Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.11.2020Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §38Rechtssatz
§ 42 Abs 1 Z 8 AWG 2002 räumt dem Landesumweltanwalt umfassende Parteistellung in sämtlichen Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 AWG 2002 ein. Es ist nicht zu erkennen, warum gewollt sein hätte sollen, dass der Landesumweltanwalt lediglich gegen Bescheide von Bezirksverwaltungsbehörden, nicht aber gegen Bescheide des Landeshauptmannes einen Rechtsbehelf ergreifen kann- dies v.a. auch vor dem Hintergrund, dass der Landeshauptmann im Regelfall als zuständige Behörde für Genehmigungsverfahren iSd § 37 AWG 2002 fungiert.
Schlagworte
Naturschutzrechtliche Interessensabwägung;Anmerkung
Aufgrund der ao Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2020 zu Zl LVwG-2019/15/2069-29, wurde das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.04.2021, Z Ra 2021/05/0001-10, eingestellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.15.2069.29Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021