TE Vwgh Erkenntnis 1997/8/28 97/04/0073

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §353 Z1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des Dr. V in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. Februar 1997, Zl. 310.396/1-III/2a/97, betreffend Verfahren gemäß § 77 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: R in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. Februar 1996 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten, auf den die Zuständigkeit infolge eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG übergegangen war, dem Mitbeteiligten die gewerbebehördliche Genehmigung zur "Errichtung und zum Betrieb einer Betriebsanlage in Form eines "Transporte- und Erdbewegungsunternehmens" (folgende Maschinen sollen Verwendung finden: Schleifbock, Drehbank, Laufkran, Hydraulikpresse, Ständerbohrmaschine, Luftheizautomat, Schutzgas-Schweißgerät und Dampfstrahler)" an einem näher bezeichneten Standort gemäß §§ 74, 77 GewO 1994 in Verbindung mit § 93 ASchG und § 31a Abs. 7 WRG 1959 nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildeten, unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann nach Darstellung des Inhaltes der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, unter Berücksichtigung des vorliegenden Verfahrensergebnisses sei er zu der Überzeugung gelangt, daß bei Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen mit dem Betrieb der Anlage laut Betriebsbeschreibung keine wie immer geartete unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft verbunden sein werde. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Emissionen sei auf Grund der Sachverständigengutachten und Stellungnahmen getroffen worden. § 77 Abs. 2 GewO 1994 schreibe vor, daß die Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn danach zu beurteilen sei, wie sich die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse durch die Betriebsanlage änderten. Es sei sohin zuerst der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen entsprechende Emissionsstand festzustellen gewesen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der gegenständlichen Betriebsanlage müßten die Verhältnisse, die durch die frequentierte Mölltalbundesstraße und die Tauernbahn bestünden, berücksichtigt werden. Im übrigen enthält der angefochtene Bescheid Ausführungen über die Art der Nutzung der Nachbarliegenschaft durch den Beschwerdeführer.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. Februar 1997 wurde folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben:

"Lärmintensive Arbeiten, insbesondere Betrieb eines Schlagschraubers zum Reifenwechseln, Verwendung eines Winkelschleifers oder Hämmern an großen Metallflächen dürfen nur in der Werkstätte bei geschlossenen Werkstättentoren vorgenommen werden." Im übrigen wurde die Berufung gemäß § 77 GewO 1994 und der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer neuerlichen Schallpegelmessung abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte der Bundesminister zur Begründung aus, der gewerbetechnische Amtssachverständige des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten habe am 5. September 1996 ausgeführt, der Einwand des Beschwerdeführers über die Nichtberücksichtigung der Beeinflussung der ortsüblichen Geräuschpegel in der Zeit zwischen fünf Uhr und sechs Uhr früh treffe nicht zu. Das lärmtechnische Gutachten vom 12. September 1994 begründe schlüssig und nachvollziehbar, daß nur durch das Warmlaufenlassen der LKWs zwecks Erreichung des Betriebsdruckes der Bremsanlage die Geräuschkulisse im Nachbarhaus des Beschwerdeführers in der Zeit von 5 Uhr bis 6 Uhr früh nachhaltig negativ beeinflußt werde. Das medizinische Gutachten bestätige diese technische Schlußfolgerung und befürworte entsprechende Abhilfemaßnahmen. Dementsprechend sei in den Auflagepunkten 1 und 2 des erstbehördlichen Bescheides ein Laufenlassen der LKW-Motoren vor der Abfahrt verboten und die Installierung einer stationären Druckluftanlage zur Herstellung des Betriebsdruckes vorgeschrieben worden. Bei Erfüllung der Auflagen liege daher die beschriebene Beeinflussung des Geräuschpegels in der angegebenen Zeit nicht vor. Die Geräuschpegelmessungen seien nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, willkürlich eingeschränkt worden, sondern es sei eine vergleichsweise lange Messung von 27. Mai 1994 bis 31. Mai 1994, also von Freitag bis Dienstag, erfolgt. Es seien daher sämtliche typischen Betriebszustände und auch mehrere wochentagsbedingte Phasen des Umgebungsgeräusches erfaßt worden. Anläßlich der Messungen sei das Warmlaufen der LKW-Motoren wegen anderer Umgebungsgeräusche nicht oder nur unwesentlich meßtechnisch erfaßbar gewesen. Da bei einer Lärmmessung nur physikalische Methoden angewendet würden, könne auch nicht zwischen "positiv empfundenen Umgebungsgeräuschen" (wie z.B. Vogelgezwitscher, Wasserrauschen, Blätterrauschen) und "negativen Störgeräuschen" unterschieden werden, sondern es werde lediglich ein in physikalischen Einheiten beschriebener Wert ermittelt. Gerade um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sei ein rechnerischer Prognosewert des Störgeräusches ermittelt worden, welcher nicht meßtechnisch erfaßt worden sei. Dieser Wert sei mit dem nächtlichen Umgebungsgeräusch (also ohne Berücksichtigung natürlicher Geräusche, wie sie anläßlich der Messung vorhanden gewesen seien) verglichen worden und auf Grund dieses Vergleiches die oben beschriebene negative Beeinflussung des Umgebungsgeräusches festgestellt worden. Diese Berechnung im lärmtechnischen Gutachten sei daher zu Gunsten des Nachbarn erfolgt. Vom Beschwerdeführer werde auch eingewendet, andere Tätigkeiten als Motor- und Fahrgeräusche seien nicht oder nicht genügend berücksichtigt worden. Im lärmtechnischen Gutachten finde sich eine diesbezügliche Bemerkung, wonach das Ist-Maß durch Wasch- und Wartungsarbeiten anläßlich der Messung am Freitag nachmittag "kaum merklich" angehoben worden sei. Diese Feststellung sei sicherlich unpräzis, im Hinblick auf die eher geringfügige Bedeutung dieser Art der Beeinträchtigung sei sie zwar vergleichsweise unwesentlich. Zwischen den Emissionspunkten der Störgeräusche und dem Nachbargrundstück sei ein Abstand von 110 m bis 130 m und eine Abschirmung durch ein Wirtschaftsgebäude westlich des Nachbarwohnhauses gegeben. Abstand und Abschirmung bewirkten eine Schallpegelreduzierung von rund 50 dB, womit nur äußerst geräuschintensive Tätigkeiten Immissionen im Bereich des tagsüber gegebenen Umgebungsgeräuschpegels von 48 dB oder darüber bewirken könnten. Waschvorgänge oder normale Wartungsarbeiten seien sicherlich nicht geeignet, derartige Immissionen hervorzurufen. Prinzipiell wäre es möglich, derartige selten notwendige Tätigkeiten innerhalb der Werkstätte bei geschlossenen Toren durchzuführen. Zur Sicherstellung der medizinischen Schlußfolgerungen werde daher eine ergänzende Auflage des Inhaltes vorgeschlagen, lärmintensive Arbeiten, wie insbesondere Betrieb eines Schlagschraubers zum Reifenwechseln, Verwendung eines Winkelschleifers oder Hämmern an großen Metallflächen dürften nur in der Werkstätte bei geschlossenen Werkstättentoren vorgenommen werden. Ergänzend und in Erwiderung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers habe der Sachverständige ausgeführt, wie schon im Vorgutachten festgestellt, sei das Störgeräusch durch Laufenlassen der LKW-Motoren bei der Messung am 27. Mai bis 31. Mai 1994 nicht meßtechnisch erfaßbar gewesen. Der gutächtliche Vorschlag der Vorschreibung einer externen Druckluftversorgung beruhe ausschließlich auf der Prognose geänderter leiserer Umgebungsverhältnisse. Das Ist-Maß, ausgedrückt als energieäquivalenter Dauerschallpegel, würde unter Annahme des Laufenlassens eines LKW-Motors über mehrere Minuten angehoben. Eine derartige Anhebung könne nur durch ein Störgeräusch längerer Dauer, also eben über mehrere Minuten, eintreten. Das Laufenlassen des Motors ergebe sich aus der Notwendigkeit des Druckaufbaus für die Betriebsbremse des Fahrzeuges. Wenn dies, wie nach der Auflage vorgeschrieben, anderweitig bewerkstelligt werden könne, so findet zwangsläufig keine Anhebung des Ist-Maßes statt, weil durch kurzfristige Störgeräusche, wie es beim Anstarten eines Motors verursacht werde, das Ist-Maß nicht angehoben werden könne. Von diesen Sachverständigengutachten ausgehend, gelangte der Bundesminister zum Ergebnis, bei Einhaltung sämtlicher und der mit seinem Bescheid zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen sei mit keiner Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu rechnen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, einerseits habe der Amtssachverständige ausgeführt, zwischen den Emissionspunkten der Störgeräusche und dem Nachbargrundstück liege ein Abstand von 110 bis 130 m, anläßlich des Ortsaugenscheines sei jedoch festgestellt worden, sein Wohnhaus sei lediglich 70 m entfernt, sei auszuführen, daß die Emissionspunkte auf den dafür vorgesehenen Flächen (Werkstätte und Waschplatz) und nicht an der der Nachbarliegenschaft nächst gelegenen Grundgrenze des Betriebes lägen. Die bloße Behauptung, es würde bei geschlossenen Werkstättentoren zu einer Erhöhung der Gesamtschallemissionen kommen, sei völlig unbegründet und daher auch nicht geeignet, die Aussagen des technischen Amtssachverständigen zu entkräften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem durch § 77 GewO gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichtgenehmigung bzw. Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage nur unter Vorschreibung geeigneter Auflagen verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes machte er im wesentlichen geltend, die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, daß die gegenständliche Betriebsanlage in einem ländlichen Erholungsgebiet liege. Sein Wohnhaus werde nicht nur als Erholungsort sondern auch zur wissenschaftlichen und literarischen Arbeit, zur Abhaltung von Seminaren und zur Ausübung seiner psychologischen Praxis genutzt, wobei er sich in dieser Zeit vorrangig der Betreuung von Kindern widme. Ausgehend von den festgestellten Lärmemissionen, die auf das Haus einwirkten, bedeuteten die von der gegenständlichen Betriebsanlage ab- und zufahrenden LKWs aus gesundheitlicher Sicht eine starke Störung. Die medizinische Sachverständige habe ausgeführt, bei der gegebenen Vorbelastung dürfe die Gesamtschallemission nachts durch die Betriebsanlage nicht merklich (nicht mehr als um 1 dB) erhöht werden, andernfalls liege eine Gesundheitsgefährdung vor. Der gewerbetechnische Sachverständige habe nun nicht verläßlich beurteilt, ob der Dauerschallpegel durch die Betriebsgeräusche der Betriebsanlage um mehr als 1 dB erhöht werde. An betrieblichen Tätigkeiten fielen Zu- und Abfahrten von Fahrzeugen, Reparatur- und Wartungsarbeiten an den betriebseigenen Fahrzeugen und die Reinigung und Betankung der Fahrzeuge an. Die Abfahrt der Baustellenfahrzeuge erfolge um 5 Uhr früh, wobei tagsüber sechs bis sieben Abfahrten erfolgten. Die Zufahrten erfolgten in der Zeit von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Vier Fahrzeuge seien im Fernverkehr eingesetzt, wobei die erforderlichen Zu- und Abfahrten in der Regel am Wochenende und zumeist zur Nachtzeit erfolgten. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe bei seiner Beurteilung übersehen, daß am Wochenende die bereits bestehende Verkehrsbelastung sinke und ausschließlich eine Belastung durch die vier Fahrzeuge der Betriebsanlage, welche im Fernverkehr eingesetzt würden, gegeben sei. Hier erfolgten die Zu- und Abfahrten in der Regel am Wochenende. Es sei daher eine Erhöhung des Dauerschallpegels am Wochenende durch diese Zu- und Abfahrten gegeben. Der gewerbetechnische Sachverständige habe überdies ausgeführt, daß hin und wieder Schallereignisse aus der Betriebsanlage hörbar seien, doch führten solche seltenen Ereignisse in der Regel zu keiner Anhebung der Lärmistsituation. Diese Darstellung sei nicht nachvollziehbar. Einerseits verringere sich die Lärmsituation tagsüber am Wochenende, da die verkehrsbedingte Vorbelastung abnehme. Andererseits erfolgten gerade die Zu- und Abfahrten der vier Fahrzeuge, welche im Fernverkehr eingesetzt seien, am Wochenende. Zusätzlich würden samstags Reparatur-, Wartungs- und Wascharbeiten an den Fernverkehrsfahrzeugen durchgeführt. In der Bausaison (April bis November) werde an Samstagen tagsüber gearbeitet, sodaß nicht nur die Zu- und Abfahrt der vier Fahrzeuge, welche im Fernverkehr eingesetzt seien, zu berücksichtigen sei, sondern auch die Zu- und Abfahrt der 10 Baustellenfahrzeuge. Dabei handelte es sich um keine seltenen Ereignisse. Der technische Sachverständige habe die auf das Wohnhaus des Beschwerdeführers einwirkenden Schallemissionen nur rechnerisch abgeschätzt. Da bereits eine Erhöhung der Belastung um mehr ein 1 dB ausreiche, um eine Gesundheitsgefährdung herbeizuführen, wäre aber eine genaue Berechnung notwendig gewesen. Auch sei die Wahl des Immissionsortes mit "Haus R Nr. 3" viel zu ungenau, vielmehr hätte als Bezugspunkt das Schlafzimmerfenster des Beschwerdeführers gewählt werden müssen. Dem Sachverständigengutachten sei auch nicht zu entnehmen, um wieviel dB sich der Dauerschallpegel durch die Installierung einer stationären Druckluftanlage verringere. Auf die Frage der Zumutbarkeit der von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmbelästigungen gehe die belangte Behörde überhaupt nicht ein. Tatsächlich sei aber bereits durch die Vorbelastung die Grenze der Zumutbarkeit erreicht. Auf das Haus des Beschwerdeführers wirkten aber auch Abgabimmissionen ein, wobei die örtliche Situation beachtet werden müsse. Das Haus liege östlich der Betriebsanlage in einer Senke. Der Wind wehe ständig vom Emissionsort in Richtung Osten, sodaß sämtliche Abgase der Startvorgänge von insgesamt 14 LKWs auf direktem Weg zum Wohnhaus des Beschwerdeführers gelangten. Die im Rahmen des Verfahrens durchgeführte Luftgütemessung sei nicht repräsentativ, weil die Messung nur an einem Tag durchgeführt worden sei. Es wäre auch eine neuerliche Schallpegelmessung notwendig gewesen, da das letzte Lärmgutachten vom 12. September 1994 stamme und sohin keine Aktualität mehr besitze. Entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten biete das tiefer gelegene Wirtschaftsgebäude auch keinen Lärmschutz. Schließlich habe die belangte Behörde gänzlich übersehen, daß die einzige Zu- und Abfahrtsmöglichkeit für die LKWs entlang eines Weges führe, welcher südlich des Hauses des Beschwerdeführers paralell zur Mölltalbundesstraße gelegen sei. Dieser Weg sei nicht asphaltiert, sodaß es zu einem dauernden Schlagen der Ladeflächen komme. Weiters sei nicht meßtechnisch festgestellt, ob es durch lärmintensive Arbeiten auch bei geschlossenen Werkstatttoren zu einer Erhöhung des Dauerschallpegels um mehr als ein 1 dB komme.

Gemäß § 353 Z. 1 lit. a GewO 1994 (in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997) sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage unter anderem eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen anzuschließen.

Dieser Betriebsbeschreibung kommt insofern wesentliche Bedeutung zu, als sie die Grundlage der Beurteilung bildet, welche von der Betriebsanlage ausgehende und auf Nachbarliegenschaften einwirkende Emissionen zu erwarten sind. Auch bestimmt sie die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides. Die Betriebsbeschreibung muß daher, um den geannnten Erfordernissen zu entsprechen, insbesondere präzise Angaben zu allen jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind.

Diesen Anforderungen entspricht die von der mitbeteiligten Partei im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens vorgelegte Betriebsbeschreibung insoferne nicht, als darin keine präzisen Angaben über die Höchstzahl der in der Betriebsanlage eingesetzten Fahrzeuge enthalten sind. Es werden darin nur jene Fahrzeuge aufgezählt, welche "zur Zeit" dort eingesetzt seien. Diese Formulierung läßt aber offen, daß in Hinkunft eine höhere Anzahl oder auch andere Arten von Fahrzeugen und Baumaschinen zum Einsatz kommen.

Diesem Mangel kommt im vorliegenden Verfahren aus folgenden Erwägungen besondere Bedeutung zu:

Die medizinische Amtssachverständige führte in ihrem Gutachten vom 18. Dezember 1995 (Seite 9) im Zusammenhang mit der Darstellung der Folgen von Lärmeinwirkungen auf den menschlichen Körper u.a. aus, es sei in der Literatur für Spitzenschallpegel eine Weckwirkung bei 5 % der Probanden bei einem Spitzenpegel von 40 dB (A) und ein proportionaler Anstieg auf 30 % Aufwachreaktionen bei 70 dB (A) festgestellt worden. Dennoch setzt sie sich in der Folge nur mit der Erhöhung des nächtlichen Dauerschallpegels durch das Warmlaufenlassen der Motoren auseinander, ohne auch auf die mit diesen Vorgängen verbundenen Schallpegelspitzen und ihrer Eignung Aufwachreaktionen beim Beschwerdeführer hervorzurufen, einzugehen. Ohne derartige Erläuterungen ist für den Verwaltungsgerichtshof aber nicht erkennbar, warum die mit den bloßen Start- und Anfahrvorgängen der LKWs auf der Betriebsliegenschaft (ohne Warmlaufphase) verbundenen, wohl in Form von Schallpegelspitzen auftretenden Lärmimmissionen, nicht geeignet sein sollten, Aufwachreaktionen und damit möglicherweise eine unzumutbare Belästigung oder gar eine Gesundheitsgefährdung beim Beschwerdeführer hervorzurufen. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei dieser Erwägung davon aus, daß dann, wenn das Warmlaufenlassen der Motoren auf Grund der Dauer dieses Geräusches zu einer Erhöhung des Dauerschallpegels auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers führt, wie dies vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen festgestellt wurde, auch die mit dem bloßen Anstarten und Wegfahren der Fahrzeuge verbundenen Geräusche als Schallpegelspitzen auf dieser Liegenschaft wahrzunehmen sein müssen. Sollten diese Erwägungen zutreffen, ist aber die Zahl der auf der Betriebsliegenschaft verwendeten Fahrzeuge und Baumaschinen für die Beurteilung einer allfälligen Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung des Beschwerdeführers von wesentlicher Bedeutung, weil durch deren Zahl auch die Anzahl der Start- und Anfahrvorgänge und damit die Anzahl der auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers einwirkenden Schallpegelspitzen bestimmt wird.

Im Fehlen einer entsprechend präzisen Betriebsbeschreibung in Verbindung mit dem im oben aufgezeigten Sinn ergänzungsbedürftigen Sachverständigengutachten liegt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Vermeidung nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Das Stempelgebührenaufwand betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040073.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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