TE Vwgh Beschluss 1997/9/2 AW 97/09/0032

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, der gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Magistrat Salzburg vom 29. April 1997, Zl. MD/00/34-630/97/8 (DOK/97/1), betreffend Aufhebung eines Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Magistrat Salzburg erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid der Disiziplinaroberkommission beim Magistrat Salzburg vom 29. April 1997 wurde das gegen den Beschwerdeführer ergangene Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Magistrat Salzburg vom 6. März 1997, insoweit es nicht den Freispruch im letzten Absatz des Spruchteiles (bezüglich Tatvorwurf der Behauptung, daß andere Bedienstete unrichtige Sozialhilfeunterstützungen im Ausmaß von 110.000 S bewilligt hätten) erfaßt habe, gemäß "§ 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG" behoben und - aus dem Begründungsteil des mit Beschwerde bekämpften Bescheides ersichtlich - der Behörde erster Instanz die Neudurchführung des Verfahrens aufgetragen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die (am 13. Juni 1997 eingebrachte, zur hg. Zl. 97/09/0172 protokollierte) Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer macht zu seinem Aufschiebungsantrag geltend, es läge auch im öffentlichen Interesse, daß vor einer Fortführung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens die materielle Rechtslage geklärt werde. Durch eine Fortführung des Verfahrens vor rechtskräftiger Beendigung des Beschwerdeverfahrens entstünden dem Beschwerdeführer weitere erhebliche Kosten zur Bestreitung seiner Rechtsvertretung und Rechtsverteidigung. Es würde ein erheblicher weiterer Verhandlungsaufwand anfallen, sodaß eine Fortsetzung des Verfahrens vor Beendigung des Beschwerdeverfahrens auch dem Grundsatz der Verfahrensökonomie widerspreche. Allein schon durch die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarbehörde erster Instanz entstünden dem Beschwerdeführer gravierende Nachteile: Die Fortsetzung des Verfahrens wäre für den Beschwerdeführer mit einer erheblichen psychischen Belastung verbunden. Es bestünde ein rechtlicher Schwebezustand, weil nicht bekannt sei, wie das angerufene Höchstgericht die materielle Rechtslage beurteile. Der Beschwerdeführer habe ein besonderes Interesse an einem möglichst raschen und baldigen Abschluß des gegenständlichen, für ihn sehr belastenden Disziplinarverfahrens. Dieses Beschwerdeverfahren diene der Klärung der materiellen Rechtslage und liege damit auch im Interesse des Dienstgebers.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, daß das vorliegende, mit Beschwerde angefochtene Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Magistrat Salzburg keine (endgültige) Sachentscheidung beinhaltet, sondern eine Behebung des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz aus verfahrensrechtlichen Erwägungen (Punkt 5.8 der Begründung des angefochtenen Bescheides enthält lediglich ein "einer späteren Sachentscheidung nicht vorgreifendes" obiter dictum, auf welches der Verwaltungsgerichtshof auch im Rahmen der Behandlung der Beschwerde nicht einzugehen hat). Gegenstand der - rein kassatorischen - Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt lediglich die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer durch die, nur auf formale Gründe zurückzuführende, Behebung des Disziplinarerkenntnisses der Behörde erster Instanz in seinen subjektiven Rechten verletzt sein konnte. Damit ist aber auch klar, daß ein - unmittelbar gegen den Beschwerdeführer gerichteter - materiell-rechtlicher Vollzug mit dem bekämpften Bescheid nicht verbunden ist. Allein prozeßökonomische Überlegungen rechtfertigen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht.

Dem Antrag war daher schon aus diesen Gründen nicht stattzugeben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997090032.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten