Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen ***** O***** K***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 5 U 108/19f des Bezirksgerichts Spittal an der Drau, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der bloße Umstand, dass der Angeklagte in Wien wohnhaft ist und eine Anfahrt an das örtlich zuständige Bezirksgericht für ihn daher mit höheren Fahrtkosten verbunden wäre, stellt mit Blick darauf, dass die allenfalls zu ladenden Zeugen im Sprengel des zuständigen Bezirksgerichts aufhältig sind, keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
Textnummer
E129648European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0140NS00053.20K.1028.000Im RIS seit
12.12.2020Zuletzt aktualisiert am
17.12.2020