TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/11 LVwG-2020/22/0809-4

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Veröffentlicht am 11.11.2020
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Entscheidungsdatum

11.11.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs1
VStG §19 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 23.1.2020, Zl *** wegen Übertretungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), eingeschränkt auf die Bekämpfung der Strafhöhe

zu Recht:

1.   a) Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 auf Euro 700,00 (Ersatzfreiheitstrafe 4 Tage) herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 mit Euro 70,00 neu festgesetzt.

b) Die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 40,00 zu leisten.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie, Frau AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben am 05.12.2019 in der Zeit zwischen 22:23 Uhr und 22:37 Uhr in Z, Adresse 2, in Ihrer Funktion als Gewerbeinhaberin des Gastgewerbebetriebes „DD“ folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1. Sie haben es als Inhaberin entgegen Ihrer Pflicht gemäß § 13c Abs. 2 Z 1 Tabak-und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 i.d.g.F. (TNRSG) des Lokals „DD“ trotz des im Lokal gemäß § 12 Abs. 1 Z4 TNRSG bestehenden Rauchverbotes, unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass in diesem Lokal nicht geraucht wird, da zu oben angeführter Zeit mehrere Personen im dortigen Gastraum Tabak in Form von Zigaretten geraucht haben.

Sie haben hierdurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 i.V.m. § 13c Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Z 4 TNRSG i.d.g.F. begangen.

2. Sie haben es als Inhaberin - entgegen der gemäß § 13c Abs. 2 Z3 TNRSG auferlegten Pflicht - unterlassen, für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung gemäß § 13b Abs. 1 bis 3 TNRSG Sorge zu tragen, da im oben angeführten Zeitraum im Gastraum des gegenständlichen Lokales keine Symbole i.S.d. § 13b Abs. 1 bis 3 zur Kennzeichnung, dass das Rauchen im Gastraum untersagt ist, angebracht waren.

Sie haben hierdurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 i.V.m. § 13c Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 i.V.m. § 13b i.V.m. § 12 Abs. 1 Z 4 TNRSG begangen.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe   Falls diese uneinbringlich ist, gemäß            

Ersatzfreiheitsstrafe von

ad 1.€ 1.000,00  ad 1. 6 Tage     § 14 Abs. 4 erster

ad 2. € 200,00  ad 2. 2 Tag     Strafsatz TNSRG

Verfahrenskosten  Barauslagen     Gesamtbetrag

ad 1.€ 100,00

ad 2. € 20,00       € 1.320,00“

Dagegen hat die Beschuldigte Beschwerde gegen die Höhe der Geldstrafe erhoben und darin zusammenfassend vorgebracht, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, entsprechend Vorsorge für die Nichteinhaltung des Rauchverbotes zu treffen und ihr aufgrund fehlenden Umsatzes im Lokal nicht möglich sei, die Geldstrafen in der ausgesprochenen Höhe zu bezahlen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ersuchte daraufhin die Mobile Überwachungsgruppe (MÜG) der Stadt Z um stichprobenartige Überprüfung des gegenständlichen Lokals auf Einhaltung der Nichtraucherbestimmungen. Bei einer ersten Überprüfung am 30.4.2020 (das Lokal war zu diesem Zeitpunkt geschlossen) konnte festgestellt werden (Bericht vom 26.5.2020), dass vor dem Lokal Rauchverbotsaufkleber angebracht waren. Bei einer zweiten Überprüfung am 6.6.2020 konnte weder Rauchutensilien festgestellt noch Zigarettengeruch wahrgenommen werden. Allerdings fehlten im gesamten Innenraum – nach wie vor - die entsprechenden Kennzeichnungen nach dem TNRSG.

II.      Rechtsgrundlagen:

Die hier relevanten Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl 1995/431, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I 2019/66 (TNRSG), lauten wie folgt:

„§ 13b.

(1) Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.

(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

(3) Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.

[…]

§ 13c

(1) Die Inhaberinnen bzw. Inhaber von Räumen und Einrichtungen gemäß § 12 und von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13 haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b Sorge zu tragen.

(2) Jede Inhaberin bzw. jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

         1. in einem Raum oder einer Einrichtung gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 nicht geraucht wird,

         2.in Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13, sofern sie vom Rauchverbot umfasst sind, nicht geraucht wird,

         3.der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b entsprochen wird.

§ 14

[…]

(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

[..]“

III.     Rechtliche Erwägungen

Die gegenständliche Beschwerde wendet sich allein gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich daher nur mehr mit der Höhe der über die Beschwerdeführerin verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auseinanderzusetzen.

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 legcit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Geht man – im Sinne der Beschwerdeführerin – von den von ihr vor der belangten Behörde mit Eingabe vom 31.3.2020 gemachten Angaben aus, liegen bei der Beschuldigten etwas unterdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse vor.

Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin insbesondere unter Spruchpunkt 1. angelasteten Übertretung ist nicht unerheblich. Nichtraucher sollen vor unfreiwilliger Tabakexposition geschützt werden, da das Einatmen von Tabakrauch mit Gesundheitsrisiken verbunden ist und auch der Nebenstromrauch, dem man im Umfeld von RaucherInnen ausgesetzt ist, die giftigen und gesundheitsschädlichen Substanzen enthält. Den diesbezüglichen, sehr eingehenden und fundierten Ausführungen der belangten Behörde zum Unrechtsgehalt, aber auch ganz allgemein zur Strafbemessung schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol vollinhaltlich an. Beim Verschulden war – jedenfalls - von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten.

Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und dem oben zitierten Berichtsergebnisses, das keine Hinweise auf ein weiteres Rauchen im Lokal ergab, mithin sich die Beschwerdeführerin nunmehr an die Nichtraucherbestimmungen zu halten scheint, konnte die Geldstrafe bei der unbescholtenen Beschwerdeführerin etwas reduziert werden. Sie beträgt nunmehr 35 % des möglichen Strafrahmens und ist daher jedenfalls schuld- und tatangemessen.

Die Strafe zu Spruchpunkt 2. konnte in der verhängten Höhe dagegen keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal die Erstinstanz damit einerseits den gesetzlichen Strafrahmen (hier bis Euro 2.000,00) nur zu 10 % ausgeschöpft hat und andererseits die Beschuldigte auch in weiterer Folge ihrer Kennzeichnungspflicht nicht nachgekommen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Strafhöhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.22.0809.4

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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