RS OGH 2020/11/4 6R30/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2020
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Norm

JN §45
JN §60 Abs1

Rechtssatz

Eine Verpflichtung des Gerichts zur Durchführung von Erhebungen zum Wert des Streitgegenstands besteht nicht. Die Unterlassung derselben begründet keine Anfechtbarkeit der Entscheidung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2020:RG0000186

Im RIS seit

17.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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