gelöst. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.


Schlagworte

Anwartschaft Arbeitslosengeld Fristen naher Angehöriger Pensionsversicherung Pflege Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2228735.1.00

Im RIS seit

17.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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