Norm
JN §45Rechtssatz
Eine Verpflichtung des Gerichts zur Durchführung von Erhebungen zum Wert des Streitgegenstands besteht nicht. Die Unterlassung derselben begründet keine Anfechtbarkeit der Entscheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2020:RG0000186Im RIS seit
17.12.2020Zuletzt aktualisiert am
17.12.2020