RS Vwgh 1960/7/7 2206/59

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Veröffentlicht am 07.07.1960
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3
AVG §71 Abs1
AVG §71 Abs2
VStG §51 Abs3

Rechtssatz

Im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die Partei an dem im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1959002206.X01

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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