TE Vwgh Erkenntnis 1997/8/28 95/04/0128

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §78 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der A in K, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Mai 1995, Zl. 04-15 Ste 94-95/1, betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 7. Februar 1984 wurde der Beschwerdeführerin für die Errichtung und den Betrieb eines Lagerplatzes und einer Lagerhalle für Steinmehl an einem näher bezeichneten Standort u. a. die folgende Auflage vorgeschrieben:

"7. Nach dem Abtransport des derzeit frei gelagerten Gutes ist die Lagerung nicht abgesackten Materiales verboten. Ausgenommen davon ist Stückgut, das nicht stauben kann (z.B. Mauersteine u.dgl.)."

Am 3. November 1994 beantragte die Beschwerdeführerin "die Abänderung dieser Auflage" gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1994. Diesbezüglich brachte sie vor, auf dem Areal sei die Ablagerung von Schotter der Fraktion 0 bis 16 und gröber beabsichtigt. Die Staubbeeinträchtigung der Anrainer, die in erster Linie von Transportbewegungen vor der Halle herrührten, seien nunmehr wesentlich geringer, da der Vorplatz mittlerweise asphaltiert worden sei. Die Verkehrswege auf dem Lagerplatz seien ebenfalls asphaltiert worden. Als Ersatzmaßnahme für einen Wegfall des gegenständlichen Auflagenpunktes werde eine Befeuchtung des gelagerten Materials durch einen Sprühwagen bei trockener Witterung angeboten.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sprach sich der maschinentechnische Amtssachverständige dagegen, der bautechnische Amtssachverständige dafür aus. Letzterer stellte in seiner gutachtlichen Stellungnahme in der Verhandlung vom 11. Jänner 1995 fest, daß bei entsprechenden Kehrmaßnahmen auf dem Lagerplatz und bei entsprechender Berieselung der derzeitigen Lagerhalden "keine besonderen Belästigungen" eintreten könnten.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Mai 1995 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26. Jänner 1995, mit dem ihr Antrag (vom 3. November 1994) abgewiesen worden war, keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, mit Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 7. Februar 1984 sei u.a. durch die Auflage Nr. 5 vorgeschrieben worden, bis zum Abtransport der Steinbruchmaterialien den frei gelagerten Schotter, Sand und das Staubmaterial ständig feucht zu halten, damit eine Staubentwicklung weitgehend vermieden werde. Mit den von der Beschwerdeführerin "angesprochenen Maßnahmen" werde somit lediglich der bereits bescheidmäßig 1984 vorgeschriebene konsensgemäße Zustand hergestellt. Im Hinblick auf § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 würden "durch die gegenständliche Genehmigung aufgrund des Bescheides aus dem Jahre 1984 für den gegenständlichen Betrieb insbesondere freie Lagerungen von Schotter oder Steinmehl" nicht erfaßt. Auflage Nr. 7 diene demnach der Herstellung bzw. Aufrechterhaltung dieses konsensgemäßen Zustandes, dessen Änderung wohl nur über ein dementsprechendes gewerbebehördliches Verfahren "ins Auge zu fassen" sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes (§ 78 Abs. 2 GewO 1994) verletzt. Sie bringt im wesentlichen vor, aufgrund des vom bautechnischen Amtssachverständigen abgegebenen positiven Gutachten hätte die Behörde ihrem Antrag stattgeben müssen. Die mit Bescheid vom 7. Februar 1984 vorgeschriebene Auflage Nr. 5 habe sich nur auf jene Halden aus Steinmehl bezogen, welche zum damaligen Zeitpunkt bestanden hätten. Über eine grundsätzlich dauernde freie Lagerung samt Befeuchtung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht erkannt worden. Die Beschwerdeführerin plane nunmehr keinen Edelputz, sondern Betonschotter mit einer Körnung von 0 bis 16 zu lagern, welcher in der Industriezone 1 grundsätzlich gelagert werden könne. Der Ansicht der Behörde, die Änderung des Auflagenpunktes 7 sei nur über ein dementsprechendes gewerbebehördliches Verfahren zu erreichen, sei verfehlt.

Gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daß die Abweichungen die durch den Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern.

Es mag nun zutreffen, daß die Behörde insofern irrte, als sich die Auflage Nr. 5 nur auf jene Halden aus Steinmehl bezog, die zum Bewilligungszeitpunkt (noch) bestanden hatten und insofern mit den von der Beschwerdeführerin "angesprochenen Maßnahmen" nicht lediglich der bereits im Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Zustand hergestellt werde. Dessenungeachtet setzt § 78 Abs. 2 GewO 1994 voraus, daß bereits auf Grund der Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustand, die durch diesen Bescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. § 78 Abs. 2 GewO 1994 ermächtigt die Behörde nicht zur Erteilung von (anderen oder zusätzlichen) Auflagen. Davon, daß ohne die "angesprochenen Maßnahmen" bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 78 Abs. 2 erfüllt wären, geht selbst die Beschwerdeführerin nicht aus, weshalb der Behörde schon deshalb im Ergebnis in Ansehung ihrer abweislichen Entscheidung nicht entgegengetreten werden kann.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt. Der Beschwerdefall hat auch keinerlei Tatfragen oder Rechtsfragen aufgeworfen, die nicht aufgrund der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen in angemessener Weise gelöst werden konnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040128.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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