Entscheidungsdatum
16.11.2020Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
TNSchG 2005 §6 litdText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Spruchpunkt A) Naturschutzrechtliche Bewilligung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.2020, Zl ***, betreffend die Errichtung der Forststraße V in den Gemeindegebieten von X und W, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
a) der erste Absatz des Spruchpunktes A) des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
„Der Gemeindegutsagrargemeinschaft X, vertreten durch BB, Adresse 2, Z, wird gemäß den §§ 6 lit d, 23 Abs 5 lit c, 25 Abs 3 lit a, 29 Abs 3 lit b und Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, zuletzt geändert durch LGBl Nr 80/2020, iVm der Verordnung der Landesregierung vom 18. April 2006 über geschützte Pflanzenarten, geschützte Tierarten und geschützte Vogelarten (Tiroler Naturschutzverordnung 2006), LGBl Nr 39/2006, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße V in den Gemeindegebieten von X und W auf den Grundstücken **1 KG X und **2 KG W mit einer Gesamtlänge von 730 m nach Maßgabe der eingereichten und signierten Projektsunterlagen und unter Einhaltung nachstehender Nebenbestimmungen erteilt:
...“
b) die naturschutzrechtliche Bewilligung an folgende zusätzliche Nebenbestimmung
gebunden wird:
„I./8. Bei der Bauausführung ist in den steilen Bereichen der Weganlage auf eine flächige Wasserausleitung in Form einer talseitig hängenden Ausführung zu achten.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:
Unter Spruchpunkt A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.2020, Zl ***, wurde der Gemeindegutsagrargemeinschaft X die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße ***in den Gemeindegebieten von X und W auf den Grundstücken **1 KG X und **2KG W im Oberinntal mit einer Gesamtlänge von 730 m nach Maßgabe der eingereichten und signierten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung verschiedener Auflagen und Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht erteilt. Unter Spruchpunkt B) des genannten Bescheides wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y als zuständiger Forstbehörde für diese Weganlage die forstrechtliche Bewilligung Einhaltung forsttechnischer Auflagen erteilt.
Zu der hier interessierenden Naturschutzgenehmigung führte die belangte Behörde begründungsweise aus, dass sich durch die Realisierung des Projektes insbesondere negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild ergeben würden, die nicht auf ein vertretbares Maß herabgemindert werden können. Weiters seien Eingriffe in den Lebensraum geschützter Tierarten zu erwarten, weshalb die Vorschreibung gezielter Artenschutzmaßnahmen erforderlich sei, um den gegenständlichen Waldlebensraum langfristig nicht vollständig für geschützte Arten zu entwerten. Durch die Vorschreibung der gezielten artenschutzrechtlichen Maßnahmen für die im Projektsgebiet vorkommenden geschützten Tierarten könne gewährleistet werden, dass der Fortbestand in diesem Lebensraum nicht unmöglich werde. Für die Umsetzung dieser Maßnahmen sei eine ökologische Bauaufsicht bestellt worden. Durch die Errichtung der gegenständlichen Weganlage sei nicht nur sichergestellt, dass die neu zu errichtende Stromversorgungsleitung von W hinauf aufs Sonnenplateau errichtet werden könne, sondern werde auch nachhaltig sichergestellt, dass der dort liegende Waldbereich ordnungsgemäß bewirtschaftet werden könne, weshalb ausreichende öffentliche Interessen vorlägen, die die festgestellten Beeinträchtigungen der Schutzinteressen nach dem TNSchG 2005 überwiegen würden.
Gegen die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung der Forststraße ***richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher beantragt wird, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen, in eventu das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren entsprechend zu ergänzen und eine neuerliche Entscheidung in der Sache zu treffen.
In der Präambel seiner Beschwerde erkennt der AA die Notwendigkeit an, eine nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern, insbesondere jener mit hoher Schutzfunktion, sicherzustellen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass ein Verlust von naturräumlich wertvollen Hangwaldbereichen mit hohem Strukturreichtum und gleichzeitigem Verlust geschützter Tierarten dadurch nicht akzeptiert und gerechtfertigt werden könne, wenn gleichzeitig auch andere Bewirtschaftungsformen existieren, Anwendung am Standort gefunden und die Pflege ermöglicht hätten. Waldlebensräume, besonders jene mit einem hohen Anteil an Tot- und Altholz für eine Vielzahl von Lebewesen, wie Fledermäuse, Eulen, Pilze seien von Bedeutung. Zusätzlich, so der AA, sei im konkreten Fall durch die Umsetzung zusammenhängender Projekte (Forststraße „V“, CC 110 kV-Leitung zur Anbindung UW U) im Waldkomplex von einer übermäßigen anthropogenen Überformung auszugehen, die das Landschaftsbild in diesem Bereich fortwährend stark beeinträchtigen werde. Für den AA stelle sich auch die Frage, weshalb zusätzlich zu einem bereits genehmigten Bescheid für die CC Trassenführung (Bescheid der DD vom 10.03.2019, Zl ***) nunmehr im beschwerdegegenständlichen Fall eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorab für einen Forstweg erteilt werde, dessen Notwendigkeit unter anderem mit der Umsetzung eines anderen Vorhabens (Änderung der Trassenführung der 110 kV-Leitung) begründet werde, wobei bei der bereits genehmigten Leitungstrasse von einer deutlich geringeren Beeinträchtigung von Schutzgütern auszugehen sei.
Auf die Beeinträchtigung von Schutzgütern nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 – geschützte Arten und Lebensräume - wurde unter Hinweis auf das der Entscheidung zugrunde gelegte Amtssachverständigengutachten für Naturkunde aufmerksam gemacht. Nach Meinung des AA sollten weitgehend unberührte und natürliche Waldstandorte, vor allem aufgrund der Lebensräume für geschützte Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Vogelarten, wie Schwarzspecht und Waldkauz, die auf Alt- und Totholzbestände angewiesen seien, unbedingt erhalten werden. Das Einbringen einer linearen anthropogenen Struktur rufe räumliche Zerschneidungen und eine maßgebliche Blickfeldstörung und damit eine drastische Entwertung des Landschaftsbildes hervor. Aufgrund der extremen Steilheit und Instabilitäten im Gelände seien für den Bau der Forststraße jedenfalls der Abbau von Fels und technische, nicht begründbare Kunstbauten erforderlich, wodurch mit einem Verlust an Naturnähe zu rechnen sei. Zusätzlich habe in Erfahrung gebracht werden können, dass es in der Vergangenheit bereits zu Steinschlägen/Felsstürzen in der Gegend des Projektsgebietes gekommen sei, weshalb nach Ansicht des AA nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Bau der Forststraße weitere Instabilitäten des Geländes zu folgen haben könnte. Eine geologische Überprüfung des Geländes sei aus den genannten Gründen sinnvoll.
Durch die doppelte Zerschneidung des Waldbereiches durch Stromleitung und Forstweg sowie durch Störungen durch Bauarbeiten und die Folgenutzung komme es aus der Sicht des AA höchstwahrscheinlich zu Beeinträchtigungen für geschützte Tierarten (zB Verlust wertvoller Lebensräume, Vogelanprall und Verletzungen durch die technischen Strukturen).
Der AA gelange nach Recherchen und Sichtung des angefochtenen Bescheides zur Ansicht, dass der Forstweg ***nur dann dringend benötigt werde, wenn die Änderung des CC-Trassenverlaufes bewilligt werde. Dann wäre nämlich offenbar eine Bewirtschaftung mit Seilgeräten nicht mehr möglich, da die Leitung durch den Wald führen würde und eine Holzbringung laut Aussage der forstfachlichen Amtssachverständigen auf die Landesstraße nicht mehr machbar wäre. Der ursprüngliche und bereits bewilligte CC-Trassenverlauf sehe diesen Weg nach Auffassung des AA nicht vor und könnte eine Waldbewirtschaftung weiterhin mit Seilnutzung erfolgen. Der AA nehme an, dass die Interessenabwägung, würde das CC-Projekt nicht in die Begründung miteinbezogen werden, anders ausfallen würde. Insbesondere ergebe sich durch die genehmigte Trassenführung für die Hochspannungsleitung (Bescheid der EE vom 19.03.2019) eindeutig, dass eine Notwendigkeit des entscheidungsgegenständlichen Forstweges für die Errichtung der genehmigten Trasse der Hochspannungsleitung nicht bestehe und dass der Forstweg erst im Falle einer Bewilligung der Trassenänderung zur Debatte stünde. Eine Alternative in Form der weiterführenden Seilnutzung im betroffenen Hangwaldstandort sei im Zusammenhang mit der ursprünglich bewilligten CC-Trassenvariante bereits vorhanden und wäre somit jedenfalls als Nullvariante von der Behörde zu prüfen gewesen.
Nach Ansicht des AA sei somit das öffentliche Interesse an der Errichtung der Forststraße *** nicht fähig, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 zu überwiegen und sei dieses überwiegende öffentliche Interesse auch nicht ausreichend und nachvollziehbar begründet worden.
Vom Landesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde des AA sowohl der Gemeindegutsagrargemeinschaft X als auch den Gemeinden X und W zur Kenntnisnahme mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt und wurde um eine nähere Darstellung des Zusammenhanges des Forststraßenprojektes mit dem Projekt „** U“ ersucht.
Eine Stellungnahme der Gemeindegutsagrargemeinschaft X wurde mit Schriftsatz vom 08.09.2020 erstattet. Die jeweils rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheide betreffend die Errichtung der 110 kV-Leitung als Anbindung UW U sowie für die Änderung des Trassenverlaufes (Bescheide der DD vom 19.03.2019, Zl ***, und vom 29.06.2020, Zl ***) wurden dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt, ebenso ein Gutachten des geologischen Amtssachverständigen FF vom 29.09.2020, OZl ***, zur Frage, ob der Bau der beantragten Forststraße weitere Instabilitäten des Geländes zur Folge haben könnte.
Am 21.10.2020 wurde vom Landesverwaltungsgericht eine mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen eine ergänzende Befragung der bereits vor der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen aus naturkundlicher und aus forsttechnischer Sicht erfolgte.
Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bekräftigten der AA sowie die konsenswerbende Gemeindegutsagrargemeinschaft ihre bisherigen Verfahrensstandpunkte.
Während die Vertreterin des AA erklärte, dass ihre Kritikpunkte am gegenständlichen Projekt und am durchgeführten Verfahren im Zuge der Rechtsmittelverhandlung nicht ausgeräumt hätten werden können und sie daher für die Versagung der beantragten Naturschutzgenehmigung eintrete, führte der Rechtsvertreter der konsenswerbenden Gemeindegutsagrargemeinschaft X aus, dass die erteilte Naturschutzbewilligung der belangten Behörde sich als rechtsrichtig herausgestellt habe. Im vorliegenden Fall müsse aufgrund der nunmehr rechtskräftig erteilten Bewilligung der Starkstromleitung der GG vom Bestand dieser Anlage ausgegangen werden. Auf dieser Grundlage sei seitens der Amtssachverständigen für das Forstwesen festgestellt worden, dass eine alternative Bewirtschaftung der betroffenen Waldflächen nicht mehr möglich sei, weshalb die Abweisung der Beschwerde des AA beantragt wurde.
II. Rechtslage:
Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 6, 23, 24, 25 und 29) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
(…)
d) der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes;“
„§ 23
Geschützte Pflanzenarten und Pilze
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,
zu geschützten Arten zu erklären.
(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
a) verbieten,
1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;
3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.
Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
b) (…)
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.
(6) (…)“
„§ 24
Geschützte Tierarten
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
a) die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und
b) andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25),
zu geschützten Arten zu erklären.
(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
a) alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren;
b) jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
c) jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur;
d) jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und
e) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,
a) verbieten,
1. Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten;
2. Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
3. Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
4. Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören;
5. den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.
Die Verbote nach den Z 1 bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 5 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
b) Regelungen über das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
(4) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
a) zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.
(6) (…)“
„§ 25
Geschützte Vogelarten
(1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil 1 und 2 genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Verboten sind:
a) (…)
d) das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt;
e) (…)
f) die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist;
g) (…)
(2) (…)
(3) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligt werden
a) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
b) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
c) zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,
d) zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
e) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,
f) um unter streng überwachten Bedingungen das Fangen, das Halten oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn ein Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 52 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, vorliegt.
(4) Bewilligungen nach Abs. 3 haben zu enthalten:
a) die Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten,
b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahme erteilt wird, und
d) die der Einhaltung der Bewilligung dienenden Kontrollmaßnahmen.
(5) (…)“
„§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
(2) (…)
(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 2,
b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 und
c) für die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7
darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.
(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(6) (…)“
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten und von Pflanzengesellschaften regelnden §§ 2 und 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten
(1) Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:
a) absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
b) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:
a) die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,
b) die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
c) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(5) (…)“
„§ 3
Schutz von Arten gefährdeter besonderer Pflanzengesellschaften
Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.“
Der Unterwuchs wird im gesamten Waldbereich von Weißer Segge geprägt, daneben findet man diverse Trockenheitsanzeiger wie Weißblättriges Ochsenauge, Wolfsmilch, Weiße Schwalbenwurz und diverse Orchideen wie Breitblättrige Stendelwurz.
Als gänzlich geschützte Pflanzenarten wurden in einer botanischen Kartierung der Breitblättrige Stendelwurz, Vogel-Nestwurz, Herzblättrige Kugelblume und als teilweise geschützte Pflanzenarten die Echte Schlüsselblume und Esparsetten-Tragant im Nahbereich der Wegtrasse festgestellt.
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen und den Schutz bestimmter Tierarten regelnden §§ 4 und 5 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 4
Geschützte Tierarten nach Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie
(1) Die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten werden zu geschützten Tierarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der in Tirol vorkommenden geschützten Tierarten der Anlage 5 sind nach § 24 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in allen ihren Lebensstadien verboten:
a) alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren,
b) jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
c) jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur,
d) jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und
e) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3) Für die übrigen zu geschützten Tierarten erklärten Arten des Anhangs IV lit. a der Habitat-Richtlinie, die in Tirol nicht vorkommen, gilt insbesondere Abs. 2 lit. e.“
„§ 5
Schutz von anderen Arten wild lebender, nicht jagdbarer Tiere
(1) Die in der Anlage 6 angeführten wild lebenden Tierarten, unbeschadet der Arten nach § 4, werden zu geschützten Tierarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der geschützten Tierarten der Anlage 6 ist es verboten:
a) absichtlich Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten,
b) absichtlich Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
c) Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
d) Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören,
e) den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Insbesondere ist es außerhalb von eingefriedeten verbauten Grundstücken verboten, Flurgehölze, Hecken, Gebüsch oder lebende Zäune zu roden und Röhricht, Hecken, Gebüsch oder die Bodendecke abzubrennen.
(3) (…)“
Aus Anlage 5 TNSchVO 2006 wurden im Projektgebiet von der im Behördenverfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen die Zauneidechse und Fledermäuse (Braunes Langohr und Große Hufeisennase) genannt.
Aus Anlage 6 TNSchVO 2006 wurden Grasfrosch und Erdkröte genannt.
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Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter Vogelarten regelnde § 6 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 6
Geschützte Vogelarten
(1) Alle wild lebenden Vogelarten, die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallen, mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten, sind geschützt.
(2) Für folgende unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten des Anhanges II Teil 1 und 2 gilt Abs. 1 aufgrund der Festsetzung von Jagdzeiten nicht:
Auerhahn – Tetrao urogallus L., Birkhahn – Tetrao tetrix L., Haselhahn – Bonasia (L.), Schneehuhn – Lagopus mutus (Montin), Fasan – Phasianus colchicus (L.), Ringeltaube – Columba palumbus (L.), Stockente – Anas platyrhynchos L.
(3) Gemäß § 25 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind für Vogelarten gemäß Abs. 1 verboten:
a) das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,
b) das absichtliche Zerstören oder Beschädigen von Nestern und Eiern und das Entfernen von Nestern,
c) das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch im leeren Zustand,
d) das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt,
e) (…)
f) die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist,
g) (…)“
Die „Vogelschutz-Richtlinie“, also die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, nennt in ihrem Anhang I verschiedene wildlebenden Vogelarten, zu denen laut naturkundefachlichem Gutachten der im Behördenverfahren beigezogenen Amtssachverständigen auch folgende im Projektgebiet vorgefundenen Vogelarten zählen würden:
Schwarzspecht, Grünspecht, Buntspecht, Waldkauz, Ringeltaube, Mäusebussard, Zaunkönig, Hausrotschwanz, Amsel, Singdrossel, Misteldrossel, Mönchsgrasmücke, Berglaubsänger, Zilpzalp, Fitis, Wintergoldhähnchen, Tannenmeise, Haubenmeise, Sumpfmeise, Rotkehlchen, Kleiber, Eichelhäher, Girlitz, Fichtenkreuzschnabel, Buchfink, Gimpel und Kernbeißer und Rotmilan.
Im vorliegenden Fall wird die Erforderlichkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen und musste dieser Umstand daher vom Landesverwaltungsgericht nicht geprüft, sondern konnte als erwiesen angesehen werden.
Zu klären war allerdings, welche Bewilligungstatbestände durch das geplante Vorhaben konkret verwirklicht werden und ob die hierfür normierten Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung vorliegen.
Von der belangten Behörde werden im angefochtenen Bescheid als dessen Grundlage die §§ 6 lit d in Verbindung mit den §§ 29 Abs 1 lit b und Abs 5 sowie 42 TNSchG 2005 genannt.
Für Vorhaben nach dem § 6 TNSchG 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung, im Falle von Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen gemäß § 29 Abs 1 lit b leg cit nur bei überwiegenden anderen öffentlichen Interessen erteilt werden. Selbst bei überwiegenden öffentlichen Interessen ist die Bewilligung nach § 29 Abs 4 leg cit zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
Dass die verfahrensgegenständliche Errichtung der Forststraße „V““ aufgrund der oben genannten Bestimmungen des TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, wird von den Parteien nicht bestritten, ebensowenig die aufgrund des naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass durch das gegenständliche Vorhaben Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 beeinträchtigt werden.
Eine Ausnahme vom Verbot nach § 2 Abs 3 und 3 TNSchVO 2006 ist überdies nach § 7 Abs 1 leg cit iVm § 23 Abs 5 TNSchG 2005 nur dann zu bewilligen, wenn dies aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist. Von den im § 23 Abs 5 TNSchG 2005 aufgezählten Gründen, aus denen eine solche Ausnahme erteilt werden könnte, kommen im vorliegenden Fall nämlich von vorneherein nur jene nach lit c in Frage, und unter den darin genannten wiederum nur die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahme „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt“.
Eine Ausnahme vom Verbot nach § 25 Abs 1 lit f TNSchG 2005 bzw § 6 Abs 3 lit f TNSchVO 2006 kann nach § 25 Abs 3 lit a TNSchG 2005, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, nur im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit bewilligt werden.
Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:
„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b) ihr Erholungswert,
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“
Die dem behördlichen Verfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige kam in diesem Zusammenhang zum Ergebnis, dass geschützte Lebensräume nach der Tiroler Naturschutzverordnung durch die Forstwegtrasse nicht berührt werden, dass der betroffene Hangwaldbereich jedoch einen Lebensraum für verschiedene geschützte Tier- und Pflanzenarten darstelle. In Bezug auf die Pflanzenarten würden sich die Eingriffe beim Bau der Forststraße überwiegend auf einen linienförmigen Bereich beschränken, was zur Folge habe, dass höchstens einzelne Individuen und keinesfalls lokale Populationen der geschützten Pflanzenarten vom Vorhaben betroffen seien. Vom gegenständlichen Vorhaben seien geschützte Pflanzenarten nach den Anlagen 2 und 3 TNSchVO 2006 betroffen.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes werden die Verbotstatbestände des § 23 TNSchG 2005 iVm §§ 2 und 3 TNSchVO 2006 zum Schutz des Standortes geschützter Pflanzen und Pflanzengesellschaften bereits dann verwirklicht, wenn der Standort einzelner Exemplare der geschützten Art betroffen ist. Die Verbote bestehen also unabhängig davon, ob im Nahebereich des Vorhabens weitere Exemplare der geschützten Art wachsen (vgl LVwG Tirol 4.8.2014, LVwG-2014/15/120-8; 16.6.2016, LVwG-2015/44/1078-12; Wallnöfer/Augustin, TNSchG 2005, § 23 E 3; Held/Neuerer/Schmid, TNSchG 2005, § 23, zu Abs 2; in diesem Sinne auch VwGH 26.4.2010, 2008/10/0162).
Da sich im gegenständlichen Projektgebiet geschützte Arten der Anlagen 2 und 3 der TNSchVO 2006 befinden, einzelne Individuen durch die Umsetzung des Vorhabens zerstört werden und ihr weiterer Bestand auf diesem Standort unmöglich wird, werden also auch die Verbotstatbestände nach § 2 Abs 2 lit b und Abs 4 lit c TNSchVO 2006 verwirklicht und ist auch insofern für die Frage, in wie weit das Vorhaben dennoch bewilligt werden kann, das Ausnahmeregime nach § 23 Abs 5 TNSchG 2005 maßgeblich.
Hinsichtlich der im Bereich der geplanten Forstwegtrasse vorgefundenen Amphibien- und Reptilienarten wird von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen ein Lebensraumverlust bzw eine Zerschneidung möglicher Wanderachsen befürchtet, Fortpflanzungslebensräume wurden jedoch bis auf die Zauneidechse im Nahbereich des Projektsgebietes nicht als vorhanden beurteilt. Die Zauneidechse, so die naturkundefachliche Amtssachverständige, benötige für die Eiablage vegetationsfreie, offene Stellen. Ein geeignetes Fortpflanzungshabitat stelle insbesondere die im letzten Wegabschnitt vorhandene offene Geländeverebnung dar. Da die geplante Wegtrasse in diesem Bereich fast ausschließlich entlang des geschlossenen Waldes geführt werde und sich die Eingriffe zum Bau der Forststraße überwiegend auf einen linienförmigen Bereich beschränken, wurde von keinem maßgeblichen Verlust des Fortpflanzungslebensraumes für die Zauneidechse ausgegangen. Von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen konnte jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass durch den Bau und die Befahrung der Forststraße Einzelindividuen der vorhandenen Amphibien und Reptilienarten getötet werden. Durch die Errichtung der beantragten Forststraße kommt es somit zu keiner Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs – und Ruhestätten, weshalb der in § 24 Abs 2 lit d TNSchG 2005 bzw § 4 Abs 2 lit d TNSchVO 2006 normierte Verbotstatbestand nicht verwirklicht wird.
Hinsichtlich der Frage der Verwirklichung weiterer tierschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist unter anderem maßgeblich, ob auch in diesem Zusammenhang die oben beim Pflanzenschutz angestellten Erwägungen, dass auf das einzelne Individuum und nicht auf eine größere Anzahl an Exemplaren abzustellen ist, zum Tragen kommen. Anders als beim Pflanzenschutz wird beim Tierschutz nicht auf den jeweiligen Standort, sondern auf den Lebensraum abgestellt und ist die Zerstörung eines einzelnen Standortes aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht gleichbedeutend mit der Behandlung eines Lebensraums auf eine Weise, dass der Bestand bestimmter geschützter Tiere in diesem Lebensraum unmöglich wird. Nach § 3 Abs 9 Z 3 TNSchG 2005 ist ein natürlicher Lebensraum ein durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnetes völlig natürliches oder naturnahes terrestrisches oder aquatisches Gebiet. Entscheidend für das Vorliegen eines Lebensraumes/Biotops ist, dass es sich dabei um eine Lebensgemeinschaft verschiedener Arten handelt, während ein Habitat/Standort den Lebensraum bestimmter Tier- oder Pflanzenarten in einem Biotop bezeichnet. In diesem Sinn ist auch die in den §§ 4 und 5 TNSchVO 2006 vorgenommene Differenzierung bei den einzelnen Verbotstatbeständen zu sehen, wo einerseits etwa auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten oder auf die Behausungen der Tiere, und andererseits auf den Lebensraum abgestellt wird, woraus wiederum erkennbar ist, dass der Begriff Lebensraum ein größeres Gebiet anspricht.
Wenn sich auch durch die Baumaßnahmen während der Betriebsphase kleinräumig Lebensraumverluste für die von der naturkundefachlichen Sachverständigen festgestellten Arten ergeben, sind in der Umgebung ausreichend Ersatzhabitate vorhanden, deren Erhalt jedoch langfristig sichergestellt ist, bzw Bestandesgefährdungen sowie eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes auszuschließen sind. Gelegentliche Störungen ohne voraussichtliche negative Auswirkung (wie zum Beispiel Verminderung der Überlebenschancen, des Fortpflanzungserfolges oder der Reproduktionsfähigkeit) gelten nicht als Störung im Sinne der FFH-Richtlinie und folglich des § 4 Abs 2 lit b TNSchVO 2006. Selbiges muss auch für den im § 5 Abs 2 lit a TNSchVO 2006 normierten, vergleichbaren Verbotstatbestand der „Beunruhigung“ und den Verbotstatbestand des § 5 Abs 2 lit e TNSchVO 2006 gelten, wonach der Lebensraum von Tieren und ihren Entwicklungsformen nicht so behandelt werden darf, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Im Ergebnis sind die genannten Verbotstatbestände daher als nicht erfüllt anzusehen. Eine Bestandsgefährdung wurde von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen ausdrücklich ausgeschlossen.
Was den Vogelschutz betrifft, ist aufgrund der Ausführungen der im Behördenverfahren bzw im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu klären, ob im Sinn des § 6 Abs 3 lit f TNSchVO 2006 die Lebensräume bestimmter geschützter Vögeln in einer Weise behandelt werden, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, und ob deshalb im vorliegenden Fall auch eine Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs 3 TNSchG 2005 erforderlich ist. Aufgrund des gegenständlichen Vorhabens werde etwa die Flächennutzung durch den Schwarzspecht und den Waldkauz, die auf Altholzbestände bzw Totholz angewiesen sind und einen höheren Raumanspruch besitzen, erschwert und damit die Habitateignung vermindert.
Wie bereits weiter oben beim Tierschutz ausgeführt wurde, kommt es etwa beim Begriff des Störens nach der FFH-RL und auch der Vogelschutz-RL darauf an, dass die Störung erheblich ist, sich also auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art auswirken kann, wobei es bei der Beurteilung dieser Faktoren auf die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand ankommt.
Wenn auch von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten festgehalten wurde, dass für die vorgefundenen geschützten Vogelarten die Wegerrichtung mit einem Verlust an Waldlebensräumen einhergeht, wurde weiter ausgeführt, dass die meisten Waldvogelarten lokal sehr häufig anzutreffen sind und durch die Wegerrichtungsmaßnahmen nicht gefährdet werden. Kritischer wurden durch den Bau der Forststraße die anschließenden Pflegemaßnahmen im Zuge der Waldbewirtschaftung für Arten wie Schwarzspecht und Waldkauz angesehen, die auf Altholzbestände, bzw Totholz angewiesen sind und einen höheren Raumanspruch besitzen, zumal durch die nachfolgende erleichterte Bewirtschaftung des Waldes eine Abnahme des Alt- bzw Totholzes und damit eine Abnahme der Habitatqualität einhergehe. Um eine Beeinträchtigung des lokalen Bestandes des Waldkauzes gesichert zu verhindern, wurde in Absprache mit der BFI Y das Anbringen von Brutkästen entsprechend der Auflage 2. des angefochtenen Bescheides vereinbart. Für den Schwarzspecht wurde von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen aufgrund der fehlenden Hinweise auf einen Brutstandort in der Umgebung der Maßnahmenfläche angenommen, dass sich das Revierzentrum nicht im unmittelbaren Nahbereich der Forstwegtrasse befindet. Einer durch die nachfolgend erleichterte Bewirtschaftung des Waldes einhergehenden Abnahme des Alt – bzw Totholzes wird mit der Vorschreibung der Auflagen 4. und 5. des angefochtenen Bescheides entgegengewirkt, bei deren Einhaltung seitens der naturkundefachlichen Amtssachverständigen von keiner erheblichen Beeinträchtigung für den lokalen Bestand des Schwarzspechtes ausgegangen wird. Die Tötung einzelner Individuen und einer Zerstörung von Quartieren im Zuge der Rodungsmaßnahmen für das braune Langohr konnte nicht zur Gänze ausgeschlossen, wohl aber das Risiko der Tötung von Individuen zumindest während des Baus der Forststraße selber bei Einhaltung der Auflage Nummer 5. hintangehalten werden. Um eine langfristige Abnahme der Habitatqualität für die an Tot- und Altholz angewiesenen baumbewohnenden Arten (Fledermäuse, Spechte und Eulen) aufgrund des Verlustes dieser Strukturen zu verhindern, wurde mit der BFI Y der Erhalt von Biotopbäumen entsprechend der Vorschreibung Nr 3. vereinbart. Für den Rotmilan wurde von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen angenommen, dass der Nahbereich der Forstwegtrasse eine geringe Relevanz als Lebensraum für diese Tierart aufweist und dass sich ein geeignetes Nist- und Nahrungshabitat wahrscheinlich oberhalb der Maßnahmenfläche im Übergangsbereich zu offenen Wiesenflächen sowie im Nahbereich zum Talboden befindet. Der Tatbestand des § 6 Abs 3 lit a und b TNSchVO 2006 ist sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht erfüllt, erhebliche langfristige Beeinträchtigungen wurden aus fachlicher Sicht ausgeschlossen. Von einer Störung der genannten Vogelarten kann nur dann die Rede sein, wenn durch die betreffende Handlung die Überlebenschancen, der Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art vermindert werden. Entsprechende Schlussfolgerungen hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Die naturkundefachliche Amtssachverständige hat festgehalten, dass bei Einhaltung der von ihr verlangten Vorschreibungen der Lebensraum der im Projektsgebiet vorkommenden Vogelarten nicht in einer Weise behandelt wird, dass der Bestand in diesem Lebensraum unmöglich gemacht wird und erhalten bleibt, weshalb der Tatbestand gemäß § 6 Abs 3 lit d der TNSchVO 2006 nicht erfüllt ist. Für das Landesverwaltungsgericht steht hinsichtlich des Vogelschutzes fest, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen artenschutzrechtlichen Maßnahmen gewährleistet ist, dass es durch die Errichtung des Forstweges für die im Projektsgebiet vorkommenden geschützten Vogelarten der Lebensraum so behandelt wird, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum nicht unmöglich gemacht und somit erhalten bleibt, dass aber nicht nur zu eine Beeinträchtigung eines einzelnen Standortes, sondern auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumes geschützter Vögel nicht auszuschließen ist, sodass der Verbotstatbestand des § 6 Abs 3 lit f TNSchVO verwirklicht wird.
Dass die Errichtung der Forststraße insbesondere in steilen sowie in den von Seiltrassen durchsetzten Waldbereichen deutlich erkennbar sein wird und der gegenständliche Hangbereich gut sichtbar und linear zerschnitten wird, wodurch eine maßgebliche Umgestaltung und anthropogene Überformung des gegenwärtig abschnittsweise naturnahen Hangbereiches erwartet wird, welche sich insbesondere auf das Landschaftsbild nachteilig auswirkt, wurde von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen ebenso schlüssig begründet wie der Umstand, dass Beeinträchtigungen des Erholungswertes als vernachlässigbar gesehen werden. Dass es bei fachgerechter Ausführung des Wegprojektes nach dem Stand der Technik durch die Wegerrichtung bzw durch den Betrieb der Weganlage bei flächiger Wasserausleitung in den Steilbereichen zu keiner Änderung und/oder Verschlechterung der Hangstabilität kommen wird, wurde vom dem Beschwerdeverfahren beigezogenen geologischen Amtssachverständigen bestätigt.
Angesichts der somit zu Recht festgestellten Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs 1 TNSchG 2005 könnte der antragstellenden Gemeindegutsagrargemeinschaft X die beantragte Bewilligung über die Bestimmung des § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 hinaus nur erteilt werden, wenn im Sinne des § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005 andere langfristige öffentliche Interessen an der Errichtung der Forststraße *** bestünden und wenn die jeweiligen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten nach § 23 Abs 3 lit a und nach § 25 Abs 3 lit f leg cit vorliegen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen (vgl aus der ständigen Judikatur des VwGH etwa die Erkenntnisse vom 02.10.2007, Zl 2004/10/0174, und vom 29.10.2007, Zl 2004/10/0229).
Mit Bescheid der DD vom 29.06.2020, Zl ***, wurde der JJ die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Änderung des Trassenverlaufes der Hochspannungsleitung von W hinauf auf das Sonnenplateau U-X-T in Bezug auf die mit Bescheid der DD vom 19.03.2019, Zl *** bereits naturschutzrechtlich bewilligte Leitungsanbindung erteilt, sodass die diesbezüglichen Argumente des AA im Sinne einer mangelnden Referenzierbarkeit auf diese Vorhabensänderung insgesamt ins Leere gehen. Die durch die Hochspannungsleitung verursachten mittelstarken Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes müssen im vorliegenden Fall aufgrund der erteilten rechtskräftigen Genehmigung als vorgegeben angenommen werden, sodass bei der Interessenabwägung im beschwerdegegenständlichen Verfahren nur noch die durch den Forstweg verursachten Erhöhungen der Beeinträchtigungen der Naturschutzgüter nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 zu würdigen sind. Hinsichtlich der Mehrfachnutzung ist darauf hinzuweisen, dass eine solche gerade durch die erfolgte Trassenänderung optimiert werden kann. Neben der forstwirtschaftlichen Nutzung der Weganlage durch die betroffenen forstlichen Nutzer ist es der GG nun möglich, relevante Stützenstandorte über den genannten Weg permanent zu erreichen und damit auch für die Zukunft zu verhindern, dass im Rahmen von späteren Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten für die erschlossenen Stützbereiche neuerlich, wenn auch allenfalls nur temporäre Eingriffe zur Schaffung einer ausreichenden Zugänglichkeit erforderlich sind. Die Weganlage kann somit zweifelsfrei für die forstliche Bewirtschaftung und die erschlossene Energieinfrastruktur sinnvoll genutzt werden. Aufgrund der Doppelnutzung zugunsten der Wartung und Instandhaltung der Masteninfrastrukturen kann der beantr