TE OGH 2020/11/27 15Os108/20a

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen M***** A***** und andere wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten A***** und Ab***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. Juli 2020, GZ 24 Hv 60/20k-74, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten A***** und Ab***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden M***** A***** und J***** A***** jeweils eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 20. Oktober 2019 in Graz

I./ anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, und zwar

1./ J***** Ab***** dem J***** I*****, indem sie ihm „jeweils einen Schlag mit einer vollen und einer leeren 0,5 l Bierflasche gegen den Kopf versetzte“ und ihn im Bereich der Stirn traf, „wobei zumindest die leere Flasche durch die Wucht das Schlages zerbrach“;

2./ M***** A***** dem L***** E*****, indem er mit einem Messer mit ca 8 cm Klingenlänge in dessen Richtung stach und ihn im Bereich des rechten Ohrs traf.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die – unausgeführt gebliebene – Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** sowie die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ab*****.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des A*****:

M***** A***** meldete gegen das Urteil rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 76), führte aber lediglich das Rechtsmittel der Berufung aus (ON 81). Da auch bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Ab*****:

Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall, der Sache nach auch vierter Fall) besteht zwischen der erstgerichtlichen Feststellung der auf Zufügen einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht (US 7) und der beweiswürdigenden Erwägung, die Zweitangeklagte habe zugegeben, dass sie ihr Opfer zwar nicht (schwer) verletzen wollte, es ihr „aber schon bewusst ist, dass auch schwere Verletzungen bei derartigen Attacken entstehen können“ (US 9 f), kein Nichtigkeit begründender Widerspruch. Denn die Tatrichter stützten ihre Konstatierungen zur subjektiven Tatseite – logisch und empirisch mängelfrei (Z 5 vierter Fall) – ersichtlich auf den Tathergang (Schlag mit voller Wucht von oben nach unten, sodass die Flasche am Kopf des Opfers zersprang; US 7, 9) in Verbindung mit der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach es „jedem Erwachsenen bekannt und bewusst“ sei, dass man, „wenn man eine Glasflasche […] jemand anderem auf den Schädel schlägt, man diesen tatsächlich auch schwer verletzen will“ (US 9). Insoweit verwarfen die Tatrichter die von der Beschwerde ins Treffen geführte Verantwortung der Angeklagten, die dieses Wissen zwar zugestand, eine Verletzungsabsicht aber verneinte (US 9 f).

Mit dem Hinweis auf die Verantwortung der Angeklagten, auf ihre Alkoholisierung und die vorliegende „Ausnahmesituation“ gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu erwecken. Gleiches gilt für den Verweis der Beschwerde auf die Aussagen der Zeugen E***** und R*****, mit denen das Vorliegen einer Notwehrsituation nahe gelegt werden soll.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) bringt vor, die Angeklagte sei einem Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrsituation unterlegen (§ 8 StGB), übergeht aber – entgegen den Voraussetzungen für die Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810) – die entgegenstehenden Feststellungen, wonach die Angeklagte den Entschluss fasste, J***** I***** absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen, nachdem dieser sie bespuckt hatte (US 6, 11) bzw als er erneut auf sie zukam, sie „jedoch keine wirklichen Anhaltspunkte dafür hatte, dass er tatsächlich ein Messer bei sich hatte“ (US 7, 11).

Im Übrigen stellen auch die von der Rüge angeführten Aussagen des Zeugen E***** (ON 5 S 93, ON 73 S 11 f) und der Zeugin R***** (ON 5 S 103 und ON 73 S 13 f), die die Schläge mit der Bierflasche jeweils selbst nicht wahrgenommen haben, kein ernst zu nehmendes Indiz für einen Irrtum der Angeklagten über eine Notwehrsituation dar (RIS-Justiz RS0118580 [T21]). Sie selbst hat – entgegen dem weiteren Vorbringen – nicht ausgesagt, (beim ersten Schlag) davon ausgegangen zu sein, dass ein Angriff unmittelbar bevorstünde (ON 73 S 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E130082

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00108.20A.1127.000

Im RIS seit

17.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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